Die Einführung der E-Invoicing- und E-Reporting-Verpflichtungen in Frankreich: Die Umsatzsteuer am Beginn eines neuen digitalen Zeitalters

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 8. Februar 2023 | Lesedauer ca. 9 Minuten

    
Die Einführung der Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoi­cing) und zur elektronischen Datenübermittlung (E-Reporting) in Frankreich dürfte letztendlich rund 4 Millionen Unternehmen betreffen, die jährlich mehr als 2 Mrd. elektronische Rechnungen austauschen. Mit der Verabschiedung des Finanz­be­rich­ti­gungs­gesetzes für 2022 legalisiert der französische Gesetzgeber diese neuen Verpflichtungen im Bereich der Umsatzsteuer[1]

 



 
Der Anwendungsbereich und das System der E-Invoicing- und E-Reporting-Verpflichtungen wurden im Ver­gleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf (Ord. Nr. 2021-1190, 15. September 2021) zwar nicht geändert, doch der Erlass Nr. 2022-1299 vom 7. Oktober 2022 und sein am selben Tag veröffentlichter Durch­füh­rungs­erlass enthalten einige wesentliche Neuerungen in Bezug auf die praktische Umsetzung dieser neuen Verpflichtungen.
 
Die um mehrere Monate verschobene Reform wird in Bezug auf den Empfang von elektronischen Rechnungen ab dem 1. Juli 2023 in Kraft treten. 
 
Die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen und zur elektronischen Übermittlung von Daten tritt je nach Unternehmensgröße schrittweise in Kraft. 
 
                                                                                                                                      ​Größe des Unternehmens
​Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung und Datenübermittlung
​Große Unternehmen
​ab dem 1. Juli 2024
​Mittlere Unternehmen („ETI”[2])
​ab dem 1. Januar 2025
​Kleine und mittlere Unternehmen („KMU”[3])
​ab dem 1. Januar 2026
 

1. Verschiedene Plattformen für die Übermittlung elektronischer Rechnungen und Daten

Die Rechnungen und elektronischen Daten sind direkt an das öffentliche Rechnungsportal („PPF”) Chorus Pro oder indirekt über Partnerplattformen für die Digitalisierung („PDP”) zu übermitteln, vorausgesetzt, diese können die Daten im Erlass vom 7. Oktober 2022 festgelegten elektronischen Formaten übermitteln[4].
 

Das PPF (Portal für die öffentliche Rechnungsstellung)

Gemäß Artikel 289 bis des französischen Steuergesetzbuchs („Code général des impôts”, „CGI”) wird das PPF die Aufgabe haben, alle elektronischen Daten, die von Kunden/Lieferanten und/oder ihren PDPs geliefert werden, für die Steuerverwaltung zu zentralisieren[5]
 
Die PPF wird außerdem ein Verzeichnis aller PDPs führen, dass die sichere Übertragung von Daten zwischen der PPF und den PDPs oder zwischen den PDPs selbst ermöglicht[6]
 

Die PDPs (Partner-Dematerialisierungsplattformen)

PDPs sind private Plattformen, deren Ziel es ist, die sichere Übertragung von Daten und elektronischen Rechnungen in einem strukturierten Format zu gewährleisten[7]. Die PDPs fungieren als Vermittler, indem sie insbesondere die Übermittlung elektronischer Rechnungen vom Lieferanten direkt an den Kunden oder indirekt über seine PDP gewährleisten. Sie müssen auch sicherstellen, dass die elektronischen Rechnungen und Daten des Lieferanten an die PPF weitergeleitet werden. 
 
Die Registrierung der PDPs muss von der Steuerbehörde für eine Dauer von drei Jahren genehmigt werden, diese ist verlängerbar[8]. Hierfür müssen die PDPs unter anderem nachweisen, dass sie ihre eigenen steuer­lichen Verpflichtungen sowie die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO”) einhalten, und ihren Kunden entsprechende technische Lösungen garantieren[9]
 
Personen, die zur Rechnungsstellung und zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet sind, können also auf der Grundlage der im Verzeichnis enthaltenen Informationen die für sie geeignete PDP auswählen. Darüber hinaus kann ein Unternehmen je nach Kundenkreis, Branche oder Standort seiner Niederlassungen verschie­dene PDPs wählen.
 
In der Praxis dürfte sich die Verwendung einer PDP für große und mittelständische Unternehmen lohnen, die keine elektronischen Rechnungen in einem strukturierten Format ausstellen und ihre internen IT-Verfahren für die Rechnungsstellung nicht ändern möchten. Darüber hinaus sollte die PDP eine IT-Unterstützungslösung für Unternehmen sein, die häufig Rechnungen ausstellen werden, wie z. B. im Großhandelssektor. 
 
Umgekehrt könnte die PPF direkt von KMU und Kleinstunternehmen genutzt werden (die nicht auf die kos­ten­pflichtigen Dienste einer PDP zurückgreifen möchten). Letztere könnten ihren Verpflichtungen zur elek­tro­nischen Rechnungsstellung und zur elektronischen Datenübermittlung nachkommen, indem sie die erfor­der­lichen Informationen manuell in Chorus Pro ausfüllen, das diese automatisch in ein strukturiertes Format umwandeln würde. 
 
