Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht trotz jahrzehntelanger Nutzung des Weges

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​BGH, Urteil vom 24. Januar 2020, Az.: V ZR 155/18

(Auch) eine jahrzehntelange Nutzung eines Weges auf einem Nachbargrundstück begründet kein ge­wohnheits­rechtliches Wegerecht. Durch eine solche Nutzung werden die rechtlichen Vor­gaben an die Begründung eines Gewohnheitsrechtes nicht erfüllt.

 
Im vorliegenden Fall hatten drei Grund­stückseigentümer geklagt, weil ein Nachbar auf seinem Grund­stück einen Weg sperrte, den die Kläger seit mehreren Jahrzehnten nutzten, um Garagen auf ihren Grundstücken zu erreichen. Die bisherige Nutzung des Weges durch die Kläger wurde durch die Voreigentümer sowie zunächst auch durch den aktuellen Eigentümer des Nachbargrund­stückes über viele Jahre hinweg geduldet.

 
Der BGH hat ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht in diesem Fall verneint. Gewohnheitsrecht entstehe durch eine längere tatsächliche und dabei dauernde sowie ständige, gleichmäßige und allgemeine Übung, die von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt werde. Das Gewohnheits­recht müsse dabei zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen bestehen. Eine Beschränkung auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn reiche dafür nicht aus. Denkbar wäre in vorliegendem Fall nur ein Wege­recht aufgrund schulrechtlicher Vereinbarung oder ein Notwegerecht nach § 917 BGB. Ein Notwegerecht setzt jedoch voraus, dass die zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg die Nutzung eines Nachbar-grundstücks erfordert. Entscheidend kann dabei auch sein, ob die Grundstückseigentümer, die ein Notwegerecht in Anspruch nehmen wollen, ihre Grundstücke zu Wohnzwecken oder gewerblich nutzen.

 

Fazit

Allein die mehrjährige Nutzung eines Weges gewährt noch kein Nutzungsrecht. Es stellt sich daher bei jedem Grundstück die Frage, ob die Zufahrt zu demselben rechtlich gesichert ist (z.B. durch dingliche Rechte, vertragliche Vereinbarungen oder zumindest ein Notwegerecht). Sollte keine rechtliche Sicherung der Zufahrt bestehen, kann dies eine erheb­liche Nutzungs- und Wert­beein­trächtigung des Grundstücks zur Folge haben.

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