IFRS-Update – Die Änderungen ab 2019

PrintMailRate-it

​IFRS-Bilanzierer hatten im Jahr 2019 mit der erstmaligen Anwendung des neuen Standards zur Leasingbilanzierung IFRS 16 alle Hände voll zu tun. In der aktuellen Abschlusssaison 2019/20 dürfte insbesondere die Finalisierung der neuen Angabeerfordernisse von IFRS 16 viel Zeit in Anspruch nehmen. Daneben sollten aber auch die kleineren Standardänderungen nicht in Vergessenheit geraten. Gewinnen Sie daher nachfolgend einen kompakten Überblick über alle Neuerungen in den IFRS für die Jahre 2019 und 2020.

 

Überblick über die neuen und geänderten Standards sowie Interpretationen


zusammenfassung der wesentlichen Änderungen und neuerungen

 

Standard: IFRS 16
Titel: Leasingverhältnisse
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. januar 2019 

 
IFRS 16 hat zum 1. Januar 2019 die Standards und Interpretationen IAS 17, IFRIC 4, SIC- 15 und
SIC- 27 ersetzt. Mit den Regelungen entfällt die Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Lease-Vereinbarungen. Stattdessen hat der Leasingnehmer das wirtschaftliche Recht am Leasinggegenstand in Form eines Nutzungsrechts zu bilanzieren, das über die Laufzeit des Leasingvertrages abgeschrieben wird. Korrespondierend dazu ist eine Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts der künftigen Leasingzahlungen zu passivieren und mittels der Effektivzinsmethode fortzuführen. Die Bilanzierung beim Leasinggeber wird sich dagegen im Vergleich zu IAS 17 im Wesentlichen nicht ändern. Das EU-Endorsement erfolgte am 31. Oktober 2017. Detailliertere Informationen zu IFRS 16 können Sie unserem ”Im Fokus” Beitrag der Ausgabe II/2018 entnehmen.

 

 

Standard: Änderungen an IFRS 9
Titel: Finanzinstrumente – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. Januar 2019 


Die Änderung betrifft die Klassifizierung von Finanzinstrumenten mit Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung. Die Zahlungsstrombedingung ist nach den bisherigen Vorschriften nicht erfüllt, wenn der Kreditgeber im Fall einer Kündigung durch den Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten muss. Die Neuregelung sieht vor, auch bei negativen Ausgleichszahlungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (bzw. erfolgsneutral zum Fair Value) zu ermöglichen. Ebenfalls klargestellt wurde, dass der Buchwert einer finanziellen Verbindlichkeit nach einer Modifikation unmittelbar erfolgswirksam anzupassen ist. Das EU-Endorsement erfolgte am 22. März 2018.  

 

 

Standard: Änderungen an IAS 28
Titel: Langfristig gehaltene Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. Januar 2019 


Die Änderungen betreffen die Klarstellung des bisherigen Ausschlusses von Beteiligungen i. S. d. IAS 28 aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9. IFRS 9 wird nicht auf Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture angewendet, die nach der Equity-Methode bilanziert werden. Die Anwendung von IFRS 9 erfolgt jedoch auf langfristige Beteiligungen, die einen Teil der Nettoinvestition an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture ausmachen. Die Übernahme in EU-Recht erfolgte am 8. Februar 2019.

 

 

Standard: Änderungen an IFRIC 23
Titel: Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf Ertragsteuern
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. Januar 2019 

 

Die Interpretation klärt die Unsicherheiten über die für das Geschäftsjahr zu zahlende Steuerlast, wenn die steuerliche Anerkennung vorgenommener Gestaltungen erst später geklärt werden kann. Wenn steuerlich die Anerkennung zwar unsicher, aber wahrscheinlich ist, erfolgt die Bilanzierung im Einklang mit der Steuererklärung, wobei die Unsicherheit unberücksichtigt bleibt. Wenn die steuerliche Anerkennung nicht wahrscheinlich ist, erfolgt die Bewertung der Steuerlast entweder mit dem wahrscheinlichsten Wert oder dem Erwartungswert. Das EU-Endorsement erfolgte am 23. Oktober 2018.