Bisher hat die Steuerverwaltung noch keine PDPs registriert. Nach den Informationen der Generaldirektion für öffentliche Finanzen wird die Eröffnung des Registrierungsdienstes für PDPs voraussichtlich im Frühjahr 2023 erfolgen. 
 
Zur Veranschaulichung: Die Verpflichtungen in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung und Daten­über­mittlung werden ein zentralisiertes Modell (über die PPF) und ein dezentralisiertes Modell (über die PDPs) kombinieren, wie von der Steuerverwaltung schematisch dargestellt. 
  

2. Pflicht zur elektronischen Rechnungserstellung – E-Invoice 

Zur Erinnerung: Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung wird betreffen: 
  • Umsätze zwischen in Frankreich 11 ansässigen Steuerpflichtigen („B2B Inland”);
  • Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken oder Sammlerstücken im Rahmen öffentlicher Versteigerungen
  • bestimmte internationale Umsätze, insbesondere die Ausfuhr von Waren, die vom Verkäufer in Länder außerhalb der EU versandt werden. 
 

Format der elektronischen Rechnungen 

Um das Betrugsrisiko durch die Verwendung von Rechnungen in Papierform oder im PDF-Format zu begrenzen, müssen die Rechnungsinformationen in einem der beiden strukturierten elektronischen Formate Cross industry language (CII) und Universal Business Language (UBL) (aus der europäischen Norm EN 16931) übermittelt werden. 
 
Die Unternehmen können ihre Rechnungen oder elektronischen Daten auch in einem gemischten Format (Factur-X) übermitteln, das eine strukturierte XML-Datendatei (IIC16b) mit einer Datei im PDF-Format (PDF/A3-Standard) kombiniert. 
 
Als Ausnahmeregelung zur Verpflichtung, die Rechnung in einem strukturierten (IIC und UBL) oder gemischten Format (Factur-X) zu übermitteln, müssen PPF und PDP die elektronische Konvertierung von Rechnungen, die nicht dem richtigen Format entsprechen, bis zum 31. Dezember 2027 gewährleisten. 
 
In jedem Fall wird es weiterhin möglich sein, elektronische Rechnungen und Daten, die konvertiert und direkt in einem strukturierten Format übermittelt werden, manuell auf der PPF (im Modus „Portal”) einzugeben. 
 
Im Laufe der Zeit sollten die Unternehmen ihre elektronischen Rechnungssysteme auf die oben beschriebenen strukturierten Formate umstellen. Wenn ein Unternehmen sein internes Rechnungsstellungsverfahren nicht ändern kann, weil die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften zu hoch sind, kann es auf eine oder mehrere PDPs zurückgreifen. 
 

Erwartete Angaben in der elektronischen Rechnung

Die Strategie zur Sammlung von für die Verwaltung nützlichen Daten dient dem Zweck, die Umsatz­steuer­er­klä­rungen vorauszufüllen. 
 
Damit die elektronische Rechnung als gültig betrachtet werden kann, muss sie alle folgenden Informationen in strukturiertem Format enthalten. 
  

Ab dem 1. Januar 2024 in strukturiertem Format zu übermittelnde Daten – „Startvermerke”:

  • SIREN-Nummer des Steuerpflichtigen und des Kunden
  • Individuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder des Mitglieds eines einzigen Steuerpflichtigen, des einzigen Steuerpflichtigen und des Steuervertreters des Steuerpflichtigen sowie des Kunden
  • Land des Steuerpflichtigen
  • Kategorie des Umsatzes: Lieferung von Gegenständen, Erbringung von Dienstleistungen oder gemischter Umsatz
  • Datum der Ausstellung der Rechnung
  • Einmalige Nummer der Rechnung
  • Nummer der berichtigten Rechnung, falls eine Berichtigungsrechnung ausgestellt wird
  • Option für die Zahlung der Umsatzsteuer nach Soll
  • Gesamtbetrag vor Steuern nach Steuersätzen
  • Betrag der entsprechenden Umsatzsteuer nach Steuersätzen
  • Anwendbare Umsatzsteuersätze
  • Zu zahlende Gesamtsumme ohne Steuern
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer
  • Verweis auf die gesetzliche Bestimmung im Falle einer Steuerbefreiung
  • Code der Rechnung
  • Vermerk bei Selbstfakturierung
  • Verweis auf eine Sonderregelung
  • Vermerk bei Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
  • Vermerk im Falle einer USt-Gruppe („Mitglied eines einzigen Steuerpflichtigen”)
  • Datum der Lieferung des Gegenstands oder des Abschlusses der Leistungserbringung
  • Datum der geleisteten Anzahlung, falls dieses nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt
 

Ab dem 1. Januar 2026 in strukturiertem Format zu übermittelnde Daten – „Zielangaben”:

  • Preisminderung (Rabatt, Preisnachlass, Rückvergütung)
  • Genaue Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Menge der Ware oder Dienstleistung
  • Preis ohne Steuern für jede Ware oder Dienstleistung
  • Lieferadresse der Ware (falls nicht identisch mit der des Kunden)
  • Ausstellungsdatum der berichtigten Rechnung (im Fall einer berichtigten Rechnung
  • Skonto
  • Eco-Teilnahme
 

3. Elektronische Verpflichtung zur Datenübermittlung – E-Reporting

In Bezug auf die elektronische Übermittlung von Transaktionsdaten müssen in Frankreich ansässige Steuerpflichtige Informationen über internationale Umsätze zwischen Steuerpflichtigen („B2B international”) sowie über Umsätze, die zugunsten eines Nichtsteuerpflichtigen („B2C”) getätigt werden, übermitteln.  
 

