Wirtschaftlichkeit als Maxime von Entgeltverhandlungen

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​veröffentlicht am 8. Juli 2016

 

Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Entgeltverhandlungen werden häufig verkannt. Dabei sind potenzielle Einflussmöglichkeiten sowohl aufseiten der Einrichtungsträger als auch aufseiten der öffentlichen Hilfeträger nicht zu unterschätzen. Oftmals genügt eine genaue Überprüfung der eingereichten Kalkulationen, um die Gefahr  eines nachteiligen Verhandlungsergebnisses zu senken.

 

​In Entgeltverhandlungen sind zuerst pädagogische und betriebswirtschaftliche Kriterien zu bewerten

Entgeltverhandlungen im Sozial- und Jugendbereich beginnen zunächst mit einer Ersteinschätzung des Konzepts und der Kalkulation hinsichtlich pädagogischer (u.a. Bedarfseinschätzung, inhaltlich-methodische Einschätzung, Konzepttreue Träger) und betriebswirtschaftlicher (Attraktivität Entgelt, Kosten-Leistungsrelation) Kriterien. Daran schließt sich die intensivere pädagogische und betriebswirtschaftliche Prüfung des Konzepts und der Kalkulation an. Hierbei werden etwa Betreuungs- und Alltagssetting, Therapie/Intervention, Elternarbeit/Rückführung und Personal- sowie Sachkosten oder auch Mieten/Abschreibungen inhaltlich auf Notwendigkeit und Konsistenz bewertet und Veränderungen finanzieller Auswirkungen dargestellt.
 

Stets ist bei der Überprüfung des Konzepts und der Kalkulation der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten

Das Wirtschaftlichkeitsgebot besitzt grundsätzlich gem. Art. 114 GG Verfassungsrang, auch wenn dieses nach einigen Auffassungen aufgrund seiner inhaltlichen Offenheit vielmehr als ein formales Optimierungsgebot verstanden wird.
 
Der Begriff der Wirtschaftlichkeit als ein Kontrollmaßstab zielt letztlich auf eine möglichst optimale Zweck-Mittel-Relation zwischen Nutzen (dem verfolgten Ziel) und Kosten (den einzusetzenden Ressourcen). Gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot wird die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln beschrieben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zielt dabei entweder auf die Erreichung eines feststehenden Zwecks mit möglichst wenig Kostenaufwand oder umgekehrt auf die bestmögliche Zweckerreichung mit gleich bleibendem Kostenaufwand. Mithin soll ein Vergleich der gewählten Maßnahme mit alternativen, womöglich wirtschaftlicheren Szenarien angestrebt werden. In den eingereichten Kostenkalkulationen während der Entgeltverhandlung sind alle wesentlichen Kostenpositionen, die der jeweiligen Einrichtung durch die zu erbringende Leistung entstehen, zu berücksichtigen und durch den öffentlichen Hilfeträger zu prüfen. Die jeweiligen Kostenpositionen sollten betriebswirtschaftlich aussagefähig und transparent dargelegt sein.
 

Bei der Überprüfung eingereichter Kalkulationen ist der Fokus insbesondere auf Personal- und Sachkosten zu legen
   

1. Personalkosten

Für eine wirtschaftliche Beurteilung von Entgeltverhandlungen im Jugend- und Sozialbereich ist eine tiefergehende Bewertung entsprechender Positionen innerhalb der Leistungsangebote erforderlich. Zu diesem Zweck sollten zur Nachvollziehbarkeit der Personalkosten umfassende Tariftabellen aufgebaut werden, in die die Tarifinformationen der Träger eingepflegt werden. Zudem sind die jeweiligen Leitungsanteile in genaue Stundenangaben umzurechnen, um die Angemessenheit von Leitungs- und Verwaltungsanteilen überprüfen zu können.
 
Darüber hinaus sollte mit der Ermittlung der Jahresarbeitszeit die Grundlage für die Berechnung der jeweiligen Personalkosten eruiert werden. Sofern der Träger nicht tarifgebunden ist, können Informationen für trägerspezifische Personalkostenübersichten in Form von anonymisierten Journalen der Lohnbuchhaltung angefordert werden. Zu einer Zusammenstellung und Aushändigung dieser Unterlagen ist der Träger zwar nicht gesetzlich verpflichtet, der öffentliche Hilfeträger sollte allerdings aus seiner zumeist vergleichsweise starken Verhandlungsposition heraus auf die Übermittlung dieser Informationen bestehen.
  
Zur Vervollständigung des zu erlangenden Gesamtbilds der Personalkostenstruktur müssen auch geforderte Steigerungen bei den Personalkosten nachvollzogen werden. Auf Grundlage von TVÖD-Daten sollten Vergleichsberechnungen durchgeführt und ggf. entsprechend angepasste Gegenangebote erstellt werden.
 

2. Sachkosten

Einen weiteren Bestandteil der Entgeltverhandlungen stellen Sachkosten dar. Sachkostensteigerungen können pauschal oder im Sinne einer vergleichsweise aufwendigen Einzelfallprüfung veranlagt werden. Grundsätzlich sind Einrichtungen zur Einhaltung entsprechend vorliegender Sachkostenrichtwerte im Sinne eines kosteneffizienten bzw. sparsamen Handelns angehalten. Eine Abweichung vom Sachkostenrichtwert ist nur dann möglich, wenn einrichtungsspezifische Besonderheiten (etwa erhöhter Lebensmittelaufwand bei Essstörung, fehlende Kompensationsmöglichkeiten bei Kleinsteinrichtungen) dies rechtfertigen. In einem solchen Fall sind die Mehrkosten nachvollziehbar zu begründen und zu belegen.
 

Eine Überprüfung der eingereichten Entgeltvereinbarungen eröffnet wirtschaftlichen Spielraum

Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot ist seitens des öffentlichen Hilfeträgers zu prüfen, ob es für die zu beanspruchende Leistung eine Auswahl zwischen bekannten Alternativen gibt. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob neue Alternativen bestehen, die ein besseres Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen könnten. Deshalb sind auch weitere Instrumente verpflichtend wie etwa der Vergleich von Kostenansätzen vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Optimierung ihrer Entgeltverhandlungen. Dies kann in Form einer materiellen Unterstützung für die Erstellung oder Prüfung der Unterlagen erfolgen oder in Form einer direkten Begleitung der Entgeltverhandlungen.

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Thomas Seitz

Diplom-Betriebswirt (FH)

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