Gesetzesentwurf zur Festlegung der vernünftigen Rentabilität für die Stromerzeugungstätigkeit in Spanien

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Das spanische Elektrizitätsgesetz legt fest, dass alle Parameter für die Bestimmung der vernünftigen Rentabilität für Anlagen, die Erneuerbare Energien nutzen, in jeder Regulierungsperiode (alle 6 Jahre) überprüft werden können. Dabei kann auch der Wert, der die angemessene Rentabilität für den Rest der Betriebsdauer der Anlagen bestimmt, überprüft werden.


Die zweite Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2025. Aus diesem Anlass hat das Ministerium für den Ökologischen Wandel (Ministerio de la Transición Ecológica) am 28. Dezember 2018 einen Gesetzentwurf mit einem Vorschlag für die vernünftige Rentabilität für den Zeitraum 2020 bis 2025 vorgelegt. Die finanzielle Rendite wird unter Bezugnahme auf die Rendite 10-jähriger Staatsanleihen berechnet und erhöht sie um einen Differenzbetrag.

 

Für Erneuerbare-Energien-Anlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Abfall beträgt die vernünftige Rentabilität für den Zeitraum 2020 bis 2025 7,09 Prozent und für die Stromerzeugungstätigkeit mit zusätzlicher Vergütung außerhalb des Festlandes (TNP) 5,58 Prozent.

 

Die Methodik zur Berechnung der vernünftigen Rentabilität für die Stromerzeugungstätigkeit wurde von der spanischen Kommission für Märkte und Wettbewerb (CNMC; spanischer Netzregulierer) vorgeschlagen und basiert auf den gewichteten Durchschnittskosten des Kapitals (WACC).

 

Das Wichtigste an diesem Entwurf ist jedoch, dass er auf eine Änderung des Elektrizitätsgesetzes abzielt. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung besteht darin, dass während der folgenden 2 Regulierungsperioden, d.h. bis zum 31. Dezember 2030, die derzeit geltende vernünftige Rentabilität (aus der ersten Regulierungsperiode) für alle Erneuerbare-Energien-Anlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Abfall (mit Vergütungsanspruch, der bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (Real Decreto-Ley) im September 2013 galt), nicht mehr für die Zukunft geändert werden darf beziehungsweise die Anlagenbetreiber diese vernünftige Rentabilität beibehalten sollen.

 

Derzeit beträgt die vernünftige Rentabilität für Anlagen von der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 7,389 Prozent und 6,503 Prozent für die Stromerzeugung außerhalb des Festlandes.

 

Den Inhabern dieser Anlagen wird allerdings das Recht eingeräumt, auf ihre speziell geltende vernünftige Rentabilität zu verzichten und die allgemein-gültige vernünftigen Rentabilität zu nutzen. Dies gilt vorbehaltlich einer Änderung während jeder Regulierungsperiode (alle 6 Jahre). Ein möglicher Verzicht auf die vernünftige Rentabilität ist der zuständigen Behörde (Dirección General de Política Energética y Minas) vor dem 1. Januar 2020 mitzuteilen.

 

Dennoch werden die Entschädigungen und Ausgleichszahlungen, die den Inhabern der Anlagen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsentscheidungen durch die Änderungen nach Inkrafttreten des Real Decreto-Ley und seiner Durchführungsbestimmungen zu zahlen sind, von dem Betrag abgezogen, der der Differenz zwischen der zu zahlenden Vergütung aus der bis zum 31. Dezenber 2030 eingefrorenen vernünftigen Rentabilität und dem Betrag entspricht, den sie im Falle eines Verzichts auf diese erhalten hätten.

 

Das heißt, ausländische Investoren mit günstigen Schiedsgerichtsentscheidungen oder laufende Schiedsgerichtsverfahren können wählen zwischen:

 

  • Der Nutzung der vernünftigen Rentabilität von 7,38 Prozent. Dann wird die Entschädigung oder der Ausgleich bis zum 31. Dezember 2030 abgezogen, sofern nicht auf diesen verzichtet wurde.
  • Dem Verzicht auf diese vernünftige Rentabilität und der Entscheidung für die Verwendung der

  vernünftigen Rentabilität in Höhe von 7,09 Prozent im Zeitraum 2020 bis 2025.

 

Mit dieser Maßnahme wird beabsichtigt, Streitigkeiten mit ausländischen Investoren im Rahmen des   Energiecharta-Vertrags (ECT) zu vermeiden.

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