Rechtssicheres Vorgehen bei Investitionsvorhaben – aktuelle Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen

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Von Nadine Juch
veröffentlicht am 2. September 2013
 
Die ständige Fortentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert eine umfassende Sicht, um Investitionsvorhaben sicher von der Idee über die Planung bis zum Abschluss der Realisierung zu navigieren. Die ständige Fortentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert eine umfassende Sicht, um Investitionsvorhaben sicher von der Idee über die Planung bis zum Abschluss der Realisierung zu navigieren.
 
Große Investitionsvorhaben, wie z.B. die Errichtung des Flughafens Berlin-Brandenburg und das Bahnhofsprojekt Stuttgart 21, haben nicht nur die deutsche Aufmerksamkeit auf sich gezogen, sondern wurden auch im Ausland kritisch wahrgenommen.
 
Die Kenntnis und Berücksichtigung aller für das jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen wird oftmals verkannt. Das Planungs- und Umweltrecht gibt hier den Rahmen vor, an denen sich die Zulässigkeit und schließlich die Realisierung des Vorhabens zu orientieren haben.
 
So müssen zu jedem Zeitpunkt immer auch die Änderungen der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben im Blick behalten werden. Diese können je nach Verfahrensstadium und der entsprechenden Übergangsbestimmungen auch für bereits in der Realisierung befindliche Vorhaben Anwendung finden.
 

1. Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Ende Juni 2013 wurde das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1548) verkündet. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Neben der Stärkung der Innenentwicklung passt die Novelle auch die BauNVO an. Einige Änderungen sind nachfolgend kurz zusammengefasst. So soll die Flächenneuinanspruchnahme verringert werden. Zentrale Versorgungsbereiche können nunmehr im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Vom Gebot des Einfügens kann auch zugunsten einer Wohnnutzung abgewichen werden. Als Nebenanlagen, mit Wirkung insbesondere in reinen Wohngebieten, sind Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie auf Dächern und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen zulässig, auch wenn die erzeugte Energie vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird.
 

2. Das Planungsvereinheitlichungsgesetz (PlVereinhG)

Das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren ist am 07. Juni 2013 in Kraft getreten. Das Artikelgesetz ändert neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das EG Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Gashochdruckleitungsverordnung, das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und dessen GebührenV, das Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MSchwPlG), das Bundeswasserstraßengesetz (BWStrG) und dessen Kostenverordnung (KostV) sowie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die KostV der Luftfahrtverwaltung. Ein wesentliche Neuerung des Gesetzesvorhabens ist die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Abs. 3 VwVfG). Ziel ist es, mehr Transparenz in Großverfahren zu bringen und die Öffentlichkeit früher als bisher in das Planungsgeschehen einzubeziehen. Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Insbesondere für Großvorhaben, die Auswirkungen weit über die unmittelbare Umgebung hinaus haben können, wurde die bisherige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mehr als ausreichend erachtet, weil die Planung zum Zeitpunkt der Beteiligung bereits nahezu unverrückbar war. Ziel der Neuregelung ist Transparenz und Akzeptanz.
 

3. Aktuell für Bayern: Landesentwicklungsprogramm (LEP)

Das neue LEP, das sich an Kommunen und Behörden richtet, tritt am 01. September 2013 in Kraft. Das LEP stellt das wesentliche Instrument zur Verwirklichung der Leitziele bayerischer Landesentwicklungspolitik dar und enthält die verbindlichen Leitlinien für die räumliche Entwicklung im Freistaat Bayern.
 
Das Leitziel „Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen“ und der Leitmaßstab „nachhaltige Raumentwicklung“ werden beibehalten und weiterhin hoch gewichtet. Das LEP enthält übergeordnete Festlegungen zur räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns sowie fachbezogene Festlegungen zu Siedlungsstruktur, Verkehr, Wirtschaft mit Land- und Forstwirtschaft, Energieversorgung, Freiraumsicherung und zu Sozialwesen, Gesundheit, Bildung und Kultur, soweit sie landesweit raumbedeutsam sind. Insbesondere sollen strukturschwache Teilräume besonders unterstützt werden. Darüber hinaus soll einer unkontrollierten Zersiedelung
der Landschaft entgegengewirkt werden. Es erfolgt eine Abflachung der zentralörtlichen Hierarchie von bisher sieben auf drei Stufen (Oberzentrum, Mittelzentrum, Grundzentrum) unter Beibehaltung der Anzahl der zentralen Orte und ohne Rückstufungen im LEP. Hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten gibt es wesentliche Änderungen, die mehr Gestaltungsspielraum bieten und flexibler handhabbar sind. Die Festlegungen zur Energieversorgung orientieren sich wesentlich am Bayerischen Energiekonzept und beziehen sich auf Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur, insbesondere verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien sowie Energieeinsparung und –effizienzsteigerung.
 

4. Strom- und Energiesteuerrecht

Auch das junge Rechtsgebiet des Strom- und Energiesteuerrechts erlangt mehr und mehr an Bedeutung und findet bei Investitionsvorhaben immer größere Beachtung. Die Strom- und Energiesteuern stellen einen Schwerpunkt der Steuerpolitik der Bundesregierung dar und unterliegen dem ständigen Wandel. So sind zum 01. Januar 2013 Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes in Kraft getreten. Durch diese Änderungen bleiben die Steuerbegünstigungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Rahmen des sogenannten Spitzenausgleichs erhalten. Neu ist allerdings, dass die Unternehmen ab 2013 Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen müssen. Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Jahre 2013 und 2014 gelten Erleichterungen. Die Details finden sich in der am 06. August 2013 in Kraft getretenen Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV).

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Nadine Juch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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