Messen, Schätzen, Abgrenzen – war aller Aufwand umsonst, wenn die EEG-Umlage wegfällt?

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​​​​veröffentlicht am 17. März 2022

 

Der angekündigte Wegfall der EEG-Umlage wirft vielen Fragen auf. Eine davon betrifft das Abgrenzungserfordernis von Drittmengen. Bislang müssen nach dem EEG Eigenversorger Strommengen abgrenzen, die innerhalb einer Kundenanlage von Dritten verbraucht werden. Die Abgrenzung hat nach § 62a EEG mit geeichten viertelstundengenauen Messeinrichtungen zu erfolgen. Ergänzend hat die BNetzA in ihren umfangreichen Leitfäden die Anforderungen an das Messen und Schätzen genau beschrieben. In der Folge haben Unternehmen erhebliche Summen in Mess- und Zähleinrichtungen investiert – Schätzungen sind letztlich seit dem 01.01.22 nur noch in engen Ausnahmen gestattet (vgl. dazu unser Beitrag im Energy+-Kompass). Wird dies nun alles hinfällig, waren die Ausgaben umsonst?

 

Die kurze Antwort lautet: Nein. Denn nicht nur das EEG schreibt eine Abgrenzung von Strommengen vor. Dasselbe gilt auch für die Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (die sog. „StromNEV-Umlage”). Die StromNEV-Umlage kompensiert – vereinfacht gesprochen – die entgangenen Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber von Netznutzern mit individuellen Netzentgelten. Die so entstehenden Verluste werden mit der StromNEV-Umlage anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt. Für die Erhebung der StromNEV-Umlage gelten die Vorschriften des EEG zum Messen und Schätzen entsprechend (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV).

 

Relevant wird das Thema insbesondere bei komplexeren Kundenanlagen, bei der mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe und/oder weitere Drittverbraucher auf einem Betriebsgelände vorhanden sind. Die StromNEV-Umlage wird für alle aus dem Netz bezogenen Strommengen erhoben. Jedoch ist eine Privilegierung von dieser Umlage (für die Letztverbrauchergruppe B auf 0,05 ct/kWh bzw. für die Letztverbrauchergruppe C auf 0,025 ct/kWh) für die Strommengen möglich, die als Selbstverbrauch eine Gigawattstunde überschreiten. Daher muss der aus dem Netz bezogene und je Unternehmen selbst verbrauchte Strom genau erfasst werden. Sofern Strommengen an weitere Drittverbraucher geliefert werden, so müssen diese Strommengen abgegrenzt werden, sofern es sich nicht um Bagatellmengen handelt. Die „Klassiker” der drittbetriebenen Warenautomaten, Bautrocknungsgeräte, Ladesäulen und Kantinen – um nur einige der vielen Fallgruppen zu nennen – bleiben also für die Bestimmung der Privilegierung der StromNEV-Umlage relevant.

 

Dass das Thema Messen und Schätzen weiterhin erhalten bleibt, zeigt auch ein Blick in den Referentenentwurf des neuen Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG). Der im Entwurf enthaltene Abschnitt 5 „Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen” orientiert sich schon begrifflich an den bestehenden Regelungen des EEG. Weil das EnUG aller Voraussicht nach zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Umlagen unterscheiden wird, müssen konsequenterweise auch künftig die entsprechenden Strommengen jeweils abgegrenzt werden.

 

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Kosten für Stromabgrenzungen und entsprechenden Messeinrichtungen nicht umsonst waren. Im Gegenteil kann sogar vermutet werden, dass der Gesetzgeber für künftige Abgrenzungen entsprechende Messeinrichtungen voraussetzt. Daher sind und waren alle Unternehmen gut beraten, die ihre diversen Stromverbräuche messtechnisch gut im Griff haben.

 

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!  

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Benjamin Hufnagel

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