Arbeitserlaubnis in Indonesien: Neue Vorschriften für Ausländer

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​Für ausländische Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Indonesien gelten künftig neue Vorschriften für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für Ausländer. Das indonesische Arbeitsrecht verlangt für die Neueinstellung eines Ausländers die Genehmigung des Arbeitsministeriums. Ihre Erteilung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist zunächst ein sog. Manpower Utilization Plan (Rencana Penggunaan Tenaga Kerja Asing –„RPTKA”) zu erstellen, der das Verhältnis zwischen lokalen und ausländischen Mitarbeitern darstellt. Dieser Plan bedarf der Genehmigung des Arbeitsministers und bildet seinerseits die Grundlage für die anschließende Prüfung und Erteilung der konkreten Arbeitserlaubnis (sog. Ijin Mempekerjakan Tenaga Kerja Asing –„IMTA”).
 

Der indonesische Arbeitsminister hat kürzlich eine Durchführungsverordnung unter dem Titel „The Ministry of Manpower and Transmigration Regulation number 16 of 2015” (Nr.16/2015) in Verbindung mit der aktuellen Änderungsfassung „The Ministry of Manpower and Transmigration Regulation number 35 of 2015” (Nr. 35/2015) erlassen, mit der das Antragsverfahren für Ausländer teilweise neu geregelt wird. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Erteilung von IMTA und RPTKA gegenüber den bisher geltenden Vorschriften verschärft. Sie betreffen insbesondere Ausländer mit befristetem geschäftlichen Aufenthaltszweck in Indonesien.
 

Gemäß Artikel 16 und 46 der Verordnung in der Fassung Nr. 35/2015 benötigt ein Ausländer für eine Geschäftstätigkeit in Indonesien eine vorübergehende RPTKA und IMTA, sofern der Aufenthalt bzw. die Tätigkeit des Ausländers einen der folgenden Zwecke erfüllt:
  1. Kommerzielle Werbefilmproduktion – zudem bedarf es hier weiterer Genehmigungen der entsprechenden Behörden. 
  2. Betriebsprüfungen, Qualitätskontrollen oder weitere Überprüfungen der Zweigniederlassung in Indonesien, sofern die Dauer von einem Monat überschritten wird.
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maschineninstallationen, Elektronik, Wartungsservice oder Produkttests.

Entgegen der Durchführungsverordnung Nr. 16/2015 sieht die Änderungsfassung Nr. 35/2015 keine 1:10-Regelung mehr vor, die als Ausgleich für die Einstellung eines Ausländers die Pflicht zur Einstellung von mindestens zehn indonesischen Arbeitnehmern vorsah (Artikel 3). Entsprechendes gilt für das ursprüngliche Erfordernis einer IMTA für im Ausland ansässige Vorstandsmitglieder, Mitglieder in Aufsichtsgremien sowie für Geschäftsleitungsorgane (Artikel 37 Abs. 2).
 

Unternehmen mit ausländischen Beschäftigten ist zu raten, ihre Beschäftigungsrichtlinien entsprechend der neuen Vorschriften zu überprüfen.
 

zuletzt aktualisiert am 11.11.2015

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