Kürzung der spanischen Solarförderung – Enteignung deutscher Investoren?

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Gibt es Geld zurück, wenn ein Staat schlechte Gesetze macht? Rechtsanwalt Dr. Heiko Büsing will genau das erreichen. Mit einem deutsch-spanischen Team der Kanzlei Rödl & Partner prüft der Spezialist für Schiedsklagen derzeit eine Schadensersatzklage gegen Spanien. Büsings Argument: Weil der spanische Staat die Förderung für die Solarbranche drastisch gekürzt hat, hat er internationales Recht verletzt und ausländische Investoren faktisch enteignet, die in spanische Solaranlagen investiert haben.
 
Der Vertrag, den Spanien möglicherweise gebrochen hat, ist der Energiecharta-Vertrag. Diesem sind seit Anfang der 90er Jahre zahlreiche Staaten, darunter Spanien und Deutschland, beigetreten. Sie verpflichtet die Vertragspartner unter anderem, Investoren aus anderen Staaten nicht zu diskriminieren und für stabile Investitionsbedingungen im Energiesektor zu sorgen.
 
Diese Pflichten sieht Rechtsanwalt Büsing verletzt. Denn seit 2010 hat Spanien kontinuierlich die Förderbedingungen für Strom aus Erneuerbaren Energien, insbesondere der Solarenergie, verschärft. Zuletzt im Juli des Jahres mit der RDL 9/2013. Weitere die Solarförderung einschränkende Gesetze traten 2010 und 2012 in Kraft: Die RDL 14/2010, die RD 1565/2010, das „Ley 15/2012” von Dezember 2012, sowie die RDL 2/2013 von Februar 2013.
 
Die Folge des spanischen Streichkonzerts: Künftig orientiert sich die Einspeisevergütung für Solarstrom auch am eingesetzten Kapital des Investors. Spanien schreibt Investoren in quasi planwirtschaftlicher Weise vor, wie hoch eine angemessene Rendite bei einem Solarprojekt sein darf.
 
Für die Investoren bedeuten die neuen Vorschriften erhebliche Gewinneinbußen. „Manchem droht womöglich die Insolvenz”, fürchtet Rechtsanwalt Georg Abegg, Partner von Rödl & Partner in Madrid. Bei Solaranlagen, die zwischen 20 und 25 Megawatt Strom produzieren, gehen die Anwälte von Schäden im dreistelligen Millionenbereich aus.
 
Das Verfahren, mit dem die Kanzlei Rödl & Partner die Rechte ihrer Mandanten durchfechten will, wird ein internationales Schiedsverfahren sein. „Das Schiedsverfahren bietet einem privaten Investor oder Fondsmanager die Chance, als gleichrangiger Gegner gegen einen Staat eine Schadenersatzforderung durchzusetzen. Zudem ist ein Schiedsverfahren mit etwa 3 Jahren Dauer deutlich kürzer als ein spanisches Verwaltungsverfahren, das über mehrere Instanzen bis zu 8 Jahren dauern kann”, erläutert Rechtsanwalt Büsing.
 
In Frage kommen zwei traditionsreiche Schiedsgerichtshöfe: Sowohl das internationale Schiedsgericht ICSID in Washington (Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) oder das Schiedsgericht der Stockholmer Handelskammer (SCC), vor dem schon viele Streitigkeiten zwischen Staaten und privatwirtschaftlichen Unternehmen ausgetragen wurden.
 
Den Auftakt des Verfahrens bildet ein erstes Schreiben an den Gegner. Der muss innerhalb von drei Monaten Stellung nehmen. Erst dann folgt die offizielle Klageschrift. Diese beziffert auch die geltend gemachten Schäden der Unternehmen. Vereinfacht gesagt, errechnen sich die Schäden aus der Differenz zwischen der Rendite, die die Unternehmen auf Basis der anfänglich geltenden Gesetze erwarten durften, und dem, was sie nach der neuen Rechtslage erzielen können. Das wird hochgerechnet auf die Laufzeit der Energieförderung. Bei der genauen Berechnung der Schäden und Gewinneinbußen helfen Wirtschaftsprüfer.
 
Was die Erfolgsaussichten angeht, ist Büsing zuversichtlich. „Ich gehe davon aus, dass sich der spanische Staat zwar dezidiert verteidigen wird, letztlich ist jedoch klar, dass die spanischen Kürzungen bei der Solarförderung gegen die Investitionsschutzbestimmungen der Energiecharta verstoßen.”
zuletzt aktualisiert am 01.10.2013

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