Weiterentwicklung des emiratischen Gesellschaftsrechts

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​Vollständige Beteiligung von ausländischen Investoren an lokalen Mainland-Gesellschaften im Gespräch

veröffentlicht am 24. August 2018 / Lesedauer: ca. 2 Minuten
 
Scheich Mohammed bin Rashid Al Maktoum hat vor kurzem andeuten lassen, dass in naher Zukunft eine grundlegende Änderung des Gesellschaftsrechts in den VAE bevorsteht: Ausländische Gesellschafter sollen die Befugnis erhalten, 100 Prozent der Anteile einer lokalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company, kurz: LLC) zu halten. Diese weitreichende Gesetzesnovellierung würde die Abkehr von dem gegenwärtigen Majoritätsprinzip darstellen, nach dem 51 Prozent der Anteile an einer LLC im Mainland-Staatsgebiet der VAE im Besitz eines lokalen Gesellschafters verbleiben müssen.  

 
Die bevorstehende Gesetzesänderung soll die Attraktivität von Neugründungen durch ausländische Investoren im Staatsgebiet der VAE erhöhen. Diese sind bislang häufig zum Zwecke der Gründung einer Gesellschaft in eine Freihandelszone in den VAE ausgewichen. In den Freihandelszonen ist es gegenwärtig bereits möglich, dass 100 Prozent der Anteile einer Gesellschaft im Besitz von ausländischen Investoren verbleiben dürfen. Das Ausweichen in eine Freihandelszone wäre mit der neuen gesetzlichen Regelung obsolet.
 
Hauptgrund der bevorstehenden Gesetzesänderung ist v.a., dass die VAE ihre Position als Investitionsstätte mit Blick auf die Expo 2020 ausbauen wollen. Durch die Änderung soll die flexible Gesetzesgestaltung durch die VAE zugunsten der ausländischen Investoren unterstrichen werden. Gleichzeitig soll durch die Novellierung auch eine weitere Marktöffnung erreicht werden. Dieser Weg der VAE zeichnete sich bereits in dem Federal Decree Law No. (18) of 2017 ab, der Artikel 10 des Federal Law No. (2) of 2015 ergänzte. Mit der Vorschrift wurde die Regierung mit der Befugnis ausgestattet, für einzelne Sektoren anzuordnen, dass Gesellschaften in diesen Sektoren zu 100 Prozent im Besitz eines ausländischen Gesellschafters verbleiben können.
 
Konkrete Informationen über den Beginn der Umsetzung sowie den Umfang der bevorstehenden Gesetzesänderung sind bislang nicht bekannt geworden.
 
Sollte die Gesetzesänderung tatsächlich in Kraft treten, hätte sie für die folgenden Bereiche weitreichende Folgen. Zum einen würden die lokalen Handelsvertreter bzw. Agencies von der grundlegenden Änderung betroffen werden. Sie treten als Vermittler zwischen den Free Zone-Gesellschaften und den lokalen Gesellschaften auf. Mit der Gesetzesnovelle ist die Abwanderung von Free Zone-Gesellschaften in das Staatsgebiet der VAE zu erwarten, so dass die Handelsvertreter bzw. Agencies mit Einbußen rechnen müssten.
 
Zum anderen liegt es nahe, dass die bestehenden Freihandelszonen an Attraktivität verlieren werden. Das gegenwärtige Alleinstellungsmerkmal der Freihandelszonen, in denen ausländische Investoren 100 Prozent der Gesellschaftsanteile halten dürfen, würde mit der Gesetzesnovelle verloren gehen. Somit ist denkbar, dass zahlreiche Free Zone-Gesellschaften eine Gesellschaft in dem Staatsgebiet der VAE gründen sowie die Free Zone-Gesellschaft aufgeben; aber auch, dass sich gleichzeitig neue Investoren im Hinblick auf Neugründungen unmittelbar auf das Staatsgebiet fokussieren.
 
Es bleibt somit abzuwarten, ob sich das Gesetzesvorhaben weiter konkretisieren wird. Falls ja, würde das für die VAE eine bahnbrechende Neuerung bedeuten und einen wesentlichen Investitionsanreiz für ausländische Unternehmen schaffen.
 

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