Die EEG-Umlage im ÖPNV

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Von Nadine Juch

veröffentlicht am 3. Juni 2013

Die jüngst von der Bundesregierung im Rahmen der Strompreisbremse thematisierte Belastung des ÖPNV mit der EEG-Umlage führt weder zu einer Entlastung der privaten Haushalte noch nützt dies dem Klimaschutz.

Mehr Bahn statt Auto – der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) darf nicht weiter mit gesetzlichen Abgaben und Umlagen auf Strom belastet werden. Auch der ÖPNV ist erforderlich, um die Ziele der Bundesregierung im Rahmen der Energie- und Klimapolitik zu erreichen, insbesondere um Treibhausgase zu reduzieren und den Primärenergieverbrauch zu senken. Die Stromkosten und speziell die gesetzlichen Bestandteile sind Dauerthemen in der Wirtschaft, der Politik und den Medien. Neben der reinen Stromlieferung (Stromerzeugung und Netznutzung) ist die Umlage nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) einer der drei größten Bestandteile des Strompreises. Mit der Strompreisbremse wollte die Bundesregierung die Haushalte vor einer zu stark steigenden EEG-Umlage schützen. Dies sollte jedoch auch auf Kosten des ÖPNV erfolgen, was dann zwangläufig zu Preissteigerungen geführt und wiederum die privaten Haushalte belastet hätte.
 

  • EEG-Umlage
    Das EEG fördert den aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Wind und solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom über 20 Jahre mit einer gesetzlich festgelegten Mindestvergütung. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, diesen Strom aufzunehmen. Der Strom wird dann an der Börse vermarktet. Die Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber übersteigen die an der Börse erzielten Erlöse für den EEG-Strom. Der Börsenpreis liegt derzeit im Schnitt bei rund 4 Cent je Kilowattstunde. Die sich aus den für das Folgejahr prognostizierten Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber und den prognostizierten Börsenerlösen ergebende Differenz wird als Umlage (EEG-Umlage) auf alle Stromkunden umgelegt. Die EEG-Umlage wird jährlich ermittelt und ist für das folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober bekannt zu machen. 2013 liegt die EEG-Umlage bei 5,277 Cent pro Kilowattstunde. 2014 könnte die EEG-Umlage auf über 7 Cent pro Kilowattstunde steigen.
     

EEG-Ausgleichsmechanismus
 

  • Besondere Ausgleichsregelung
    Grundsätzlich ist der Strom, der an Letztverbraucher geliefert wird, mit der EEG-Umlage belastet. Letztverbrauch erfolgt auch durch die Stromabnahme einer Schienenbahn. Damit ist die EEG-Umlage zunächst auch von den Betreibern der Schienenbahnen zu zahlen. Für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Schienenbahnen besteht jedoch die Möglichkeit, eine besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG zu nutzen. Dies führt im Ergebnis zu einer stärkeren Belastung der übrigen im Umlagesystem Verbliebenen, z.B. der privaten Haushalte, Handelsunternehmen und der öffentlichen Verwaltung. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage bei Schienenbahnen sind gem. § 42 Abs. 2 EEG, dass die bezogene Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mindestens 10 Gigawattstunden beträgt und die EEG-Umlage tatsächlich an das betroffene Unternehmen weitergereicht wurde. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für die Strommenge, die über zehn Prozent des bezogenen oder verbrauchten Stroms hinausgeht, auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde.
     
  • Strompreisbremse
    Die viel diskutierte Strompreisbremse sah vor, dass im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung die Mindest-Umlage der privilegierten stromintensiven Unternehmen („Selbstbehalt”) ab 1. Januar 2014 angehoben werden sollte. Darüber hinaus sollten Branchen, die nicht im intensiven internationalen Wettbewerb stehen, aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausgenommen werden. Hiervon wären auch die Schienenbahnen betroffen gewesen. Dies hätte zu einer vollen Belastung der Schienenbahnen mit der EEG-Umlage und dementsprechend zu Kostensteigerungen für die Fahrgäste geführt.
     
  • Ausblick
    Sinn und Zweck der Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen war und ist es, die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Verkehrsträgern zu erhalten. Eine Belastung von Schienenbahnen mit der EEG-Umlage würde zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber anderen, nicht strombasierten Transportmitteln führen. Damit verbundene unvermeidbare Preissteigerungen würden viele Fahrgäste zur Nutzung des klimaschädlicheren Individualverkehrs treiben. Eine Novellierung des EEG ist insbesondere in Bezug auf eine Reduzierung der Vergütung des Stroms gegenüber den Betreibern von EEG-Anlagen zu erwarten. Jedoch führt eine bereits in der Vergangenheit diskutierte und gegebenenfalls erfolgende Streichung der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen zu keiner Kostenreduzierung für private Haushalte und stellt im Übrigen einen Rückschritt beim Klimaschutz dar.

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Nadine Juch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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