 

 

Standard: Jährliche Verbesserungen an den IFRS
Titel: Zyklus 2015–2017
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. Januar 2019 


Am 12. Dezember 2017 hat das IASB den Änderungsstandard Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2015-2017) veröffentlicht. Die vorgesehenen Änderungen umfassen drei Standards und betreffen im Einzelnen: 

  1. IFRS 3 und IFRS 11: Klarstellung zur Bilanzierung von zuvor gehaltenen Anteilen an Joint Operations für den Fall des Erreichens erstmaliger gemeinsamer Kontrolle. Erlangt ein Investor erstmalig alleinige Kontrolle, ist eine Neubewertung der zuvor gehaltenen Anteile vorzunehmen. Wird hingegen lediglich gemeinsame Kontrolle erworben, besteht kein Anlass für eine Neubewertung.
  2. IAS 12: Klarstellung zur Bilanzierung steuerlicher Effekte aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital ausgewiesen werden. Dadurch wurde verdeutlicht, dass alle ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden im Betriebsergebnis auszuweisen sind, unabhängig davon wie sie entstehen.
  3. IAS 23: Klarstellung zur Bestimmung von Fremdkapitalkosten, wenn ein bislang in Bau befindlicher Vermögenswert fertig gestellt wurde. Klärung, dass Fremdmittel, die für einen qualifizierten Vermögenswert aufgenommen worden sind, nach Fertigstellung oder Verkauf dieses Vermögenswerts auch für die Finanzierung anderer Vermögenswerte zur Verfügung stehen.

Das EU-Endorsement erfolgte am 14. März 2019.

 

 

Standard: Änderungen an IAS 19
Titel: Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltung
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. Januar 2019 


Am 7. Februar 2018 hat das IASB Änderungen an IAS 19 veröffentlicht. Durch Änderungen, Kürzungen oder Abgeltungen von Pensionsplänen kann es unterjährig zu außerplanmäßigen Abweichungen kommen. Durch die Änderungen an IAS 19 wird nun spezifisch vorgegeben, dass nach einer unterjährigen Änderung, Abgeltung oder Kürzung eines leistungsorientierten Pensionsplans der laufende Dienstaufwand und die Nettozinsen für die verbleibende Periode unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu errechnen sind. Des Weiteren enthält die Änderung eine Klarstellung wie sich Änderungen, Kürzungen oder Abgeltungen an den Plänen auf die geforderte Vermögenswertobergrenze auswirken. Das EU-Endorsement erfolgte am 13. März 2019.

 

 

Standard: Einzelne standards
Titel: Änderungen von Verweisen zum aktualisierten Rahmenkonzept in den IFRS Standards
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. Januar 2019  


 

 

Standard: Änderungen an IFRS 3
Titel: Definition eines Geschäftsbetriebs
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2020 


Am 22. Oktober 2018 hat das IASB Änderungen an IFRS 3 betreffend der Definition eines Geschäftsbetriebs veröffentlicht. Mithilfe der Änderung soll künftig besser abgrenzbar sein, ob ein Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerte erworben wurde. Durch die Änderung werden Textziffern im Anhang, den Anwendungsleitlinien und Beispiele ergänzt, welche die drei Elemente eines Geschäftsbetriebs (Input, Substantive Process sowie Output) klarstellen. Das EU-Endorsement steht noch aus.
 

 

Standard: Änderungen an IAS 1 und IAS 8
Titel: Definition von Wesentlichkeit
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. Januar 2019 


Am 31. Oktober 2018 hat das IASB Änderungen bezüglich der Definition von Wesentlichkeit von Abschlussinformationen veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die Standards IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler. Zusammen mit zusätzlichen Anwendungserläuterungen sollen die Änderungen insbesondere dem Ersteller eines IFRS-Abschlusses die Beurteilung von Wesentlichkeit erleichtern. Zudem wird mit den Änderungen sichergestellt, dass die Definition von Wesentlichkeit einheitlich im IFRS-Regelwerk ist. Das EU-Endorsement erfolgte am 29. November 2019.

 

 

Standard: Änderungen an IAS 39, IFRS 9 und IFRS 7
Titel: Interest Benchmark Reform
Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 1. Januar 2019 


Mit den Änderungen an IAS 39 und IFRS 9 reagiert das IASB auf die bestehende Unsicherheit in Bezug auf die IBOR Reform. Hintergrund der IBOR Reform ist die Streichung der Interbank Offered Rates (IBOR) als Benchmark Zinssatz. Auswirkungen werden sich insbesondere für die bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS ergeben. Thematisiert wird die prospektive Effektivitätsbeurteilung von Sicherungsbeziehungen, die Anpassung des Kriteriums ”highly probable“ in Bezug auf Cash Flow Hedges sowie die IBOR Risikokomponente. Das EU-Endorsement steht zum aktuellen Zeitpunkt noch aus.

 

 Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

Partner

+49 911 9193 2523

Anfrage senden

Contact Person Picture

Thomas Rattler

Diplom-Betriebswirt (FH), CPA, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 911 9193 2524

Anfrage senden

Contact Person Picture

Karsten Luce

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 2521

Anfrage senden

Contact Person Picture

Jan Henning Storbeck

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 30 8107 9578

Anfrage senden

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu