Konkretisierung der Schätzbefugnis im Rahmen des nach dem EEG notwendigen Messkonzepts

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​veröffentlicht am 12. August 2021

 

In wenigen Monaten am 31.12.2021 endet die bereits zweimal verlängerte Übergangsfrist zur Einführung und Umsetzung eines Messkonzepts nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Grundsätzlich ist ein Messkonzept nach dem EEG immer erforderlich, wenn Privilegierungen (verminderte oder keine EEG-Umlage bei Eigenversorgung, Besondere Ausgleichsregelung, verminderte StromNEV-Umlage) in Anspruch genommen werden. Sämtliche Privilegierungen gelten nur für selbst verbrauchte und nicht für an Dritte weitergeleitete Strommengen. Deshalb ist es nach den Vorgaben des EEG grundsätzlich erforderlich Drittmengen mittels geeichter Messgeräte abzugrenzen. Enge Ausnahmen von der Pflicht zur geeichten Messung gelten nur, wenn die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung des höchsten EEG-Umlagesatzes am vorgelagerten Punkt nicht wirtschaftlich zumutbar ist.


Viele Unternehmen, die derzeit ein Messkonzept erstellen, haben bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe technisch unmöglich, unvertretbarer Aufwand und wirtschaftlich nicht zumutbar erhebliche Schwierigkeiten. Aus diesem Grund haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Internetplattform www.netztransparenz.de das „Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 62b EEG 2021” veröffentlicht und versuchen durch die Darstellung ihrer (unverbindlichen) Rechtsauffassung Hilfestellung bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe zu geben. Ergänzend haben die Übertragungsnetzbetreiber auch mehrere Beispiele veröffentlicht, die deren Grundverständnis veranschaulichen sollen.


Bezüglich des Begriffs der technischen Unmöglichkeit führen die Übertragungsnetzbetreiber aus, dass eine qualitative Beschreibung der Gesamtsituation, welche nachvollziehbar darlegt, warum die Stromverbräuche messtechnisch nicht voneinander abgegrenzt werden können und verweist dabei auf die Seiten 55ff. des Leitfadens Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur vom 8. Oktober 2020, der beispielsweise die Messung in Gleichstromkreisen oder unvorhersehbare Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen als Beispiele für die technische Unmöglichkeit nennt.


Für das Vorliegen von unvertretbarem Aufwand und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit haben die Übertragungsnetzbetreiber Formeln entwickelt, bei deren Erfüllung davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.


Unvertretbarer Aufwand würde nach Auffassung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen, wenn die Kosten der Umsetzung (Einbau und laufender Betrieb) des Messkonzepts zur Abgrenzung der Drittmengen höher sind als das voraussichtliche Mehr an EEG-Umlage für einen Zeitraum von 8 Jahren (=Eichfrist Messgeräte). Für diese Berechnung ist es erforderlich eine sachgerechte Schätzung der nicht privilegierten Strommengen vorzunehmen. Sollten die zusätzliche EEG-Umlage unterhalb der Kosten der Umsetzung des Messkonzepts, wäre der „unvertretbare Aufwand” gegeben.


Zur Erreichung der Schätzbefugnis muss neben der technischen Unmöglichkeit bzw. unvertretbarem Aufwand immer auch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Abgrenzung am vorgelagerten Punkt vorliegen. Nach Einschätzung der Übertragungsnetzbetreiber liegt diese vor, wenn die Kosten der (vollen) EEG-Umlage bei Messung am vorgelagerten Punkt, gleichbedeutend mit dem freiwilligen Verzicht auf eine Privilegierung inklusive der Kosten der Messung am vorgelagerten Punkt höher sind, als die bereits im Rahmen des unvertretbaren Aufwands ermittelte zusätzliche EEG-Umlage.


Wir begrüßen grundsätzlich die Konkretisierung der Übertragungsnetzbetreiber. Leider verbleiben auch danach noch viele Unsicherheiten, wie z.B. das Vorgehen bei der Ermittlung der für die Anwendung der Formeln notwendigen Schätzgrößen oder die Anwendung dieser Grundsätze durch die Verteilernetzbetreiber.

 

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Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung des Messkonzepts benötigen oder eine Prüfung Ihres Messkonzepts ins Auge fassen: Sprechen Sie uns an.

 

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