Energieauktionen in Polen im Jahr 2018: Eine kurze Aktualisierung

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Im November dieses Jahres werden die lang erwarteten Auktionen für Strom, der in neuen Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken erzeugt wird, stattfinden. Insbesondere Auktionen für von der Windbranche anvisierte Projekte mit mehr als 1 MW werden sich großen Interesses erfreuen; die Windbranche ist wegen mangelnder Förderung seit Mitte 2016 nicht in der Lage, entwickelte Projekte fertigzustellen. Es ist daher angebracht, kurz vor der Abhaltung der Auktionen auf einige wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit der Teilnahme an diesen Auktionen hinzuweisen.

 

Gemäß der vom Präsidenten der Energieregulierungsbehörde erlassenen Ankündigung der Auktion (AZ/9/2018) vom 2. Oktober, wird die Auktion für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MW, bei welcher Photovoltaik- und Windkraftanlagen (onshore) in Wettbewerb stehen, am 12. November stattfinden. Der Angebotsabgabezeitraum (der Zeitraum, in dem ein Angebot abgegeben werden kann) wird von 8:00 bis 18:00 Uhr dauern. Die maximale Strommenge, die im Zuge der Auktion verkauft werden kann, beträgt 16.065.000 MWh. Da die angegebene Menge an Energie in einem Zeitraum von 15 Jahren akkumuliert wird und wenn zur Vereinfachung davon ausgegangen wird, dass eine Anlage innerhalb von 15 Jahren ca. 15.000 MWh Energie erzeugt (1.000 MWh pro Jahr), können ca. 1070 Unternehmen die Auktion gewinnen. Angebote können ausschließlich unter Nutzung des „Formulars für die Internet-Auktionsplattform” (Formularz Internetowej Platformy Aukcyjnej) (IPA) abgegeben werden.

 

Am selben Tag gab der Präsident der Energieregulierungsbehörde die Auktion für Anlagen mit einer Leistung von über 1 MW bekannt, die gemeinsam für Photovoltaik- und Windkraftanlagen (onshore) organisiert wird. Die Auktion wird am 5. November stattfinden, der Angebotsabgabezeitraum wird ebenfalls von 8:00 bis 18:00 Uhr dauern. Die maximale Strommenge, die im Zuge der Auktion verkauft werden kann, ist 45.000.000 MWh. Ausgehend von den folgenden Annahmen: die an der Auktion teilnehmenden Anlagen werden (im Durchschnitt) eine Größe von 10 MW haben, jede Anlage erzeugt in einem Zeitraum von 15 Jahren ca. 300.000 MWh Energie (20.000 MWh pro Jahr), können ca. 150 Unternehmen die Auktion gewinnen. Wie im Falle der Auktion für kleinere Unternehmen, können auch die Angebote bei Auktionen für Anlagen von über 1 MW ausschließlich unter Nutzung des „Formulars für die Internet-Auktionsplattform” (IPA) abgegeben werden.

 

Nachstehend wollen wir noch kurz an die Referenzpreise für beide Technologien erinnern:

 

Diagramm Referenzpreise PV 

 

Referenzpreise Photovoltaik

 

Die Unternehmen, die die Auktion gewinnen, werden verpflichtet sein, die Anlagen in strikt vorgegebenen Zeitfenstern zu errichten, unabhängig von der Größe der Anlage. Wenn eine Photovoltaikanlage errichtet wird, muss das Unternehmen innerhalb von 18 Monaten mit dem Verkauf von Energie im Auktionssystem beginnen und im Falle eines Windparks – innerhalb von 30 Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem der Angebotsabgabezeitraum endete.

 

Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, wird dies für das gewinnende Unternehmen empfindliche Folge haben, da es von dem Auktionsfördersystem ausgeschlossen wird und in den nächsten drei Jahren nicht an anderen Energieauktionen teilnehmen darf - soweit die Pflicht, mit der Energieerzeugung zu beginnen, aus Gründen nicht erfüllt wurde, welche der Gewinner zu vertreten hat.

 

Die Nutzung anderer Formen öffentlicher Beihilfe wirkt sich mindernd auf die Höhe der Förderung im Rahmen der Auktion aus.

