Deliktische Haftung bei fehlerhafter Gebäudeerrichtung

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BGH, Urteil vom 23. Februar 2021, Az.: VI ZR 21/20


Dem Eigentümer eines Grundstücks können auch deliktische Ansprüche zustehen, wenn das aufstehende Gebäude im Zuge von Werkleistungen beschädigt wird. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch eines Grundstückseigentümers aus unerlaubter Handlung neben den werkvertragsrechtlichen Ansprüchen besteht, hat der BGH nun entschieden.
Im Fall klagte eine Versicherung auf Schadensersatz wegen eines Wasserschadens an einer Sporthalle, deren Eigentümerin die Versicherungsnehmerin ist. Die Beklagte führte bei der Errichtung 1995 Installationsarbeiten im Sanitärbereich durch. Im Jahr 2009 wurden Anzeichen eines Wasserschadens in der Halle bemerkt, die laut der Klägerin auf unsachgemäße Kürzungen an den Wasserhahnleitungen durch die Beklagte zurückzuführen seien. Die Klägerin klagte nun auf Ersatz von Schäden an weiteren Gebäudeteilen, welche durch die Durchfeuchtung eingetreten sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Der BGH hat nun das Berufungsurteil des OLG Rostock aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der BGH hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die deliktischen Vorschriften nicht etwa Vertragserwartungen, sondern das Interesse schützen, nicht in Eigentum und Besitz (oder anderen Rechtsgütern) verletzt zu werden (sog. Integritätsinteresse). Als Kriterium für die Abgrenzung wird die sog. Stoffgleichheit herangezogen. Es ist bei diesem Begriff danach zu fragen, ob bereits zu Beginn (also z.B. bei Übergabe einer Sache) diese Sache hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt, oder ob erst später aufgrund des mangelhaften (in wirtschaftlich vertretbarer Weise tatsächlichen austauschbaren) Teils ein ansonsten mangelfreier anderer Teil ebenfalls beschädigt wird. In letzterem Fall werden auch die deliktischen Vorschriften relevant.
Im Fall fielen daher nach Aussage des BGH die Kosten für die fehlerhaft installierten Hahnverlängerungen als solche von vornherein nicht unter die deliktische Haftung, da diese bereits von Anfang an mangelhaft waren. Die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen an Wänden, Böden etc. der Sporthalle fallen nach Ansicht des BGH jedoch unter die deliktischen Ansprüche.
Entgegen der Auffassung des OLG stellt der BGH nicht darauf ab, dass es sich bei der Errichtung eines Gebäudes um eine Gesamtbaumaßnahme zur Herstellung eines Funktionszusammenhangs handele. Es komme lediglich darauf an, ob die Hahnverlängerungen wirtschaftlich vertretbar auszutauschen gewesen wären und ob der Rest der Halle uneingeschränkt nutzbar war. Beides bejaht der BGH.
Weiterhin tritt der BGH der Auffassung des OLG entgegen nach der ein Ersatz der Schäden aus Deliktsrecht bereits ausscheiden soll, weil die Hahnverlängerungen gerade dem Schutz der übrigen Bauteile gedient hätten. Der BGH stellt hier klar, dass im Grunde bei jedem Gebäude alle Einzelteile auf das Gegenseitige fehlerfreie Funktionieren ausgelegt sind. Deshalb könne man nicht annehmen, dass jedes Einzelteil zugleich dem Schutz aller anderen Einzelteile zu dienen bestimmt ist. Würde man nun die Ansicht des OLG zugrunde legen, so hätte bei dieser Auslegung das Deliktsrecht keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr.
Im vorliegenden Fall waren die übrigen Gebäudeteile bereits vorher vorhanden. Der BGH stellt jedoch zusätzlich klar, dass auch dann, wenn die Wände, Böden etc. erst später eingebaut worden wären ein Anspruch in Betracht kommt. Es komme lediglich darauf an, dass das Eigentum zunächst unbeeinträchtigt war und erst später – verursacht durch die mangelhafte Leistung – beschädigt wurde.

Fazit: 

Im vorliegenden Urteil befasst sich der BGH erneut mit den sog. Weiterfressermängeln. Der BGH stellt hierbei klar, dass die von ihm bereits mehrfach aufgestellten Grundsätze in Bezug auf die Stoffgleichheit auch im Bereich Immobilien/Bau uneingeschränkt gelten. Aus dem Charakter der Errichtung eines Bauwerks als Gesamtbaumaßnahme vermag der BGH keine Einschränkungen im Hinblick auf die Anwendung der oben genannten Grundsätze zu sehen. Das Urteil ist zu begrüßen, da nicht einzusehen ist, weshalb der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes schlechter stehen soll, als bspw. Käufer einer anderen Sache oder eines gebrauchten Gebäudes. 



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