 

 
Schließlich unterliegen Steuerpflichtige, die nicht in Frankreich ansässig sind, aber in diesem Staat aufgrund ihrer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen Umsatzsteuer schulden, den Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von Transaktionsdaten, es sei denn, sie nehmen die Regelung der einzigen Anlaufstelle OSS-IOSS in Anspruch. 
 

Modalitäten der elektronischen Datenübermittlung 

Bei internationalen B2B-Transaktionen ist die Ausstellung von Rechnungen obligatorisch. Diese Rechnungen sind vom Steuerpflichtigen direkt an die PPF oder indirekt über die PDP zu übermitteln. In diesem Sinne werden die übermittelten Daten mit denen des E-Invoicing-Verfahrens identisch sein.
 
Bei B2C-Transaktionen müssen die folgenden Daten im XML-Format an das PPF oder die PDP übermittelt werden.
  
 Zu übermittelnde Transaktionsdaten (Rechnung):
  • SIREN-Nummer des Steuerpflichtigen
  • Datum der Rechnung
  • Hinweis auf die Option zur Zahlung der MwSt. nach Belastung
  • Gesamtbetrag ohne Steuern und MwSt.-Betrag nach Steuersätzen
  • Gesamtbetrag der Umsatzsteuer
  • Währung
 

Zu übermittelnde Transaktionsdaten (keine Rechnung):

  • SIREN-Nummer des Steuerpflichtigen
  • Datum der Zahlung
  • Betrag der Zahlung
  • Anzahl der täglichen Transaktionen
  • Zeitraum, für den die Übermittlung erfolgt
  • Hinweis auf die Option für die Zahlung nach Belastungen
  • Gesamtbetrag ohne Steuern und MwSt.-Betrag nach Steuersätzen
  • Gesamtbetrag der Umsatzsteuer
  • Währung
 
Neben den Transaktionsdaten müssen auch die Zahlungsdaten an die Steuerbehörden übermittelt werden. Das E-Reporting von elektronischen Zahlungsdaten gilt nur für Dienstleistungen, die der Pflicht zum E-Invoicing und E-Reporting von Transaktionsdaten unterliegen (mit Ausnahme von Fällen der Umkehrung der Umsatz­steuerschuldnerschaft). 
 
In diesem Sinne werden die zu übermittelnden Zahlungsdaten wie folgt aussehen.
 

Zu übermittelnde Zahlungsdaten

  • SIREN-Nummer des Steuerpflichtigen
  • Zeitraum, für den die Übermittlung erfolgt, oder Rechnungsdatum
  • Datum der tatsächlichen Zahlungseingänge
  • Eingezogener Betrag nach MwSt.-Steuersätzen
  • Nummer der Rechnung
 

Häufigkeit der Übermittlung der elektronischen Daten 

Die Übermittlung der elektronischen Daten muss in den nachstehend festgelegten Frequenzen erfolgen: 
 

 

4. Sanktionen

Bei Nichteinhaltung der E-Invoicing- und E-Reporting-Verpflichtungen durch den Steuerpflichtigen wird eine pauschale Geldstrafe von 15 € pro Rechnung und 250 € pro nicht übermittelten Daten bis zu einem Höchst­betrag von 15.000 € pro Jahr und Verpflichtung verhängt.
 
Wenn die PDP ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, besteht die Strafe ebenfalls aus einer Geldstrafe von 15 € pro Rechnung und 750 € pro nicht übermittelten Daten, diesmal bis zu einem Höchstbetrag von 45.000 € pro Jahr und Verpflichtung.
 
Die Registrierung der PDP kann auch entzogen werden, wenn Bußgelder in Höhe von insgesamt mehr als 60.000 € verhängt werden, wenn sie dreimal in zwei aufeinanderfolgenden Jahren verhängt werden.
 


[1] Art. 26 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2022
[2] Unternehmen, die nicht zu den KMU gehören, weniger als 5.000 Persinen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 1,5 Mrd. Euro oder eine Bilanz von höchstens 2 Mrd. Euro haben
[3] Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben
[4] Art. 290-III du CGI
[5] Art. 242 nonies G, Annexe II du CGI
[6] Art. 289-III du CGI, art. 242 nonies D, Annexe II du CGI et art. 41 septies B du CGI
[7] Art. 242 nonies H, Annexe II du CGI et art. 242 nonies J, Annexe II du CGI 
[8] Art. 290 B du CGI 
[9] Art. 242 nonies B, Annexe II du CGI
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