Frankreich: EGALIM-Verordnung (Teil 2 von 3) – Handels­be­ziehungen zwischen Lieferanten und (Groß-)Händlern

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veröffentlicht am 24. September 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

    

Das am Ende der „Etats Généraux de l'Alimentation" verabschiedete sogenannte EGALIM-Gesetz vom 30. Oktober 2018 ermächtigte die französische Regierung, die Artikel des französischen Handelsgesetzbuches über Transparenz, wettbewerbsbeschränkende Praktiken und andere verbotene Praktiken durch eine Verordnung zu reformieren.

 

So wurde die Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 (im Folgenden die „Verordnung" genannt) verabschiedet, die über den Agrarsektor hinaus das Recht der Handelsverhandlungen generell ändert.

 

Die Änderungen lassen sich in drei Themengruppen gliedern:

1. Zahlungsfristen, Regeln der Rechnungsstellung und zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen;

2. Vereinbarungen über Regeln der Handelsbeziehungen zwischen Lieferanten und Händlern und/oder Großhändlern;

3. Wettbewerbsbeschränkender Praktiken, insbesondere bei der abrupten Beendigung bestehender Geschäfts­be­ziehungen.

 

Bitte beachten Sie, dass das Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung zeitlich gestaffelt ist.

  

Im Folgenden gehen wir auf die Änderungen unter 2. zum Thema „Vereinbarungen über Regeln der Handelsbeziehungen zwischen Lieferanten und Händlern und/oder Großhändlern" ein.  

 

 

Lesen Sie mehr zum aktuellen Thema im Artikel „EGalim 2 zur Zeit der Wiederauf­nahme der Handelsverhandlungen im Bereich Agrarprodukte und Lebensmittel” vom 20. April 2022.

  

Bestimmungen der Verordnung über die vertragliche Gestaltung der Geschäftsbeziehungen

Eines der Ziele der Verordnung ist es, die Konsistenz und Lesbarkeit der Vorschriften über Vereinbarungen zur Formalisierung von Verhandlungen und Geschäftsbeziehungen zu verbessern.

 

Wie aus Bericht, der dem Präsidenten der Republik vorgelegt wurde, hervorgeht, war eine Überarbeitung des Vorgangs für den Abschluss einer einzigen Vereinbarung zwischen Lieferanten und Händlern sowie zwischen Lieferanten und Großhändlern notwendig geworden, da sie in 15 Jahren Gegenstand von sechs Reformen war.

 

Bis zur Verabschiedung der Verordnung sah das französische Handelsgesetzbuch zwei wesentliche Regelungen von Einzelverträgen vor: eine Regelung für die Beziehungen zwischen Lieferanten und Händlern (Artikel L. 441-7) und eine Regelung des vereinfachten Formalismus für Großhändler (Artikel L. 441-7-1).

 

Die Verordnung sieht zwei Vereinbarungen vor:

(i) eine Vereinbarung reduzierter Verpflichtungen, die für alle Lieferanten und Händler oder Dienstleister (einschließ­lich Großhändler) in allen Bereichen gilt. Der erleichterte Inhalt dieser Vereinbarung nähert sich der früheren Einzelgroß-handelsvereinbarung des Artikels L.441-7-1 des französischen Handelsgesetzbuches an (neuer Artikel L.441-3 des französischen Handelsgesetzbuches);  

(ii) eine Regelung, die für alle Lieferanten und Händler oder Dienstleister (mit Ausnahme von Großhändlern) gilt, wenn diese Vereinbarung Verbraucherprodukte betrifft. Diese Produkte werden in der Verordnung als nicht dauerhafte Produkte mit hoher Konsum- und Nachkauffrequenz definiert. 

 

Es wird vorausgesetzt, dass diese Art von Vereinbarung alle Verpflichtungen enthalten wird, die sich aus der erleichterten Regelung ergeben (Artikel L.441-3 des französischen Handelsgesetzbuches), sowie zusätzliche Verpflichtungen, die in dem neuen Artikel L.441-4 des französischen Handelsgesetzbuches aufgeführt sind. 

 

Die Verordnung hebt damit die bisher für den Handel geltende Vereinbarung auf und ersetzt sie durch eine flexiblere Grundregelung unter Beibehaltung einer strengeren spezifischen Regelung für Großhändler.

 

Schließlich erweitert sie den Anwendungsbereich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Regeln über den Formalismus der Geschäftsbeziehungen. Der frühere Artikel L. 441-7 des französischen Handelsgesetzbuches sah nämlich vor, dass „die Tatsache, dass es nicht gerechtfertigt werden kann, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die Anforderungen [des Artikels L. 441-7 I des französischen Handelsgesetzbuches] erfüllt", sanktioniert wurde, während alle Verstöße gegen die Bestimmungen über den Formalismus der Geschäftsbeziehungen nun allgemeiner geahndet werden.

 

Die Höhe der verhängten Geldbuße bleibt gleich (Geldbuße von höchstens 75.000 Euro für eine natürliche Person und 375.000 Euro für eine juristische Person), nur die Höhe der Geldbuße, die im Falle einer wiederholten Straftat innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Strafe anfällt, wird geändert (jetzt bis zu 150.000 Euro für eine natürliche Person und 750.000 Euro für eine juristische Person).

Zeitlich gestaffeltes Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung

Die Bestimmungen der Verordnung gelten seit dem 26. April 2019 für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge und Änderungen, auch wenn sich die betreffenden Änderungen auf eine zuvor abgeschlossene Vereinbarung beziehen.
Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung laufenden Mehrjahresverträge sieht sie vor, dass die Verträge ab dem 1. März 2020 mit den durch die Verordnung eingeführten anwendbaren Bestimmungen in Einklang gebracht werden müssen.
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