Compliance im Krankenhaus und in Universitätsklinika – Fallstricke der Drittmengenbestimmung bei der Eigenstromnutzung und Stromlieferung an Dritte

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​veröffentlicht am 16. März 2021

 

Krankenhaus Warteraum

 

Das Thema Compliance wird immer stärker als Faktor der Wertschöpfung und wesentlicher Treiber für nachhaltiges Handeln erkannt. In der Gesundheits- und Sozialwirtschaft spielt Compliance unter diesem Gesichtspunkt bislang noch keine überragende Rolle. Das gilt insbesondere für die Krankenhäuser und Supramaximalversorger.

 

Es ist dabei keinesfalls so, dass die Risiken einer mangelhaften Compliance von den Beteiligten unterschätzt werden. Diese sind hinlänglich bekannt. Vielfach werden diese nur nicht wahrgenommen, weil sich die Unternehmensleitung – natürlich nachvollziehbar – auf ihr jeweiliges Kerngeschäft konzentriert, nämlich die Heilbehandlungen, Patientenzufriedenheit oder Forschung und Lehre. Denn schließlich sind das die originären Aufgaben. Und sobald der Fokus auf eine bestimmte Sache gerichtet ist, neigen wir Menschen dazu, das, was um uns herum geschieht, etwas auszublenden.

 

Wer von uns hat nicht schon mal mit dem Gedanken gespielt, ein neues Auto zu kaufen? Vielleicht ein schwarzes Auto, einen Mittelklassewagen, eine bestimmte Marke, eine bestimmte Ausstattung? Und wie viele haben dann, nachdem der Gedanke einmal gefasst war, auf den Straßen genau dieses Auto öfter wahrgenommen als vorher? Ein typischer Vorgang. Genauso verhält es sich mit der Unternehmensführung.

 

Wir arbeiten an bestimmten Aufgaben und Herausforderungen und der Blick nach rechts und links verschwimmt ein wenig. Das führt dazu, dass sich die Unternehmensleitung daher manchmal leider die Chance nimmt, auch mit wenigen Mitteln geeignete Präventionsmaßnahmen in notwendigen Bereichen zu implementieren und in der Folge massiv Geld einzusparen und Prozesse zu vereinfachen. Mit Compliance assoziieren die meisten Beteiligten im Gesundheitswesen nur bestimmte Bereiche, z. B. Korruptionsprävention (§§ 299a und 299b StGB) oder Fehlverhaltensbekämpfung (§ 197a SGB V). Grund genug dieses Thema von einer anderen Seite zu beleuchten, nämlich unter den Aspekten der Nachhaltigkeit und Effizienz von Prozessen.


Ganzheitliche und nachhaltige Compliancemanagement Systeme (CMS) als Präventionsmassnahme und Prozessverbesserungen

Die Aufgabe eines CMS ist es grundsätzlich, Risiken zu erkennen, zu minimieren, das Unternehmen zu schützen und auf bestehende Verstöße zu reagieren (schützen – erkennen – reagieren). Insoweit ist es natürlich empfehlenswert, eine ganzheitliche Betrachtung der Risiken vorzunehmen. Uns geht es dabei um eine Sensibilisierung für auch etwas exotische Themen, z. B. den Umgang mit Eigenstromnutzung und Stromlieferung an Dritte. Die wesentlichen Elemente eines ganzheitlichen CMS kann man im Grunde wie folgt zusammenfassen:

 

Grafik Compliancemanagement Systeme

 

Zunächst werden auf der Grundlage einer spezifischen – unternehmensbezogenen – Risikoanalyse die wesentlichen und unternehmenstypischen Risiken erfasst werden, anhand derer das jeweilige CMS dann im Nachgang konzipiert wird. Die geeigneten Grundsätze und Maßnahmen werden nach der Bewertung des jeweiligen Compliance-Risikos ausgewählt und eingeführt. Nur wenn die spezifischen Compliance-Risiken richtig erfasst sind, können sie nachhaltig und effizient begrenzt werden. Die Umsetzung erfolgt im Wesentlichen auf der Basis von Richtlinien, Arbeitsanweisungen oder aber Implementierung von neuen Prozessen mit entsprechenden Prozessbeschreibungen.


Energie-Compliance für Krankenhäuser und Universitätskliniken

Ein gutes Beispiel für eine Risikobetrachtung abseits von den üblichen Korruptions- und Compliance-Themen ist an dieser Stelle die Frage der rechtssicheren Gestaltung von Energiekonzepten, z. B. der Eigenstromnutzung und Stromlieferung an Dritte.


