Mittelabruf im Bundesförderprogramm Breitband aus kommunaler Sicht

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veröffentlicht am 1. Juli 2019

 

​In zahlreichen durch den Bund geförderten Breitbandprojekten konnten Förderbescheide erwirkt und es konnte nach Durchführung der notwendigen Ausschreibungsverfahren mit dem Netzausbau begonnen werden. Der Abruf der bewilligten Fördermittel stellt die einzelnen Gebietskörperschaften als Erstzuwendungsempfänger regelmäßig vor neue Herausforderungen.

 

Vor dem Hintergrund des zunehmenden Datenhungers hat der Bund im Jahre 2015 das Bundesförderprogramm Breitband (Förderrichtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland”) ins Leben gerufen, um eine angemessene Internetversorgung auch in bisher unterversorgten Regionen zu ermöglichen. Nach gut drei Jahren der Förderung von Glasfaserprojekten durch die Bundesregierung ist die Verteilung der bewilligten Mittel weiterhin das Problemkind des Bundesförderprogramms. Seit dem Start des Förderprogramms im Jahr 2015 wurden laut der Bundesregierung 755 Anträge auf Förderung von unterversorgten Gebieten mit einem Fördervolumen von rd. 3,5 Mrd. Euro für den Ausbau und Betrieb von Breitbandnetzen bewilligt. Von diesen bewilligten Mitteln wurden im Oktober 2018 tatsächlich nur rd. 16 Mio. Euro für die Errichtung der Infrastruktur ausgezahlt. Dieses Verhältnis der bewilligten gegenüber den tatsächlich ausgegebenen Fördermitteln deutet bereits die hohe Komplexität des Mittelabrufes an und soll nachfolgend erläutert werden.

 

Rolle von Gebietskörperschaften im Mittelabrufprozess (Wirtschaftlichkeitslückenmodell)

Sowohl die Gebietskörperschaft (Erstzuwendungsempfängerin) als auch das bezuschlagte Telekommunikationsunternehmen (TKU, Letztzuwendungsempfänger) nehmen eine maßgebliche Rolle im Rahmen des Mittelabrufprozesses ein. Die Gebietskörperschaft wird zwar in der Regel nach Abschluss des Vergabeverfahrens ihre Pflichten über den Zuwendungsvertrag möglichst vollständig an das TKU weiterreichen, doch bleibt sie gegenüber dem Fördermittelgeber originär verpflichtet. Teil dieser Pflichten ist die Erbringung von Nachweisen über den Ausbaufortschritt, die an die ateneKOM als Projektträger zu liefern sind. Die komplexe Beziehung der beteiligten Parteien lässt sich schematisch vereinfacht wie folgt darstellen:

 

Mittelabrufprozess

Involvierte Stakeholder im Mittelabrufprozess (WL-Modell)

 

Während die Erstellung der Pflichtnachweise primär durch das TKU erfolgen sollte, steht die Gebietskörperschaft gegenüber dem Fördergeber in der direkten Verantwortung. Eine etwaige Fördermittelkürzung aufgrund von unzureichenden Pflichtnachweisen trifft somit im ersten Schritt die Gebietskörperschaft, weshalb eine Kontrolle der Pflichtnachweise des TKU insbesondere im Falle von Vorauszahlungen durch diese unumgänglich ist.

 

Rolle von Gebietskörperschaften im Mittelabrufprozess (Betreibermodell)

Im Rahmen des Betreibermodells, bei dem das errichtete breitbandfähige Netz im Eigentum der Gebietskörperschaft verbleibt und anschließend an ein TKU verpachtet wird, ist die Gebietskörperschaft ebenfalls gegenüber dem Fördermittelgeber originär verpflichtet. Zwar wird hier in der Regel ebenfalls ein Großteil der auferlegten Pflichten an entsprechende Tiefbau- und Dienstleistungsunternehmen weitergereicht, jedoch bleibt die Gebietskörperschaft als Erstzuwendungsempfängerin gegenüber dem Fördermittelgeber verpflichtet. Die Beziehung der beteiligten Parteien im Betreibermodell lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:

 

Mittelabrufprozess (B-Modell)

 

Involvierte Stakeholder im Mittelabrufprozess (B-Modell)

 

 

Verfahren zum Mittelabruf  

Zur Anforderung der Fördermittel beim Projektträger stehen grundsätzlich zwei Verfahren zur Verfügung. Es wird zwischen einer Mittelanforderung mit Zwischennachweis und einer Mittelanforderung ohne Zwischennachweis unterschieden. Die beiden zur Verfügung stehenden Verfahren unterscheiden sich hierbei jedoch grundlegend hinsichtlich Umfang und Risiko.

