Nachhaltigkeit in der Gesundheitswirtschaft – EU treibt Bestrebungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung voran

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veröffentlicht am 30. November 2022​

 

Die Europäische Union treibt ihre Bestrebungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung weiter voran. Mit der vom Europäischen Parlament am 10.11.2022 verabschiedeten Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) wurde eine weitere Hürde genommen. Bereits am 28.11.22 wurde die zweite Hürde genommen und die Richtlinie vom Europäischen Rat angenommen. Im nächsten Schritt wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sodass sie 20 Tage später in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regeln innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht transformieren.

 

Die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, gültig. Die Vorschriften gelten ebenfalls für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale.

 

Während eines Übergangszeitraums wird für börsennotierte KMU eine Ausnahmeregelung möglich sein, wodurch sie bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sind:

  1. Unternehmen, die bereits jetzt zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung i.S.d. § 289b HGB verpflichtet sind, haben im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 zu berichten.
  2. Große Unternehmen, die derzeit keine nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB abgeben müssen, werden im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten müssen.
  3. Börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen werden im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026 berichten.
  4. Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. Euro in der EU, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten, werden im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028 Bericht erstatten.


Damit erweitert sich ab dem 1. Januar 2025 die Berichtpflicht. Große Unternehmen müssen im Jahr 2026 über das Jahr 2025 berichten. Das bedeutet, dass alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen, von der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind:

  1. über 20 Mio. Euro Bilanzsumme,
  2. über 40 Mio. Euro Umsatz,
  3. über 250 Beschäftigte.

 

Die umfangreichen Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD-Berichtspflichten) sind in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der EFRAG geregelt. Die ESRS teilen sich dabei in die Felder Umwelt, Soziales sowie Governance auf.
 
Übrigens sind nach aktuellem Informationsstand auch alle Unternehmen, welche ihren Jahresabschluss und den Lagebericht freiwillig oder aufgrund sonstiger Vorgaben, nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aufstellen, von der Pflicht zur Erstellung eine Nachhaltigkeitsberichtserstattung ab dem 1. Januar 2025 betroffen. Gemäß dieser Auslegung sind insbesondere auch öffentlich finanzierte Unternehmen wie Krankenhäuser, Universitäten, Forschungseinrichtungen etc. von den neuen Berichtspflichten, unabhängig der vorliegenden Rechtsform, erfasst und müssen sich intensiv mit der Thematik der Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen.

Es ist daher ratsam, frühzeitig die eigene Betroffenheit zu klären und Maßnahmen der Informationsgewinnung für die anstehenden Berichtspflichten einzuleiten. In diesem Zusammenhang unterstützen wir Sie gern, die Notwendigkeit, den Umfang sowie den Inhalt der künftigen Nachhaltigkeitsberichtserstattung für Ihre Gesellschaft zu identifizieren und begleiten Sie im Erstellungs- und Umsetzungsprozess. Wir empfehlen bereits mindestens ein Jahr im Vorfeld zur Pflichtumsetzung einen Testlauf durchzuführen und auf freiwilliger Basis einen ersten Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, damit bereits im Vorfeld der gesetzlichen Pflicht die Prozesse eingespielt werden.

 

 

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