Unwirksamkeit formularmäßiger Überwälzung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Geschäftsräumen

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​OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016, Az.: 2 U 45/16

Ohne angemessenen Ausgleich ist die fomularmäßige Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auch bei unrenoviert übergebenen Geschäftsräumen unwirksam.
 
Mit einem aktuellen Beschluss entschied das OLG Celle, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume zu übertragen ist. Das Gericht legte der klagenden Vermieterin sogar die Rücknahme ihrer Berufung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit nahe.
 

Die betreffende Klausel im Gewerbemietvertrag sah eine regelmäßige Ausführung von Schönheitsreparaturen vor, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich den Gebrauch beeinträchtigt. Wie der Wohnungsmieter dürfe auch der Gewerberaummieter – jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs – allerdings formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
 

Fazit:

Eine Besonderheit dieses Falles war, dass es sich um einen Anschlussmietvertrag handelte, der beklagte Mieter das Mietobjekt also „von sich selbst übernahm”. Dies war für das Gericht jedoch unerheblich. Weitere Besonderheit war, dass der Mieter in Vorgesprächen sogar eine Abgeltungszahlung für die Schönheitsreparaturen anbot, worin die Klägerin ein Anerkenntnis sehen wollte. Dies verneinte das OLG jedoch ebenfalls, da der Mieter bei seinen Schreiben immer darauf hinwies, dass er nicht sicher sei, ob und in welchem Umfang er tatsächlich Schönheitsreparaturen durchführen müsse.

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