 

Bei dem Verfahren zur Mittelanforderung mit Zwischennachweis sind im Zuge der Anforderung der Mittel eine ganze Reihe von Pflichtnachweisen einzureichen. Nur bei Einhaltung dieser Nachweise kommt die vorleistungspflichtige Gebietskörperschaft auch in den Genuss der Auszahlung der Fördermittel. Die Pflichtnachweise sind zum Nachweis eines entsprechenden Baufortschrittes erforderlich und beziehen sich vor allem auf eine akkurate Rechnungsstellung, einen förderkonformen Netzplan sowie eine entsprechend den Richtlinien ausgestaltete Dokumentation. Die gemäß den Vorgaben des Projektträgers angefertigten Pflichtnachweise werden anschließend zur Prüfung eingereicht und eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach positiver Rückmeldung seitens des Projektträgers. Dieses Verfahren führt zunächst zu einem höheren administrativen Aufwand seitens des Zuwendungsempfängers. Allerdings ist dieses Verfahren mit deutlich weniger Risiko für die Gebietskörperschaft hinsichtlich etwaiger Rückzahlungsforderungen durch unzulässige Pflichtnachweise verbunden, da eine kontinuierliche Prüfung erfolgt.


Das Verfahren zur Mittelanforderung ohne Zwischennachweis sieht eine entsprechende Prüfung der Pflichtnachweise erst zum Ende des Bewilligungszeitraums vor. Im Zuge der Mittelanforderung versichert der Zuwendungsempfänger, dass alle erforderlichen Pflichtnachweise in korrekter Weise bereits vorliegen und zum Ende des Bewilligungszeitraums zur Prüfung eingereicht werden. Diese Vorgehensweise verlagert das Risiko eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs im Falle von unzureichenden Pflichtnachweisen auf den Zuwendungsempfänger, da dieser bereits im Vorhinein, im Zuge der Mittelanforderung, das Vorliegen von förderkonformen Pflichtnachweisen versichert hat.


Die Nachweise sind Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung und sollten dem Zuwendungsempfänger jederzeit vorliegen. Es verschiebt sich jedoch der Zeitpunkt der Einreichung und Prüfung der entsprechenden Nachweise. Die nachfolgende Abbildung stellt die beiden zur Verfügung stehenden Verfahren hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung der Pflichtnachweise gegenüber:

 

Verfahrensvergleich 

Vergleich Verfahren Mittelanforderungen

 

Abwägung zwischen den möglichen Verfahren zum Mittelabruf  

Das Verfahren zur Mittelanforderung ohne Zwischennachweis birgt die Gefahr, dass durch die fehlende Prüfung der Pflichtnachweise durch den Projektträger während des Bewilligungszeitraums die geforderten Nachweise nicht den Förderrichtlinien entsprechen, aber eine entsprechende nachträgliche Anpassung aufgrund des Zeitverzuges nicht mehr möglich ist. Dies kann zum Beispiel dadurch passieren, dass die Fotodokumentation im Graben nicht förderkonform ist, aber der Graben bereits vor 1,5 Jahren wieder versiegelt worden ist oder das zuständige Tiefbauunternehmen durch eine Insolvenz nicht mehr zur Verfügung steht. Das Verfahren zur Mittelanforderung ohne Zwischennachweis hat den großen Vorteil, dass die Fördermittel zeitnah und ohne größeren administrativen Aufwand abgerufen werden können, wodurch sich etwaige Vorfinanzierungsvolumina reduzieren lassen. Jedoch muss bei dieser Wahl des Verfahrens eine korrekte und förderkonforme Erstellung der erforderlichen Pflichtnachweise jederzeit gewährleistet werden.


Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwicklung des Fördermittelabrufes im Rahmen des Bundesförderprogramms Breitband und beraten Sie bei der Auswahl des Verfahrens und der operativen Umsetzung und Strukturierung der Prozesse.

 

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