CBAM 2026 – Neue Pflichten, neue Fristen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Oktober 2025


Der CO2-Grenzausgleich kommt final – und mit ihm Herausforderungen für Importeure energieintensiver Produkte.


Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 tritt der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in seine definitive Phase ein. Unternehmen, die bestimmte Waren aus Drittstaaten in die EU importieren, müssen künftig nicht nur Emissionen melden, sondern auch CO2-Zertifikate erwerben. Die jüngsten Änderungen durch die CBAM-Omnibus-Verordnung bringen neue Schwellenwerte, Fristen und Vereinfachungen – aber nach wie vor Risiken bei Nichtbeachtung.


Wer ist betroffen – und wer nicht?

Die CBAM-Verordnung betrifft Importeure von Waren wie Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff. Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Mengenschwelle: Wer weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importiert, ist künftig von den CBAM-Pflichten befreit. Diese sogenannte „de-minimis“-Regel ersetzt die bisherige Wertgrenze von 150 € pro Sendung und entlastet insbesondere kleine und mittlere Unternehmen.

Doch Vorsicht: Die Schwelle gilt nicht für Strom und Wasserstoff, und sie bezieht sich auf die kumulierte Jahresmenge pro Importeur. Eine einmalige Überschreitung kann zur Pflicht führen, sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren zu lassen – inklusive Berichtspflichten und Zertifikatsabgabe.

Unternehmen sollten daher spätestens jetzt prüfen, ob sie 2026 von CBAM betroffen sein werden. Eine frühzeitige Betroffenheitsanalyse ist essenziell, um Lieferketten, Mengen und Emissionsdaten rechtzeitig zu erfassen und die nötigen Anträge zu stellen.

Neue Fristen und Pflichten ab 2026

Die definitive CBAM-Phase bringt nicht nur andere Pflichten, sondern auch neue Fristen:

Zulassung als CBAM-Anmelder: Wer die 50-Tonnen-Schwelle überschreitet, muss bis spätestens 31. Dezember 2025 einen Antrag auf Zulassung stellen. Alternativ ist eine Antragstellung bis 31. März 2026 möglich – allerdings darf in diesem Fall erst nach Antragstellung vorläufig wieder importiert werden.

CBAM-Erklärung: Die jährliche Erklärung zu den importierten Emissionen muss künftig bis zum 30. September des Folgejahres abgegeben werden (vormals 31. Mai). Für das Berichtsjahr 2026 ist die Frist also der 30. September 2027.

Zertifikatskauf: CBAM-Zertifikate zur Abdeckung der Emissionen müssen ab dem 1. Februar 2027 erworben werden – rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.

Die Übergangsphase, in der lediglich vierteljährliche Berichte ohne Zertifikatskauf erforderlich waren, endet am 31. Dezember 2025. Ab 2026 gelten die neuen Regeln unmittelbar – mit Sanktionen bei Verstößen.

Jetzt handeln – rechtzeitig beraten lassen

CBAM ist mehr als ein Klimainstrument – es ist ein komplexes Regime mit zollrechtlichen, steuerlichen und energierechtlichen Implikationen. Die neuen Vereinfachungen entlasten viele Unternehmen, aber sie erhöhen zugleich die Anforderungen an die verbleibenden CBAM-Pflichtigen.

Wer jetzt handelt, sichert sich nicht nur Compliance, sondern auch Planungssicherheit für 2026 und darüber hinaus.

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