Besonderer Schutz von Kinderlärm auch bei Wohnungs- und Teileigentum

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​BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az.: V ZR 203/18

Ein Eltern-Kind-Zentrum kann in einer Teileigentumseinheit, die als „Laden mit Lager” bezeichnet ist, ebenfalls betrieben werden.

 
Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentumseinheit. Die Beklagte betreibt unmittelbar unter den Klägern in der gemieteten Teileigentumseinheit, die in der zugehörigen Teilungserklärung als „Laden mit Lager” bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum. Vormittags findet ein Kindergarten für Kinder im Alter von 18 bis 36 Monaten statt, montags und freitags ein Sprachkurs für Eltern. Nachmittags veranstaltet die Beklagte ein „offenes Spielzimmer”.

 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die von den Klägern im Hauptantrag begehrte Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum abgewiesen. Zwar kann ein Wohnungseigentümer von dem Mieter einer anderen Einheit Unterlassung der Nutzung verlangen, wenn die Nutzung anders als in der Teilungserklärung vorgesehen erfolgt und die tatsächliche Nutzung störender ist, als die in der Teilungserklärung erlaubte. Dies wäre auch bei der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum statt als Laden mit Lager wegen der höheren Lautstärke der Fall. Allerdings muss die Ausstrahlungswirkung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf das Wohnungseigentumsrecht beachtet werden. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Somit können die Kläger aufgrund dieser Ausstrahlungswirkung des BImSchG keine Unterlassung verlangen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Nutzung der Einheiten als Einrichtung in diesem Sinne in der Teilungserklärung ausgeschlossen ist bzw. auch unter Beachtung der Vorschriften die tatsächliche Nutzung störender ist als die in der Teilungserklärung erlaubte.

 
Bei dem Eltern-Kind-Zentrum handelt es sich laut BGH zumindest um eine „ähnliche Einrichtung”, da die nach dem BImSchG erfassten Kindertages- und ähnlichen Einrichtungen weit zu verstehen sind. Da eine gemischte Nutzung in dem Gebäude vorliegt, d.h. Wohneinheiten und Teileigentumseinheiten bestehen, liegt unter Beachtung der privilegierten Geräuscheinwirkungen auch keine störende tatsächliche Nutzung im Vergleich zur erlaubten Nutzung eines Ladens mit Lager vor.

 

Fazit:

Die gesetzliche Privilegierung von Geräuscheinwirkungen, die durch Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen erfolgen, muss auch im WEG- und Teileigentumsrecht beachtet werden.

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