Neue Rechnungslegung für geschlossene Fonds

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Erneuerung und Erweiterung der investmentrechtlichen Rechnungslegung auf geschlossene Fonds

Im Zuge der Einführung des Kapitalanlagengesetzbuches (nachfolgend „KAGB“) wurde auch die Rechnungslegung für Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften neu geregelt. Die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung, die bisher für Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften galt, wurde durch die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (nachfolgend „KARBV“) abgelöst und der Anwendungsbereich auf geschlossene Fonds, die jetzt in der Rechtsform der Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften deutschen Rechts (nachfolgend „Investment KG“) firmieren, erweitert. Bisher haben die geschlossenen Fonds, die in der Regel in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet wurden, ihren Abschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (nachfolgend „HGB“) erstellt. Durch die Einführung der KARBV sind bei der Erstellung des Rechenwerks wesentliche Neuerungen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung zu beachten, die im Rahmen dieses Beitrages kurz dargestellt werden sollen.
 

Bewertung nach internationalen Standards

Hinsichtlich der Bewertungsvorschriften kommt es zu einem systematischen Umdenken. Hier wird die Beeinflussung des KAGB in Verbindung mit der KARBV durch die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze – und somit die Anpassung an internationale Standards – besonders deutlich. Es stehen nicht mehr das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip gemäß § 255 in Verbindung mit § 252 HGB, die Ausfluss des Vorsichtsprinzips sind und den Gläubigerschutz garantieren sollten, im Vordergrund, sondern der Informationsgehalt für den Anleger. Die Berichte der Investment KG müssen klar und übersichtlich sein, so dass sich die Anleger im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie auf die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens verschaffen können. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Sachwerte, in die die Investment KG gemäß § 261 Abs. 1 KAGB investieren darf, mit dem Verkehrswert anzusetzen sind. So ist dann auch in § 2 KARBV der Verkehrswert für Vermögensgegenstände im Allgemeinen und für Immobilien im Besonderen definiert. Hier wird eindeutig dem „True and Fair View“-Prinzip der Internationalen Rechnungslegungsstandards gefolgt.
 
Im Rahmen des § 26 KARBV werden strenge Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation der Kapitalverwaltungsgesellschaft (nachfolgend „KVG“) bei der Bewertung der Vermögensgegenstände festgelegt. Die Bewertung oder die Mitwirkung an der Bewertung durch die KVG ist im Rahmen einer internen Richtlinie zu dokumentieren. Die Richtlinie muss die Beschreibung der Verantwortlichkeiten, Arbeitsabläufe, Preisquellen, Bewertungsmethoden und Kontrollen zum Inhalt haben und ist jährlich zu aktualisieren. Zusammen mit der Bewertung der Vermögensgegenstände ist die Richtlinie einer internen jährlichen Revision zu unterziehen.
 
Für Vermögensgegenstände, die an der Börse oder einem anderen organisierten Markt handelbar sind, sieht § 27 KARBV die Bewertung – und somit die Bilanzierung in der Bilanz – mit dem letzten verfügbaren handelbaren Kurs vor, der zu dokumentieren ist und jederzeit nachprüfbar sein muss. Soweit für Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind diese Vermögensgegenstände nach § 28 KARBV auf Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten zu bewerten, wobei sich aus § 29 KARBV Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten ergeben. Eine explizite Regelung für die Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften findet sich in § 31 KARBV, wobei hier zwischen der sogenannten „Erstbewertung“ vor Erwerb einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft und der sogenannten „Regelbewertung“ für Immobilien-Gesellschaften unterschieden wird. Wichtig ist, dass alle wertbeeinflussenden Faktoren, die das Beteiligungsverhältnis betreffen, bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung von mehrstöckigen Beteiligungen ist eine Erleichterung vorgesehen.
 
Die Ermittlung des Verkehrswertes für Immobilien hat regelmäßig nach dem Ertragswertverfahren zu erfolgen. Eine zusätzliche Neuerung sind die expliziten Regelungen für die Ermittlung der Anschaffungsnebenkosten der Immobilien. So sind zusätzlich zu den Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB noch die investmentrechtlichen Besonderheiten des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KARBV zu beachten, zu denen unter anderem die Aktivierung der Kosten zählt, die bereits im Vorfeld – unter der Prämisse, dass der Erwerb der Immobilie als aussichtsreich gilt – entstanden sind. Die Anschaffungsnebenkosten sind linear abzuschreiben und bei einer Verkürzung der Haltedauer der Immobilie an deren Abschreibungsdauer anzupassen. Außerplanmäßige Abschreibungen auf die Anschaffungsnebenkosten sind entsprechend nicht vorgesehen. Aufgrund der Bilanzierung der Vermögensgegenstände in der Bilanz mit dem Verkehrswert entfallen im Vergleich zur HGB-Bilanz die Abschreibungen komplett. Die Bewertungsunterschiede werden als nicht realisierte Gewinne und Verluste in einem Sonderposten im Eigenkapital, der sogenannten Neubewertungsrücklage, dargestellt.
 