Die Herausforderung für Krankenhäuser und Universitätskliniken

Die regulatorischen Rahmenbedingungen und organisatorischen Anforderungen des Energiemanagements werden immer unübersichtlicher und komplizierter. Trotzdem verfügen Krankenhäuser und Universitätskliniken schon heute häufig über dezentrale Energieversorgungslösungen. Denn diese sind perspektivisch der Erfolgsgarant einer dauerhaft günstigen und nachhaltigen Energieversorgung. Die sinkenden Anschaffungskosten für Erzeugungsanlagen und Einsparmöglichkeiten bei Steuern und Umlagen machen es attraktiv, Strom vor Ort zu erzeugen und zu verbrauchen.


Auf der anderen Seite führen zahlreiche Novellen, z. B. im EEG, KWKG und Strom- und EnergieStG zu einer kaum noch zu überblickenden Komplexität des Energierechts. Damit einhergehend wächst der bürokratische Aufwand für Anträge, Erklärungen und Meldungen gegenüber Netzbetreibern, Hauptzollämtern und anderen Behörden. Wer energierechtliche Meldepflichten – sei es als Eigenversorger, Stromlieferant oder Letztverbraucher – nicht fristgerecht oder fehlerhaft erfüllt, dem droht der teilweise oder vollständige Verlust energierechtlicher Privilegierungen und damit erheblicher finanzieller Schaden.


Allgemein führt die Komplexität der energierechtlichen Rahmenbedingungen dazu, dass Risiken von Gesetzesverstößen zunehmen.

 

Fallstricke der Drittmengenbestimmung

Ein wesentliches Kernproblem ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung von Drittmengen im Falle der Eigenstromgenerierung. Stellen Sie sich vor, Sie haben in der Vergangenheit in selbst betriebene KWK-Anlagen investiert und hierdurch ein erhebliches Einsparpotenzial in Höhe jährlich mehrerer 100.000 Euro u. a. bei der Stromsteuer und EEG-Umlage generiert. Nun befinden sich auf Ihrem Gelände jedoch auch sog. Drittverbraucher. Drittverbraucher sind im energierechtlichen Kontext andere juristische Personen, die ebenfalls Strom verbrauchen (z. B. Facharztpraxen, Apotheken, Servicegesellschafen, Kantinen, Getränkeautomaten oder Funkmasten). Da diese Dritten nicht der gleichen Umlageprivilegierung unterliegen, ist eine Abgrenzung dieser Drittverbraucher erforderlich. Die Drittverbräuche sind im Rahmen von verschiedenen Meldepflichten an den jeweiligen Netzbetreiber, und/oder das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln. Wenn nun beispielsweise diese Abgrenzung nicht erfolgt, bzw. nicht rechtzeitig oder nicht mit einem geeigneten Messkonzept erfolgt, ist die Privilegierung in Gänze und womöglich auch über mehrere Jahre rückwirkend in Gefahr.


Um die Herausforderungen zu meistern, empfiehlt sich das nachfolgende methodische Vorgehen mit  Verknüpfung einer digitalen Lösung:

 

1. Energierechtliche Bestandsaufnahme, 2. Energierechtliches Monitoring, 3. Wirtschaftliche Planung und Optimierung

 

 

SMARENDO als digitaler „Wächter” und Unterstützer bei der energierechtliche Compliance

Mit modernen webbasierten Werkzeugen wie z. B. SMARENDO können alle relevanten Fristen verwaltet, alle gemessenen (oder geschätzten) Mengen erfasst und zugeordnet und Verantwortlichkeiten zugeteilt werden. SMARENDO ermöglicht die einfache Verwaltung einer Vielzahl von Standorten sowie die Bereitstellung und automatische Befüllung der richtigen Formulare mit den richtigen Strommengen. Kern der Software ist die 1:1 Abbildung Ihrer Energieerzeugungs- bzw. Versorgungsstruktur als „Digitaler Zwilling”. Resultierend aus dieser Digitalen Kundenanlage werden individuell die einschlägigen Pflichten und Fristen ermittelt. So lässt sich der Arbeits- und Verwaltungsaufwand signifikant reduzieren. Zudem überwacht SMARENDO fortlaufend sämtliche Änderungen der einschlägigen Gesetze und informiert den Nutzer automatisch über neu hinzukommende oder wegfallende Pflichten für das betreffende dezentrale Eigenversorgungskonzept.

 

 

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