Klimaschutz im Steuerrecht – Mit Umweltbewusstsein Geld sparen

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veröffentlicht am 16. April 2020 / Lesedauer ca. 5 Minuten
 

Nicht erst seit dem Klimapaket wird das Steuerrecht verwendet, um den Schutz der Umwelt von staatlicher Seite aus zu fördern. Bereits vor 20 Jahren wurde die sog. „Ökosteuer“ eingeführ – allerdings mit eher mäßigem Erfolg. Seitdem gab es mehrere Versuche das Steuerrecht „umweltbewusst” auszugestalten und damit Anreize für ein umweltbewussteres Verhalten zu geben. Die wichtigsten Maßnahmen der vergangenen Jahre im Überblick.

   

   

Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ und dem „Klimapaket“ sind zum Anfang des Jahres 2020 viele neue steuerlichen Maßnahmen zum Schutz des Klimas in Kraft getreten. Teilweise basieren sie auf bereits vorhandenen Regelungen, teilweise wurden neue Begünstigungen geschaffen.

 

Elektromobilität

Die bekannteste Maßnahme zur Förderung des Umweltschutzes aus dem Steuerrecht ist wohl die Regelung zur Dienstwagenbesteuerung. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, so ist die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des geldwerten Vorteils gemindert. Dabei wird auf das Anschaffungsjahr des Dienstwagens abgestellt:

 

Anschaffungsjahre 2019 bis 2030

Die Bemessungsgrundlage ist nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der Dienstwagen keine Kohlen­dioxid­emission je gefahrenem Kilometer aufweist und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
 
Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, gilt:

 

Anschaffungsjahre 2019 bis 2021

Die Bemessungsgrundlage halbiert sich; ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug darf eine Kohlen­dioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer haben oder muss eine reinelektronische Reichweite von mindestens 40 km erreichen.

 

Anschaffungsjahre 2022 bis 2024

Ebenfalls Halbierung der Bemessungsgrundlage; der Dienstwagen darf eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer haben oder muss eine reinelektronische Reichweite von mindestens 60 km erreichen.

 

Anschaffungsjahre 2025 bis 2030

Halbierung der Bemessungsgrundlage; der Dienstwagen darf Kohlendioxid von höchstens 50 Gramm je Kilometer emittieren oder muss eine reinelektronische Reichweite von mindestens 80 km erreichen. Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs ist der Übereinstimmungs­bescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
 
Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, gibt es folgende Möglichkeit:

 

Anschaffung vor 2023

Die Bemessungsgrundlage wird um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs gemindert; für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Der Betrag verringert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10.000 Euro – dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro.

 

Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist sowohl bei Anwendung der 1 Prozent-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Bei der Berechnung des Entnahmewerts für Unternehmer können die Regelungen ebenso angewendet werden.

 

Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Elektrofahrzeug beim Arbeitgeber umsonst aufzuladen, ist auch das bis zum Jahr 2030 steuerfrei möglich. Zusätzlich wurde zum Anfang des Jahres 2020 eine Sonder­abschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder eingefügt. Sie tritt allerdings erst in Kraft, wenn die europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.


Umweltfreundlichere Verkehrsmittel

Noch umweltschonender als Elektrofahrzeuge ist es selbstverständlich, das Auto in der Garage stehen zu lassen oder erst gar keines zu besitzen. Auch das hat der Gesetzgeber bedacht und deshalb umwelt­freundlichere Verkehrsmittel steuerlich begünstigt.

 

Seit dem 1. Januar 2019 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern sog. „Job-Tickets” für den öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung stellen. Sie müssen dem Arbeitnehmer überlassen werden, zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn.

 

Auch Zuschüsse zu Fahrtickets können steuerfrei gestellt werden. Für Fahrten im öffentlichen Personen­nahverkehr ist sogar die private Nutzung der Tickets steuerfrei.

 
Ab dem 1. Januar 2020 gilt generell für Bahntickets im Fernverkehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 statt 19 Prozent. Diese Regelung gilt unbefristet.