Komponenten des Jahresberichts nach KARBV

Bisher wurde von den geschlossenen Fonds gemäß § 264 HGB ein Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls Lagebericht erstellt. Nach den neuen Regelungen des KAGB und somit der KARBV hat eine Investment-KG nun einen sogenannten Jahresbericht zu erstellen, der den Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlust-Rechnung sowie Anhang, Lagebericht, Erklärung der gesetzlichen Vertreter (sogenannter „Bilanzeid“) gemäß § 264 Abs. 2 S.3 und § 289 Abs. 1 S. 5 HGB sowie die Bestätigung des Abschlussprüfers umfasst. Der geprüfte Jahresbericht ist offenzulegen und bei der BaFin einzureichen. Wesentliches Merkmal der Bilanz des Jahresberichtes ist im Vergleich zur Bilanz nach HGB die Staffelform gemäß § 135 Abs. 3 HGB und die neue Bilanzgliederung gemäß § 21 Abs. 4 KARBV. Im Rahmen dieser Bilanzgliederung wird zwischen dem Investmentbetriebsvermögen, das die betriebsnotwendigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Investment KG ausweist, sowie dem Investmentanlagevermögen, das die zum Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden darstellt, unterschieden.
 
Eine weitere wesentliche Neuerung im Rahmen des Investmentanlagevermögens, die Ausfluss des Ansatzes der Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert ist, ist der Ausweis einer Rücklage für nicht realisierte Gewinne und Verluste aus der Neubewertung unter dem Eigenkapital. Gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz ist bei dem Eigenkapitalausweis der Investment KG § 264c HGB zu beachten. Dieser Satz bekommt insbesondere Bedeutung hinsichtlich des Ausweises der Neubewertungsrücklage, die das HGB bisher nicht kennt und somit im Eigenkapitalausweis des §264c HGB nicht vorgesehen ist. Hier kommt es zu einem Auseinanderfallen der aufsichtsrechtlichen, handelsrechtlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, da gemäß § 264c Abs. 2 S. 8 HGB nur solche Beträge als Rücklagen auszuweisen sind, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet wurden. Eine klare Regelung, wie hier zu verfahren ist, gibt es von Seiten der BaFin bisher nicht. Aufgrund des Verweises der KARBV auf § 264c HGB besteht entweder die Möglichkeit bereits im Gesellschaftsvertrag unter den Gesellschafterkonten explizit die Neubewertungsrücklage aufzunehmen oder aber den Gesellschaftsvertrag um einen Passus zu ergänzen, der aufgrund der aufsichtsrechtlichen Regelungen eine Erweiterung der Gesellschafterkonten um die Neubewertungsrücklage bei Bedarf zulässt. Eine weitere Möglichkeit besteht aber auch darin, zu argumentieren, dass es sich bei der Neubewertungsrücklage in Anlehnung an die Internationalen Rechnungslegungsstandards lediglich um eine Rechnungslegungsgrundlage handelt und somit gesellschaftsrechtlich nicht nachvollzogen werden muss.
 
Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung sind gemäß § 22 Abs. 3 KAGB die Erträge und Aufwendungen entsprechend der Verwaltungs- und Investmenttätigkeit gesondert auszuweisen. Die Investment KG hat gemäß § 23 Abs.1 KARBV unabhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a HGB einen Lagebericht nach § 289 HGB zu erstellen. Zusätzlich muss der Lagebericht der Investment KG noch bestimmte weitere Angaben wie zum Beispiel bei Bestellung einer KVG Name und Rechtsform der KVG, wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages sowie die Gebühren enthalten. Auch ist die Belastung mit Verwaltungskosten sowie die Anzahl der umlaufenden Anteile darzustellen.
 
Die oben dargestellten Ausführungen zeigen, dass der klassische Jahresabschluss nach HGB, wie ihn geschlossene Fonds bisher erstellt haben, aufgrund der aufsichtsrechtlichen Neuerungen eventuell nicht mehr erforderlich ist. Dennoch wird man sich noch nicht ganz vom HGB-Abschluss verabschieden können. Fraglich ist, ob die Finanzämter in Zukunft als Grundlage für die steuerliche Überleitungsrechnung bzw. Steuerbilanz einen Jahresbericht nach KAGB akzeptieren werden. Auch ist derzeit eine Einreichung des Jahresberichtes in elektronischer Form beim Finanzamt nicht vorgesehen und auch kreditgebende Banken werden sicherlich (zunächst) weiterhin HGB-Jahresabschlüsse wünschen.
 
Für die Erstellung der Steuererklärungen der Investment KG muss bei Zugrundelegung des Jahresberichts auf alle Fälle eine Steuerbilanz bzw. steuerliche Überleitungsrechnung erstellt werden, in der die Abweichungen zum Jahresbericht darzustellen sind.
 
Die neuen Rechnungslegungsvorschriften werden in der Fondsbranche sicherlich zu Mehraufwand führen, da derzeit noch viele offene Fragen der Auslegung und Anwendung bestehen. Hinsichtlich der Auslegung der einzelnen Punkte, der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Erstellung der Jahresberichte und Steuerbilanzen sind wir Ihnen jederzeit gerne behilflich.

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Christina König

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