Mobilfunkempfang und Hitze: Mängel und Minderungen

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veröffentlicht am  11.10.2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 33 C 1355/21 

Der Mobilfunkempfang gehört in der Regel nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Die Überhitzung hingegen stellt einen Mangel dar und berechtigt zur Minderung.

 

Die streitenden Parteien sind Mieter und Vermieter einer Wohnung in Frankfurt am Main. Die Wohnung befindet sich im 27. Stock und verfügt über voreingestellte Fensteröffnungsmechanismen, die ein Öffnen der Fenster im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 verwehren. Im Rahmen des Abschlusses des Mietvertrags im Jahre 2019 wurde der schlechte Mobilfunkempfang im Gebäude nebst der Möglichkeit der Anbringung einer verstärkenden Antenne angesprochen. Bereits in den ersten Monaten nach Abschluss des Vertrages beanstandete die Mieterin schlechten Internetempfang und Überhitzung in den Wohnräumen. Die Vermieterin erwiderte in Bezug auf die hohen Temperaturen, dass die Wohnung mit entsprechenden Kühlsystem, darunter u.a. einer Kühldecke, ausgestattet sei und die Erhitzung lediglich auf eine falsche Einstellung derselbigen zurückzuführen sei. Unter Berufung auf die fortwährend beanstandeten Mängel erklärte die Mieterin die Minderung und zahlte in einem Zeitraum von 2019 bis 2021 die vereinbarte Miete nicht in voller Höhe. Gestützt auf den Zahlungsverzug kündigte die Vermieterin den Vertrag und erhob anschließend Räumungsklage. In Hinblick auf die Räumung der Mietsache konnten sich die Parteien im Anschluss einigen, die Mieterin durfte bleiben. Die Parteien beantragten im laufenden Verfahren jedoch weiterhin die Feststellung, dass der Mieterin keine etwaigen Rückzahlungsansprüche gegen die Vermieterin zustünden, die Minderung also ihrerzeit nicht zulässig war.

 

Das AG Frankfurt am Main gab dem Feststellungsbegehren nur teilweise statt. Die Zulässigkeit der Minderung wegen unzureichenden Mobilfunkempfangs wurde der Mieterin abgesprochen. Das AG betonte, dass die Erreichbarkeit eines bestimmten Mobilfunknetzes nicht an jedem Wohnort erwartet werden kann. Ein Mangel nach Mietrecht könnte nur insoweit geltend gemacht werden, als der ungestörte Mobilfunkempfang im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Im vorliegenden Fall hingegen wurde im Rahmen des Abschlusses des Vertrages sogar ausdrücklich auf die unzureichenden Möglichkeiten in der Mietsache hingewiesen.

 

In Bezug auf die Überhitzung in den Wohnräumen wurde den Ausführungen der Mieterin stattgegeben. Das AG führte aus, dass Mieter in Wohnräumen davon ausgehen können, dass angemessene Temperaturen erreicht werden und die Außentemperatur nicht erheblich überschritten wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung mit etwaigen entsprechenden Kühlsystemen ausgestattet ist. Ein gewisser Mindeststandard muss stets erreicht werden. Die vom AG Frankfurt am Main gehörten Zeugenaussagen beriefen sich auf eine unerträgliche Hitzeentwicklung und eine Beeinträchtigung der Luftqualität, der durch das unmögliche Öffnen der Fenster nicht entgegengewirkt werden konnte. Ein erheblicher Mangel war begründet und die Klägerin zur Minderung in Höhe einer Quote von 30 % berechtigt.

 

Fazit:

Die fehlende Möglichkeit Mobilfunk zu empfangen, begründet keinen Mangel einer Mietsache, sofern diese Möglichkeit dem Mieter nicht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt wird. Angemessene Temperaturen in Wohnräumen gehören zum Mindeststandard, ein Überschreiten kann einen Mangel begründen, der zur Minderung berechtigt.

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