Beweislast: Mietminderung wegen benachbarter Baustelle?

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LG München I, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 31 S 20691/14

Die Kläger (Mieter) verfolgen gegen die Beklagte (Vermieter) einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete. Dabei berufen sich die Kläger auf eine Mietminderung wegen des Lärms einer gegenüber ihrer Wohnung gelegenen Großbaustelle.
 
Das Ausgangsgericht gab den Mietern Recht. Hiergegen richtete sich die Berufung zum LG München, mit dem Argument und dem Hinweis auf das Urteil des BGH vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14. In diesem Urteil hatte der BGH entschieden, dass auch der Vermieter keinen Einfluss auf die Baustelle habe und für die Bewältigung des Großprojekts ein erhebliches Aufkommen an Baufahrzeugen, Verkehr und Maschineneinsatz mit den daraus folgenden Lärm- und Schmutzemissionen erforderlich ist. Eine Großbaustelle ist ohne die geschilderten Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen nicht vorstellbar. Insofern war der Vortrag der Mieter – die kein vollständiges Lärmprotokoll vorlegten – nach Ansicht des LG München ausreichend.
 

Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung begründen allerdings nach Vertragsschluss entstandene Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehrmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14), § 906 BGB. Der Vermieter trug im aktuell zu entscheidenden Fall nicht zur Unerheblichkeit und Ortsüblichkeit vor und wurde deshalb zur Zurückzahlung der Miete verurteilt.
 

Fazit:

Auch wenn die rechtliche Argumentation in vielen Fällen auf der Hand liegt, sind zivilprozessuale Kenntnisse entscheidend für die Durchsetzung. Hätte der Vermieter entsprechend vorgetragen, wäre die Entscheidung wegen des Urteils des BGH anders ausgefallen. Deshalb ist fachanwaltlicher Rat unerlässlich.

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