 

Die Ende Juni 2018 beschlossene Novelle des EE-Gesetzes hat eine ungewöhnlich bedeutende Änderung der Grundsätze eingeführt, die die Kombination der Förderung im Rahmen des Auktionssystems mit anderen Formen der öffentlichen Beihilfe betreffen (Steuervergünstigungen, Förderung aus EU-Zuschüssen etc.). Jegliche öffentliche Beihilfe, die ein Unternehmen erhält, das eine Auktion gewonnen hat, wird den in der Auktion erzielten Preis reduzieren und nicht, wie bisher, nur die Obergrenze der für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel, die als Produkt aus dem Referenzpreis und der Menge der angebotenen Energie berechnet wurde, reduzieren. Im Zusammenhang mit den eingeführten Änderungen des EE-Gesetzes hat sich auch der Inhalt des Angebots geändert, welches in einer Auktion zwecks Verkauf von Strom aus einer erneuerbaren Energiequelle abgegeben wird und zwar so weit, es die von dem jeweiligen Teilnehmer abgegebenen Erklärungen betrifft. Gegenwärtig ist der Bieter, abgesehen von der Notwendigkeit, in dem Angebotsformular den Wert des Stromverkaufspreises, der sich aus dem Angebot ergibt zu benennen, ebenfalls verpflichtet, im Angebot den Betrag der gewährten öffentlichen Beihilfe (Investitionsbeihilfe) für die Durchführung der Investition im Bereich der jeweiligen EE-Anlage anzugeben und auch den Wert des korrigierten Preises, der gemäß den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen berechnet wurde.

 

Letzte Chance auf Förderung für manche Projekte

Zu beachten ist, dass in einer Situation, in welcher in der nahen Zukunft keine weitere Energieauktion stattfinden wird, der Gewinn dieser Auktion für manche Projekte praktisch die einzige Chance zu ihrer Durchführung sein kann. Das ist insbesondere mit dem Erlöschen von Baugenehmigungen und der Auflösung von Netzanschlussverträgen verbunden.

 

Das Gesetz über Mindestabstände, das oft auch „Anti-Windparkgesetz” genannt wird, hat den maximalen Geltungszeitraum für Baugenehmigungen festgelegt; es weist in Art. 13 Abs. 2 darauf hin, dass Baugenehmigungen für Windkraftanlagen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes und auch auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über Mindestabstände erlassen wurden, gültig bleiben, sofern für die Windkraftanlage innerhalb von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. ab dem 21. Juni 2016) eine Nutzungsgenehmigung erlassen wird. Investoren haben somit bis zum 21. Juni 2021 Zeit, um die Windkraftanlage zu errichten.

 

Eine wichtige Frage ist ebenfalls die Geltungsdauer der geschlossenen Netzanschlussverträge. Gemäß den einschlägigen Vorschriften des Energierechts darf die Frist für die erstmalige Einspeisung von in einer erneuerbaren Energiequelle erzeugtem Strom in das Netz nicht länger sein als 48 Monate, und im Falle einer EE-Anlage, die für die Erzeugung von Strom Offshore-Windenergie nutzt – 120 Monate ab dem Tag des Abschlusses dieses Vertrags sein. In vielen Fällen läuft diese Frist bald ab. Der Gewinn der Auktion bewirkt jedoch, dass sich die Frist für die Einspeisung von Energie für die jeweilige Anlage verlängert. Gemäß dem EE-Gesetz wird die Frist mit der Frist in Korrelation gebracht werden, die für den Gewinner der Auktion bis zur Aufnahme der Stromerzeugung gilt. Im Falle von Photovoltaikanlagen sind dies 18 Monate, im Falle von Onshore-Windanlagen 30 Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem der Angebotsabgabezeitraum endete. Projekte, die keine Auktion gewinnen und deren Netzanschlussverträge vor der Abhaltung der nächsten Auktion enden, werden die Netzanschlussbedingungen erneut beantragen müssen, ohne die Garantie, sie (schnell) zu erlangen, was jedoch notwendige Bedingung für die Teilnahme an der Energieauktion ist.

 

Das Fehlen von Energieauktionen für Projekte von über 1 MW und auch die vorstehend angesprochenen zeitlichen Beschränkungen bei der Entwicklung von Projekten rufen bei den Teilnehmern zweifellos großen Druck hervor, die Auktion gewinnen zu müssen, was sich wiederum auf die angebotenen Energiepreise auswirken wird. Manche Investoren können sich dazu entschließen, nur einen Teil der Energie zu einem recht niedrigen Preis auf der Auktion zum Verkauf anzubieten, um sich so die Möglichkeit zu sichern, das jeweilige Projekt durchzuführen. Den verbleibenden Teil der Energie werden sie außerhalb des Auktionssystems verkaufen, was angesichts der beträchtlich steigenden Energiepreise eine Option ist, der die Investoren immer größere Aufmerksamkeit schenken.

 

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Piotr Mrowiec, LL.M.

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