Neuauflage des Krankenhausstrukturfonds

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​veröffentlicht am 17. Juni 2019, Autorin: Christiane Kraus

 

Der Krankenhausstrukturfonds wurde mit Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes für die Jahre 2019 bis 2022 fortgesetzt. Der Fonds fördert Vorhaben, die zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung beitragen.

 

Förderfähig sind folgende Tatbestände:
  • Abbau von Überkapazitäten
  • Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten
  • Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen
  • Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen
  • Bildung von integrierten Notfallstrukturen
  • Bildung von telemedizinischen Netzwerkstrukturen
  • Verbesserung der IT-Sicherheit
  • Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten

 

Am 22. März hat das Bundesversicherungsamt die Anteile und Beträge zur Förderung von Vorhaben der Länder mit Mitteln des Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2022 veröffentlicht. Die Mittel werden nach folgendem Schema über den Königsteiner Schlüssel (Kgst. Schlüssel) verteilt:

 

Königsteiner Schlüssel

 

Die Länder können bis zu 95 Prozent der zur Verfügung gestellten Fördermittel beantragen. Mit den verbleibenden 5 Prozent sollen länderübergreifende Vorhaben gefördert werden. 1 Mio. Euro wird jedes Jahr einbehalten, um die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen zu decken. Somit werden insgesamt 474,05 Mio. Euro vom Bund für landeseigene Vorhaben zur Verfügung gestellt. Die antragstellenden Länder gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung müssen mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens (Kofinanzierung) tragen, wobei das Land mindestens die Hälfte dieser Kofinanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss. Neben dieser Voraussetzung für die Bewilligung der Mittel darf das zu fördernde Vorhaben am 1. Januar 2019 noch nicht begonnen haben.

 

Zu beantragen sind die Mittel beim Bundesversicherungsamt. Diese Bundesoberbehörde prüft die gestellten Förderanträge, entscheidet über die Bewilligung und zahlt die Mittel an die Länder aus. Im § 12a KGH sowie der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) wird die Verwaltung des Strukturfonds ausführlich geregelt.

 

Einen kurzen Überblick gibt unser Eckpunktepapier zum Krankenhausstrukturfonds.

Kontakt

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

Associate Partner

+49 911 9193 3661

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