Stellenbewertung gesetzeskonform durchführen heißt jede Menge beachten

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veröffentlicht am 1. April 2022​

 

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Bei der Durchführung von Stellenbewertungen von Beschäftigtenstellen ist die jeweils geltende Entgeltordnung maßgeblich. Doch so einfach, wie das Wort „Entgeltordnung” zunächst suggeriert, ist es mit der Bewertung von Stellen und der daraus folgenden Eingruppierung nicht immer. Wer Stellenbewertungen vornimmt, sieht sich mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert: Zum Beispiel den vielen unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Auslegung, wie das Wort „unbestimmt” so schön umschreibt, eben nicht eindeutig, sondern Auslegungssache ist. Oder den verschiedenen Teilen der Entgeltordnung, die die Eingruppierung für bestimmte Berufsgruppen festlegen. Ob neu beim Thema Stellenbewertung oder jahrelange Erfahrung – die folgenden Begriffe gehören zum Handwerkszeug. Wissen Sie es, ohne nachzulesen?


Tarifautomatik (§§12, 13 TVöD)

Die Tarifautomatik ist ein Grundsatz, der besagt, dass Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, die ihren auszuübenden Tätigkeiten entspricht. Nicht berücksichtigt werden Tätigkeiten, die nur vorübergehend ausgeübt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erfolgt die Eingruppierung automatisch durch Erfüllung einer Tätigkeit, die den jeweiligen Tarifmerkmalen entspricht – ohne dass der Arbeitgeber förmlich tätig werden muss. Die Eingruppierung ist daher als rechtliche Folge zu verstehen. Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat nur eine feststellende Wirkung. Eine entscheidende Rolle hingegen spielt die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag übertragene Tätigkeit.

 

Sonstige Beschäftigte

Einige Tätigkeitsmerkmale enthalten den Zusatz des „sonstigen Beschäftigten”. Dabei handelt es sich um Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen Tätigkeiten ausüben, für die eine bestimmte Bildungsvoraussetzung gilt, bspw. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine (wissenschaftliche) Hochschulbildung. Der Zusatz ermöglicht es, Stelleninhaberinnen und -inhaber, die aufgrund ihrer Berufserfahrung, ihres Könnens und Wissens das geforderte Wissensgebiet genauso umfangreich beherrschen, in die gleiche Entgeltgruppe einzugruppieren wie Beschäftigte mit der passenden Vor- und Ausbildung.

 

Besonderer Teil der Entgeltordnung

In Teil A, dem Allgemeinen Teil der Entgeltordnung, sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale definiert, die für einfachste und handwerklich geprägte Tätigkeiten, für Büro-, Buchhalterei- sowie sonstigen Innen- und Außendienst und die Entgeltgruppen 13 bis 15 gelten. Zudem wurden in Teil A spezielle Tätigkeitsmerkmale für 6 Berufsgruppen definiert. Neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in Teil A sind in Teil B, dem Besonderen Teil, in 32 Abschnitten Tätigkeitsmerkmale von einzelnen Berufs- und Beschäftigtengruppen enthalten, zum Beispiel für Beschäftigte in Bäderbetrieben, Fotografinnen und Fotografen, Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister oder Beschäftigte in Leitstellen. Für 7 Berufsgruppen, die im Teil B ausgewiesen werden, gelten dennoch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, zum Beispiel für Feuerwehrgerätewartinnen und -warte.

 

Stellenbewertungen sind Teil unserer Expertise – gerne unterstützen wir Sie bei der:

 

  • Verbesserung der Stellenbeschreibung
  • Optimierung des Bewertungsprozesses
  • Erstellung von Bewertungen
  • Begleitung von der Arbeitsplatzbeschreibung bis zum finalen Gutachten
  • Schulung Ihres Bewertungspersonals 

 

Wir beraten Sie individuell je nach Anforderung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

 

 

 

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