Nießbrauchbestellung für mehrere Personen – Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung

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​BGH, Urteil vom 6. März 2020, Az.: V ZR 329/18

Ist an einem Grundstück für mehrere Personen als Gesamtberechtigte ein Nießbrauch bestellt, kann die Aufhebung dieser Gemeinschaft nicht verlangt werden.


Die Parteien sind geschiedene Eheleute und waren je hälftig Miteigentümer eines Grundstücks. Dieses übertrugen sie im Jahre 1995 unter dem Vorbehalt eines unentgeltlichen lebzeitigen Nießbrauchs, der ihnen gemeinschaftlich „als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB” zusteht, auf ihre Kinder. Der Nießbrauch sollte dem Längerlebenden allein zustehen und mit dessen Tod erlöschen. Zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft an dem zugunsten der Parteien im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch, verlangte der von der Beklagten die Duldung der Zwangsversteigerung gem. § 749 Abs. 1 BGB unter den Beteiligten.


Der BGH hat die Klage nunmehr letztinstanzlich abgewiesen. Nach seiner Auffassung stehe dem Kläger ein derartiger Anspruch gem. § 749 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nicht zu.
Nach §§ 749 ff. BGB könne jeder Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Grundsätzlich könne auch ein Nießbrauch mehreren Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft zustehen. Die im streitgegenständlichen Fall vereinbarte Gesamtberechtigung gem. § 428 BGB unterscheide sich zur Bruchteilsgemeinschaft jedoch dahingehend, dass jedem Gesamtberechtigten ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zukomme. Bei einem solchen Nießbrauch dulde der Eigentümer die Ziehung der Nutzungen der Sache durch den jeweiligen Berechtigten. Dies gewährleiste, dass dem Längerlebenden das ganze Recht allein zustehe. Insoweit sei §§ 749 ff. BGB nicht unmittelbar anwendbar.


Eine entsprechende Anwendung der §§ 749 ff. BGB könne bei einer Nutzungsgemeinschaft allenfalls im Innenverhältnis zwischen mehreren Nießbrauchern im Gesamtberechtigungsverhältnis, insbesondere für die Nutzung und Verwaltung des Grundstücks erfolgen (also in Bezug auf die Kostentragung gemeinschaftlich genutzter Anlagen, Ausübungsregelungen und Unterhaltspflichten). Grund hierfür sei, dass § 428 BGB lediglich das Außenverhältnis zum Schuldner regle und gerade nicht das Verhältnis der Gesamtberechtigten untereinander. Gleichwohl stellt der BGH klar, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 749 ff. BGB auf die Aufhebung einer Gemeinschaft mit Gesamtberechtigung am Nießbrauchrecht nicht möglich sei. Sinn und Zweck der Einräumung eines Nießbrauchs für mehrere Gesamtberechtigte nach § 428 BGB sei nämlich regelmäßig die Schaffung eines unerziehbaren Rechts.


Vor diesem Hintergrund führt der BGH weiter aus, dass mangels abweichender Vereinbarung auch keine Kündigung des Nießbrauchs in Betracht käme. In der Nießbrauchbestellung im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge komme der Wille der Parteien zum Ausdruck, den Nießbraucher – auch bei der Begründung einer Gesamtberechtigung – dauerhaft zu sichern. Ferner komme in der Bestellung des Rechts mit zwei auf den ganzen Nießbrauch bezogenen Berechtigungen weiter zum Ausdruck, dass diese dauerhaft nebeneinander bestehen sollen und die Gesamtberechtigung eben nicht aufhebbar sein solle. Ebenso wenig könne die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund, beispielsweise wegen schwerer Verfehlungen gegeneinander, verlangt werden. Dies liege daran, dass eine solche Verfehlung gerade nicht das von § 428 BGB geregelte Außenverhältnis der Berechtigten gegenüber dem Eigentümer betreffe.


Fazit:

Soweit also die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, kann im Falle der Bestellung eines Nießbrauchrechts an einem Grundstück für mehrere Personen als Gesamtberechtigte die Gesamtberechtigung nicht gem. §§ 749 ff. BGB aufgehoben werden. Soll eine nachträgliche Beendigung der Gemeinschaft also möglich sein, empfiehlt es sich somit, dies expli-zit zu regeln.

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