Hybride Anlagen (PV und Wind) in Spanien. Netzzugang leicht gemacht!

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​veröffentlicht am 17. November 2022


Der Netzzugang ist in Spanien trotz aller Bemühungen des Gesetzgebers weiterhin das Bottleneck für neue Projektentwicklungen. Seit geraumer Zeit werden Versteigerungen von Netzanschlusskapazitäten angekündigt und auch die Rahmenbedingungen veröffentlich, nur die Versteigerungen fanden bislang nicht statt. Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen Garantien, die zur Teilnahme an den Versteigerungen zu stellen sind, so hoch (ca. 150 €/kwp), dass kleinere und mittlere Entwickler das Risiko scheuen werden. Da bietet sich die Alternative einer Hybridanlage an.



Hybridanlagen sind solche, wo bereits eine PV oder Windanlage (oder eine andere erneuerbare Technologie oder auch Speichermedium) mit Netzanschlusspunkt errichte wurde und nun eine zweite Anlage mit der jeweils anderen Technologie oder Batterie an demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen wird, gemäss Artikel 33 Nr.12 Gesetz 24/2013. Der Netzbetreiber geht nun davon aus, dass die beiden Technologien nicht gleichzeitig einspeisen werden und verlangt auch eine entsprechende technische Einrichtung, dass nie mehr als die ursprüngliche zugesagte Stromleistung in das Netz eingespeist wird (Artikel 27.4. des Real Dekrets 1183/2020). Weiterhin muss die bereits bestehende Technologie eine installierte Leistung von weiterhin 40 Prozent der Netzzugangsleistung haben. 

Grösstes Hindernis ergibt sich allerdings aus der Voraussetzung, dass die beiden Anlagen nicht weiter als 10km entfernt voneinander errichtet sein dürfen (Artikel Anhang II des RD 1955/2000). Wenn diese Voraussetzungen jedoch erfüllt werden, ist zumindest der Netzzugang ohne Prüfung (und nach Hinterlegung einer wirtschaftlichen Sicherheit von 20 €/kwp) zu erteilen. Der weitere Genehmigungsprozess kann abgekürzt werden, wenn die entsprechenden Behörden mitspielen. Gerade die Umweltverträglichkeitsprüfung könnte bei der Benutzung desselben Grundstückes deutlich rascher von sich gehen. Es wird abzuwarten sein, ob dies in der Praxis auch so geschieht.

Eine rechtliche Herausforderung stellt jedoch noch die Voraussetzung des Artikels 27.1. RD 1183/2020 dar, der verlangt, dass die bestehende Anlage und die neu zu beantragende Anlage einem selben „titular” haben. Unter „titular” ist nicht der rechtliche Eigentümer der Anlage gemeint, sondern der Inhaber der Nutzungsrechte an der Anlage. Die entsprechenden Nutzungsverträge und vor allen Dingen die Einigung hinsichtlich des Vorrangs des eingespeisten Stroms erstellen wir Ihnen dann gerne. 




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