Photovoltaikanlagen erweitern oder repowern: Was passiert mit den Vergütungssätzen?

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Oktober 2025

Vor der Frage, welche Vergütungssätze für eine Anlage gelten, stehen insbesondere Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die ihre bestehende Anlage modernisieren oder erweitern möchten. Gerade angesichts schwankender Einspeisevergütungen liegt der Wunsch nahe, von den früheren, teils höheren Vergütungssätzen weiterhin zu profitieren.​


Zwischen Erweiterungen und Repowering-Maßnahmen bestehen jedoch Unterschiede – und auch sonst gibt es einige Vorgaben, die es bei Anlagenerneuerungen zu beachten gilt.

1. Grundprinzip: Vergütung richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum

Die Höhe der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 30 EEG 2023) der jeweiligen Anlage.

Wird die Anlage später verändert, erweitert oder teilweise ersetzt, stellt sich die Frage, ob diese Änderung als neue Inbetriebnahme gilt. Denn daran entscheidet sich, ob weiterhin der ursprüngliche oder der aktuelle Vergütungssatz Anwendung findet und wie lange ein Vergütungsanspruch läuft.

2. Erweiterung: Neue Leistung bedeutet neue Vergütung

Von einer Erweiterung spricht man, wenn zu einer bestehenden Photovoltaikanlage zusätzliche Module installiert werden und sich damit die Gesamtleistung erhöht.

Es ist zu differenzieren zwischen der hinzugefügten und der ursprünglichen Anlagenleistung: Für die hinzugefügte Leistung gilt in der Regel der zum Zeitpunkt der Erweiterung geltende Vergütungssatz (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023). Die ursprüngliche Anlagenleistung behält ihre bisherigen Vergütungssätze.

Für Betreiberinnen und Betreiber bedeutet das: Eine Erweiterung ist vergütungsrechtlich wie eine neue Anlage zu behandeln. Entsprechend sollten Wirtschaftlichkeitsrechnungen stets auf Grundlage der aktuellen Sätze erfolgen.

3. Repowering: Austausch vorhandener Module

Unter Repowering versteht man den Austausch vorhandener Module oder Komponenten einer bestehenden Anlage, etwa um die Leistung zu optimieren oder defekte Teile zu ersetzen. Hierbei können auch gebrauchte Module anstelle der zu ersetzenden Module installiert werden. Ob die alte Vergütung erhalten bleibt, hängt davon ab, wie sich die ursprünglich installierte Leistung durch den Austausch der Module verändert.

Werden die Module ersetzt, ohne dass sich die Gesamtleistung erhöht, übernehmen die neuen Module in der Regel das Inbetriebnahmedatum der alten Module und die verbleibende Vergütungsdauer. Die ursprüngliche Vergütung bleibt erhalten (§ 38b Abs. 2 EEG 2023, § 48 Abs. 4 EEG 2023, § 38h EEG 2023).

Wird die installierte Leistung erhöht („Revamping“), erhält nur der bisherige Leistungsanteil die ursprüngliche Vergütung. Für die zusätzlich installierte Leistung gilt der aktuelle Vergütungssatz.

Normative Differenzierung nach dem Inbetriebnahmedatum

Die engeren Voraussetzungen für einen vergütungserhaltenden Austausch von Modulen haben sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert und können je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme als auch der Vergütungskategorie stark abweichen, da unterschiedliche EEG-Regelungen entsprechend Anwendung finden.

Für ältere EEG-Anlagen gelten teilweise strenge Regeln. Ein Austausch für diese Anlagen ist häufig nur dann unschädlich, wenn ein Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl vorliegt (vgl. § 32 Abs. 5 EEG 2021; § 51 Abs. 4 EEG 2014, § 38b Abs. 2 EEG 2017/2021).

Im Laufe der vergangenen Jahre kam es zu weiteren Ausdifferenzierungen je nach Vergütungsanspruch, Segment und den tatsächlichen Auswirkungen auf die installierte technische Leistung der Anlage. 

Neuregelung durch das Solarpaket I 

Durch das Solarpaket I, welches bereits am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist, wollte der Gesetzgeber neue Anreize setzen und den Photovoltaik-Ausbau, insbesondere den PV-Zubau auf dem Dach, durch flexiblere und praxisorientiertere Regelungen erleichtern.

So soll für viele Anlagen eine generelle Austauschregelung gelten: Ein Austausch der Module wäre unabhängig davon, ob ein Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl vorliegt, möglich. Die gilt jedoch nicht gleichermaßen für Leistungserweiterungen: Der Gesetzgeber hat für solche, die über die ursprünglich installierte Leistung hinausgehen, eine nach dem jeweiligen Vergütungsanspruch differenzierte Regelung getroffen, um bewusst Fehlanreize zu vermeiden: Dachanlagen werden bevorzugt behandelt. Dadurch kann – bei Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen und gegebenenfalls nach erfolgreicher Ausschreibung – auch für die zusätzlich installierte Leistung ein Vergütungsanspruch bestehen.

Das Solarpaket I steht jedoch weiterhin zu großen Teilen unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission – so auch zum Teil hier. Weitere Informationen hierzu auch: Solarpaket I auf der Bremse – Ein Ausblick auf die EEG-Reform 2027 | Rödl & Partner​

Bis zur Erteilung dieser Genehmigung gelten die bisherigen Regelungen fort. 

Fazit

Eine Erweiterung oder Modernisierung einer Photovoltaikanlage führt nicht automatisch dazu, dass die früheren Vergütungssätze weitergelten. Selbst wenn eine Vergütung zulässig ist, ergeben sich in der Praxis weitere Folgefragen. So haben Anlagenbetreiber neue Fristen, individuelle Degressionssätze und im Zweifel sogar eine Ausschreibungspflicht für die Anlagenerweiterung zu beachten.

Wer plant, seine Anlage zu verändern, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sich daraus ergeben.

Rödl & Partner unterstützt Anlagenbetreiber, Investoren und Unternehmen bei allen Fragen rund um das EEG, die Einspeisevergütung und die rechtliche Gestaltung von Erweiterungs- oder Repowering-Projekten.

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