Vermieter darf zum Einbau von Rauchwarnmeldern Wohnung betreten

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​AG München, Urteil vom 30.08.2018, Az.: 432 C 6439/18

Mieter haben das Betreten der Wohnung durch den Vermieter zum Einbau von Rauchwarnmeldern nach mindestens einwöchiger Vorankündigung zu dulden.

 

Im streitgegenständlichen Fall mieteten die Beklagten mit Mietvertrag vom 15.04.1997 das Mietobjekt. Der Kläger forderte die Mieter mehrmals zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern auf. Der Kläger forderte dies auch mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2017. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm persönlich Zugang zum Mietgegenstand zu gewähren sei. Die Beklagten hingegen waren der Meinung, dass die Montage auf eigene Kosten des Klägers durch einen Fachbetrieb zu erfolgen hat, da wegen Konflikten zwischen den Parteien ein persönlicher Zutritt des Klägers den Beklagten nicht zuzumuten sei. Der Kläger habe gegen die Beklagten Morddrohungen im Jahre 2005 gerichtet, die noch aktuell seien.

 

Das Amtsgericht München entschied, dass die Beklagten den Zutritt des Klägers in das Mietobjekt zur Montage von Rauchmeldern zu gewähren haben. Der Zutritt ist von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr in allen als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmern, sowie den dorthin führenden Fluren zu gewähren, wenn der Kläger die Montage mindestens eine Woche vor dem Montagetermin angekündigt hat. Durch das Anbringen von Rauchmeldern werde die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht. Deswegen habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Montage und zudem gemäß Bayerischer Bauordnung sogar die gesetzliche Pflicht zur Montage. Grundsätzlich dürfe der Umbau auch durch den Vermieter selbst in Person erfolgen. Es besteht somit kein Anspruch des Mieters darauf, dass der Vermieter auf eigene Kosten einen Fachbetrieb beauftragt. Der Vermieter kann dies selbst vornehmen. Die „Morddrohung” des Klägers führt laut dem Amtsgericht München zu keiner anderen Wertung, da ein konkret in Aussicht gestelltes Verbrechen im konkreten Fall nicht einmal ansatzweise ersichtlich war. Die Drohung habe zudem durch den langen Zeitablauf an Präsenz und Bedeutung verloren und berechtigt somit alleine nicht mehr zur Versagung des Zutritts des Vermieters zum Mietobjekt.

 

Fazit:

Vermieter können die Rauchwarnmelder persönlich bei den Mietern anbringen und somit ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Die Vermieter haben jedoch den Termin zur Montage eine Woche vorher dem Mieter anzukündigen und die Montage von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr vorzunehmen.

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