 

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos Fahrräder auch für die private Nutzung zur Verfügung, kann das bis zum Jahr 2030 ebenfalls steuerfrei erfolgen. Auch Elektrofahrräder können begünstigt sein, so lange sie nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

 

Pendlerpauschale

Für die Jahre 2021 bis 2023 wird die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 auf 0,35 Euro und für die Jahre 2024 bis 2026 auf 0,38 Euro erhöht. Derzeit kann pro Entfernungskilometer des Arbeitswegs ein Betrag von 0,30 Euro angesetzt werden. Grundsätzlich soll das die Mehrbelastung von Pendlern durch das Klimapaket wieder abmildern, allerdings können auch Steuerpflichtige profitieren, die nicht unter den höheren Benzinkosten, etc. leiden.

 

Die Entfernungspauschale können nicht nur Autofahrer nutzen, sondern auch Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsweg zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Trotz eventuell geringerer Kosten kann die Pendlerpauschale in diesen Fällen bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro angesetzt werden. Sind die Kosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel tatsächlich höher als die Pendlerpauschale, können auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

 

Bilden Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft und teilt sich dadurch die Kosten für die Autofahrten, kann trotzdem jeder Insasse die Entfernungspauschale für sich selbst angeben.

 

Flugverkehr

Im Steuerrecht sind nicht nur Begünstigungen für umweltfreundlicheres Verhalten, sondern auch erhöhte Zahlungen enthalten, z.B. auf umweltbelastende Verkehrsmittel. Mit Wirkung zum 1. April 2020 wurde die Luftverkehrsteuer erhöht. Die Anhebung der Steuersätze erfolgt gestaffelt – abhängig von der Flugdistanz. Bei einem Flug innerhalb von Europa, der früher mit einem Betrag von 7,50 Euro belastet wurde, würde nun eine Steuer i. H. v. 13,03 Euro fällig.

 

Da Flugreisen im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln einen besonders umweltschädlichen Ruf haben, tätigen viele Privatleute – aber auch Unternehmen – freiwillige CO2-Kompensationen, um ihre Flugreisen auszu­gleichen. Die Ausgleichszahlungen können wiederum die eigene Steuerlast mindern. Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Klimaschutzbeitrag an eine anerkannte Organisation geleistet und eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird. In dem Fall kann die Kompensation bis zu einem Höchstbetrag steuerlich mindernd berücksichtigt werden. Viele Plattformen, die solche Kompensationszahlungen anbieten, informieren bereits im Voraus, ob die Zahlungen von der Steuer absetzbar sind.

 

Doch nicht nur Spenden zur Kompensation von CO2-Ausstoß können von der Steuer abgesetzt werden. Erfüllt der Empfänger die Voraussetzungen, können Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken als Sonder­ausgaben geltend gemacht werden: Und zwar von insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. des Einkommens oder von bis zu 4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
 

Sanierungen

Im Privatbereich können Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungs­maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro von der Steuer abgezogen werden. Es können 20 Prozent der Arbeitskosten angesetzt werden.
 
Seit dem 1. Januar 2020 werden zusätzlich energetische Gebäudesanierungen steuerlich begünstigt. Das sanierte Objekt muss dazu mindestens 10 Jahre alt sein. Begünstigte Sanierungsmaßnahmen sind z.B. Wärme­dämmung, Erneuerung von Fenstern oder Außentüren.
 
Der Vermieter wiederum kann Sanierungsarbeiten, Arbeitskosten sowie Materialkosten in seiner Steuer­erklärung als Werbungskosten ansetzen soweit es sich nicht um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt.

 

Ausblick

Der Klimaschutz bleibt ein wichtiges Ziel in unserer Gesellschaft. Auch das Steuerrecht versucht seinen Beitrag zu leisten; kann allerdings nur Anreize für eine Veränderung des allgemeinen Verhaltens liefern. Immer wieder werden in den Medien neue Möglichkeiten diskutiert, um steuerlich ein umweltbewusstes Verhalten zu fördern bzw. ein umweltschädliches zu minimieren. Von der „Fleischsteuer“ bis hin zur „SUV-Steuer“, die Maßnahmen im Steuerrecht werden auch in Zukunft nicht weniger werden.

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