Indonesien: Steueramnestie 2016

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​Am 1. Juli 2016 trat in Indonesien, mit dem zuvor ausführlich und kontrovers im Parlament diskutierten Gesetz Nr. 11/2016, die lange erwartete Steueramnestie in Kraft. Mit ihrer Hilfe  sollen die Steuereinnahmen erhöht sowie das indonesische Wirtschaftswachstum unterstützt werden.

 

Für Teilnehmer an der Steueramnestie wird bei der Offenlegung von Vermögenswerten bis zum 31. Dezember 2015 auf das Eintreiben der Steuerschuld, administrative Sanktionen sowie eine steuerrechtliche Strafverfolgung verzichtet. Hierbei fällt eine Rückzahlung an, die jedoch bedeutend niedriger ausfällt, als die entsprechenden normalen Steuersätze: So beträgt der geringste Rückzahlungssatz gerade einmal 2%, verglichen mit einem normalen Steuersatz von 25% für Unternehmen und maximal 30% für Privatpersonen.

 

Bedingungen zur Teilnahme am Steueramnestieprogramm

Jedoch ist die Teilnahme an der Steueramnestie mit gewissen Bedingungen verbunden. Zurückgeführte Offshore-Vermögenswerte müssen in Indonesien für mindestens 3 Jahre investiert werden, ebenso dürfen Onshore-Vermögenswerte nach Offenlegung für 3 Jahre nicht aus dem Land fließen. Die meisten Steuerzahler können zudem bei einer Teilnahme an der Amnestie kumulierte steuerliche Verluste und Steuerüberzahlungen (Einkommens- und Umsatzsteuer) nicht vortragen. Des Weiteren müssen alle etwaigen vom Amnestieteilnehmer beantragten steuerlichen Streitverfahren einschließlich Einsprüchen und Berufungsverfahren eingestellt werden.

  

Rückzahlungssätze

Die folgenden vergünstigten Rückzahlungssätze greifen in den jeweiligen Zeiträumen:
 

Abwägen der Vor- und Nachteile

Das Steueramnestieprogramm bleibt bis zum 31. März 2017 in Kraft. Im Hinblick auf die Teilnahme an der Steueramnestie sollte indes eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile erfolgen. Für individuelle Steuerzahler ist eine solche Beurteilung vergleichsweise einfach, da Nachteile wie die Aufgabe von Steuerverlusten oder das Einstellen von Steuereinsprüchen und Berufungsverfahren grundsätzlich nicht eintreten.

 

Das indonesische Steuerrecht adaptiert zudem das „weltweite Konzept" für Steuerzahler hinsichtlich der Offenlegung von Einkommen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Mit der Initiative der OECD über den automatisierten Austausch von Informationen werden ab 2018 die indonesischen Steuerbehörden einen vereinfachten Zugang zu Informationen über die Vermögenslage insbesondere individueller Steuerzahler haben. Individuelle Steuerzahler, welche in ihrer Steuererklärung 2015 noch nicht ihr weltweites Einkommen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten offenlegten, sollten daher eine Teilnahme an der Steueramnestie ernsthaft in Erwägung ziehen. Alle nicht angegebenen Vermögenswerte, die nach Ende der Steueramestie von der Steuerbehörde aufgedeckt werden sollten, würden als zusätzliches Einkommen betrachtet. Dieses zusätzliche Einkommen würde nicht nur mit dem normalen Einkommensteuersatz versteuert werden (Höchststeuersatz von derzeit 30% für individuelle Steuerzahler), sondern auch zusätzlich Strafzahlungen mit sich bringen.

 

Für Unternehmen, welche ihr weltweites Einkommen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten noch nicht angegeben haben, sollte eine ausführlichere Prüfung der Vor- und Nachteile erfolgen (Straffreiheit und niedrige Rückzahlungen gegen Wegfall von Steuerverlusten, Steuerüberzahlungen und laufenden Steuerverfahren). Abgesehen davon ist das Vorhandensein von nicht offengelegten Vermögenswerten als Voraussetzung für eine Teilnahme an der Steueramnestie für Unternehmen, insbesondere wenn ihr Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer testiert wurde, eher unwahrscheinlich.

  

zuletzt aktualisiert am 06.09.2016

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Markus Schlüter

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