Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) im Fadenkreuz der EU-Kommission

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​veröffentlicht am 12. August 2021

 

Die EU-Kommission hat die Beihilfe-Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen überarbeitet und diese nun in einem Entwurf vorgelegt (siehe deutsche Pressemitteilung).

Die überarbeiteten Richtlinien, kurz KUEBLL / CEEAG, sollen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Dadurch möchte die EU-Kommission nationale Gesetze auf Ebene der Mitgliedstaaten in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie oder Änderungen solcher genehmigen. Die derzeitigen Leitlinien (EEAG) sind lediglich bis zum 31.12.2021 gültig.

Der Entwurf der Leitlinien sieht dabei u. a. drastische Einschränkungen und Verschärfungen für energieintensive Unternehmen, welche z. B. die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, vor. So wird der Kreis der beihilfeberechtigten Branchen erheblich reduziert. Waren ursprünglichen 68 Branchen der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG beihilfeberechtigt, so verbleiben lediglich 46 Branchen. Drastischer ist der Einschnitt für Unternehmen aus den Branchen der Liste 2. Von 153 beihilfeberechtigten Branchen verbleiben nunmehr nur noch fünf, welche in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommen können.

Darüber hinaus sind weitere Einschnitte für energieintensive Unternehmen zu verbuchen. Der Entwurf sieht vor, dass die EEG-Umlagebegrenzung von 15 Prozent auf 25 Prozent reduziert wird. Weiterhin ist die Anhebung des Super Caps von 0,5 Prozent auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung geplant. Ferner soll eine kumulative Mindestschwelle der EEG-Umlage in EUR/MWh eingeführt werden.

Daneben sollen erhöhte Anforderungen an Energieaudits Einzug in die Leitlinien halten. So sollen Unternehmen mindestens 30 Prozent des Stroms aus CO2-neutralen Quellen beziehen oder mindestens 50 Prozent der gewährten Beihilfen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung investieren. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit Empfehlungen aus den Audit-Berichten umzusetzen, insofern die Amortisationsdauer der Investition nicht drei Jahre überschreitet.
 
Es bleibt abzuwarten, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die im Entwurf der Leitlinien enthaltenen Einschränkungen und Verschärfungen in Kraft treten werden.

 

 

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