Tschechische Republik: Die Novelle des Gesetzes Nr. 165/2012 Gbl. über geförderte Energiequellen tritt am 1. Januar 2022 in Kraft

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​veröffentlicht am 17. November 2021

 

Nachdem der Senat die ursprünglich vom Abgeordnetenhaus verabschiedete Novelle mit Änderungsvorschlägen zurückgegeben hat, worüber beide Kammern des tschechischen Parlaments kontrovers diskutiert haben, tritt die lange erwartete und Ende September 2021 verabschiedete Novelle des Gesetzes Nr. 165/2012 Gbl. über geförderte Energiequellen nunmehr am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Die Novelle betrifft nicht nur die Förderung von Bestandsanlagen, sondern auch wieder die Förderung von neuen Projekten. Seit 2014 sah das geltende Gesetz keine Förderung von Neuanlagen mehr vor.

 

Nun kann das Ministerium für Industrie und Handel Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen durchführen. Neben dem Ausschreibungsmodell besteht für kleinere Anlagen bis zu 6 MW und sechs Windkrafträdern, bei anderen Energiequellen bis zu 1 MW, aber auch die Möglichkeit, eine Betriebsförderung mittels grünem Bonus im Stundenregime zu erhalten.

 

Erst nach Intervention des Senats fanden auch PV-Anlagen Aufnahme in die Novelle, sofern sie nicht auf Ackerflächen der I. und II. Güteklasse gebaut werden. Ausgenommen von der Förderung sind Anlagen, deren Bestandteile beim Einreichen des Förderantrags bereits älter als fünf Jahre sind. Die neue Förderung muss aber noch bei der Europäischen Kommission notifiziert werden und von dieser genehmigt werden, bevor sie gewährt werden kann. 

 

Neben der Wiedereinführung der Förderung von Erneuerbaren Energien beinhaltet die Novelle einen weiteren wesentlichen Punkt: die rechtlichen Rahmenbedingungen, um zu überprüfen, ob insbesondere bei den in den Jahren 2006 bis 2010 in Betrieb genommenen Anlagen eine Überförderung vorliegt. Damit kann die Tschechische Republik ihre gegenüber der EU-Kommission eingegangenen Verpflichtungen, über die wir an dieser Stelle bereits berichtet hatten, erfüllen. Als Maßstab für die Beurteilung, ob eine Überförderung vorliegt, soll der interne Zinsfuß (IRR) der Anlagen gelten. Die Höhe des Ziel-IRRs bzw. des Grenzwertes war ein großer Streitpunkt im Gesetzgebungsverfahren. Das Abgeordnetenhaus wollte mit einem Ziel-IRR von 6,3 Prozent PV-Anlangen diskriminieren, was der Senat durch Intervention abwenden konnte. Laut der Novelle muss der Ziel-IRR nun mindestens 8,4 Prozent und darf höchstens 10,6 Prozent betragen. Der konkrete Betrag wird per Regierungsverordnung festgesetzt.

 

Ausgangspunkt des Überprüfungsverfahrens ist die sog. Sektorenprüfung, die in den letzten Jahren teilweise schon vor Verabschiedung einer gesetzlichen Grundlage stattgefunden hat. Die Novelle regelt nunmehr, dass bei der Auswahl der Sektoren nicht der Standort der Anlagen, sondern die Anlagengröße, die Technologie und das Jahr der Inbetriebnahme maßgeblich sein sollen. Ausgewählte Betreiber sollten die ökonomischen Daten ihrer Anlagen bereitstellen, damit die Regierung den IRR der Anlage berechnen und aus den Angaben der Anlagenbetreiber einen Durchschnitt für die jeweiligen Sektoren bilden kann. Die Methodik der IRR-Berechnung geht aus der Novelle nicht hervor, sie wird Gegenstand einer noch zu erlassenden Durchführungsverordnung sein. Die bisher verwendeten Kalkulationstabellen dürften zwar als Ausgangspunkt dienen, sie lassen jedoch mangels hinreichender Erläuterungen keine Rückschlüsse zu, welche Kosten einbezogen werden dürfen und welche nicht. Das Ministerium für Industrie und Handel hat bei Mitteilung der vorläufigen Sektorenprüfungsergebnisse für die von 2006 bis 2008 in Betrieb genommenen Anlagen selbst darauf hingewiesen, dass ein endgültiges Ergebnis erst feststeht, wenn Klarheit über die Methodik herrscht. Das Ergebnis der Sektorenprüfungen für Anlagen, die den Betrieb vor 2011 aufgenommen haben, soll im ersten Quartal des Jahres 2022 bekannt gegeben werden.

 

Sollte die Prüfung für einen bestimmten Sektor eine Überförderung feststellen, würde die Förderung durch Preisentscheid dergestalt gesenkt, dass der IRR über die gesamte Förderdauer nicht überschritten wird. Dem Anlagenbetreiber steht es aber grundsätzlich frei, innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten des Preisentscheids individuelle Förderbedingungen zu beantragen: Kann der Anlagenbetreiber nachweisen, dass sein IRR bei ursprünglicher Förderhöhe unter dem Ziel-IRR liegt, kann er einen Antrag auf die ursprüngliche Förderung stellen. Wird hingegen bei neuer Förderhöhe der Ziel-IRR nicht mehr erreicht, kann der Anlagenbetreiber beantragen, dass er für eine bestimmte Strommenge weiterhin die Förderung in alter Höhe erhält. Zudem kann der Anlagenbetreiber freiwillig auf die Förderung ab dem Beginn des zwölften auf das Jahr der Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres verzichten, sofern er das 30 Tage nach Veröffentlichung des Preisentscheids anzeigt.

 

Im Zuge der Diskussion über die Höhe der Ziel-IRRs für Photovoltaik hat das Ministerium für Industrie und Handel als Kompromiss vorgeschlagen, die bestehende Solarabgabe zu erhöhen und für PV-Anlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb gegangen sind, wieder einzuführen. Ab dem 1. Januar 2022 wird daher die Solarabgabe für PV-Anlagen, die ihren Betrieb im Jahr 2010 aufgenommen haben, um 10 Prozent erhöht, und für PV-Anlagen, die seit 2009 in Betrieb sind, wird eine Solarabgabe in Höhe von 10 Prozent der Einspeisevergütung bzw. 11 Prozent des grünen Bonus erhoben. Sollte der IRR der PV-Anlage durch die Abgabe unter 6,3 Prozent sinken, kann der Anlagenbetreiber beantragen, dass ein gewisser Anteil des erzeugten Stroms nicht der Solarabgabe unterliegt.

 

Zwar ist positiv zu bewerten, dass die Tschechische Republik mit der Novelle erstmals seit 2014 wieder eine Betriebsförderung von Erneuerbaren Energien einführt und somit neue Projekte fördert, die Novelle stellt aber mit der Erhöhung bzw. erneuten Einführung der Solarabgabe leider auch einen neuerlichen Eingriff des tschechischen Gesetzgebers in die Förderung von Bestands-PV-Anlagen dar. Zudem bedeutet es einen potenziellen Eingriff in die Förderung auch der anderen Bestandsanlagen, sollte die Sektorenprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass für bestimmte Sektoren eine Überförderung vorliegt.

 

Die tschechische Solarabgabe war bereits Gegenstand von etlichen Gerichtsverfahren in Tschechien und auch vor internationalen Schiedsgerichten. Es wird sich zeigen, ob auch die Novelle Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein wird.

 

 

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