Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Veräußerung eines Anteils an einem Grundstücksunternehmen

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​Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 8. Dezember 2016 (Az. IV R 14/13) entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer Grundstücks-KG (im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht in die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen ist. Dieser Entscheidung lag folgender Streitfall zu Grunde:  

Die Klägerin ist eine GmbH, die zum 1. Januar 2006 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der A-KG hervorgegangen ist. An dieser war zunächst als einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 100 Prozent die B-AG beteiligt. Diese veräußerte im Streitjahr 2004 mehrere Teile ihres Kommanditanteils und hielt zuletzt noch einen Anteil von 6 Prozent. Die A-KG verwaltete im Streitjahr eine einzige Logistikimmobilie und erzielte im Streitjahr im Wesentlichen nur Erträge aus der Vermietung dieser Logistikimmobilie zur gewerblichen Nutzung. Der in diesem Jahr erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb enthielt auch Gewinne aus der Anteilsveräußerung der Kommanditanteile der B-AG an der A-KG. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen im Sinne von § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG.  

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt anstelle der Kürzung des Gewerbeertrags in Höhe von 1,2 Prozent des Einheitswertes des Grundbesitzes auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, die sogenannte „erweiterte Kürzung” um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Der Gesetzeswortlaut erfasst neben den Erträgen aus der tatsächlich durchgeführten Grundstücksverwaltung auch deren Veräußerung.  

Dem gegenüber versagte das Finanzamt unter Berufung auf § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditanteile durch die B-AG entfällt. Gemäß dieser Regelung ist eine erweiterte Kürzung für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- und Aufgabegewinne, wie sie die B-AG im Streitfall erzielte, ausgeschlossen. 

Im Rahmen der Revision hat der BFH im Ergebnis der Sichtweise des Finanzamtes zugestimmt, dass die A-KG im Streitjahr die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach dem Gesetzeswortlaut nicht für die streitbefangenen Veräußerungsgewinne in Anspruch nehmen konnte. Die Nichtanwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung ergibt sich bereits aus § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sodass der erkennende Senat nicht weiter prüfen musste, inwieweit der vom Finanzamt angeführte Ausschlussgrund des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG vorliegend einschlägig gewesen war.  

Die erweiterte Kürzungsvorschrift erfasst nur die Erträge aus einer tatsächlichen durchgeführten Grundstücksverwaltung und schließt Gewinne, die bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer Grundstücks-KG erzielt werden und nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nach § 7 Satz 1 GewStG als laufende Gewinne in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind, aus. Diese Auslegung des Wortlauts durch den BFH steht nicht der Begünstigungszweck der Norm entgegen. Die teilweise Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entspricht insoweit nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht somit über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Ein solcher Veräußerungsgewinn ist nicht Ausfluss der grundstücksverwaltenden Tätigkeit einer Grundstücks-KG, sondern der mitunternehmerischen Beteiligung an dieser. Aufgrund dieser Auslegung scheidet bei einem Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils die Anwendung der erweiterten Kürzung im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus.

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Frank Dißmann

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