Umsatzsteuerchance für Kommunen

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​veröffentlicht am 9. April 2015

 

Das System der Umsatzbesteuerung stellt für Kommunen in aller Regel ein unbeliebtes Feld dar. Oftmals ergeben sich im Nachhinein ungeplante zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen.

 

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 5. November 2014 (AktZ. 11 R 42/12) eine Möglichkeit eröffnet, die diese Situation zumindest teilweise umkehrt.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Kommune für von ihr organisierte „Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten” als „Schaustellerin” im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt. Verbunden mit dieser sogenannten „Schaustellereigenschaft” ist der Vorteil, dass die Einnahmen aus solchen Veranstaltungen, insbesondere Eintrittsgelder, lediglich mit dem verminderten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent besteuert werden. In solchen Fällen sollte also immer geprüft werden, ob eine Kommune durch entsprechende Gestaltung die sogenannte „Schaustellereigenschaft” erlangen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kommune für die Organisation der entsprechenden Veranstaltung verantwortlich zeichnet. Stellt sie zum Beispiel die Veranstaltungsräume bzw. die Veranstaltungsplätze zur Verfügung, erwirbt sie obendrein die GEMA Rechte und erteilt sie zudem die Schankerlaubnisse an die entsprechenden Gastwirte, so wird oftmals diese „Schaustellereigenschaft” zu bejahen sein.


Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist es nicht maßgeblich, ob der „Schausteller” seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Es genügt für die Erlangung dieser „Schaustellereigenschaft”, dass der Leistende (hier: die Kommune) die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, wie vertraglich gebundenen Dienstleistungsunternehmen, an die Besucher dieser Veranstaltungen ausführt. Solche Erfüllungsgehilfen können auch engagierte Schaustellergruppen sein.

 

Ein besonderer Vorteil

Soweit die Kommune Fremddienstleistungen oder Material zur Durchführung der Veranstaltungen in Anspruch nimmt bzw. verbraucht, kann sie die auf diesen Dienstleistungen bzw. auf diesen Materiallieferungen lastenden Umsatzsteuerbeträge in voller Höhe als Vorsteuerabzugsbeträge geltend machen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Umsatzsteuerbelastung, die auf diesen Dienstleistungen oder Materialzukäufen ruht, 19 Prozent beträgt, was der Regelfall sein wird. Hieraus ergibt sich folglich ein echter „Gewinn” da die vereinnahmten Eintrittsgelder nur mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet werden.

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