Digitalisierungs-Anreiz: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

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​veröffentlicht am 31. März 2021

 

Neben der Verlängerung der bisherigen Corona-Maßnahmen hat die Bund-Länder-Konferenz am 19.1.2021 einen Beschluss gefasst, wonach die Anschaffung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter steuerlich besonders gefördert werden soll.

Zielverfolgung der Bundesregierung ist einerseits die Stimulation der Wirtschaft sowie andererseits die Förderung der Digitalisierung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits mit einem Schreiben auf die Vereinbarungen der Bund-Länder-Konferenz reagiert und Auslegungs- sowie Anwendungsfragen präzisiert.

Hiernach können die Anschaffungskosten bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung zu 100 Prozent sofort steuermindernd abgeschrieben werden, anstatt die Anschaffungskosten wie bisher auf teils mehrere Jahre zu verteilen.

Zwar wirken sich diese steuerlichen Abschreibungen im Bereich der Zweckbetriebe nicht aus, aber in steuerpflichtigen Servicegesellschaften oder auch bei Anschaffungen im Rahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe kann diese Regelung auch im Bereich der Non-Profit-Organisationen zu Vorteilen führen. 
 
Über die Jahre hat sich bei vielen Unternehmen eine Art Digitalisierungsrückstand aufgebaut. Gründe hierfür sind einerseits die geltenden amtlichen Abschreibungstabellen, welche vorgeben, dass Anschaffungskosten für digitale Wirtschaftsgüter auf teils mehrere Jahre zu verteilen sind und damit nicht für die Steuerminderung attraktiv genug erscheinen. Andererseits fehlt es häufig auch am Finanzierungswillen der Unternehmen, da diese schlichtweg die Kosten scheuen.

Die Versäumnisse und die nicht erledigten Digitalisierungs-Hausaufgaben vieler Unternehmen fördert die Covid-Pandemie nunmehr deutlich zutage. Fehlende Laptops, um die eigenen Arbeitnehmer aus dem Home-Office arbeiten zu lassen, keine oder nicht zeitgemäße Webcams und Headsets, um an internen und externen Videokonferenzen teilnehmen zu können sind hier nur einige Beispiele.

Pandemiebedingt führten die Versäumnisse der letzten Jahre und Jahrzehnte zu teils enormen Produktivitätseinbußen.

Der Bund-Länder-Beschluss vom 19.1.20211 soll hier nunmehr einen Anreiz zur Anschaffung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter schaffen und rückwirkend ab dem 1.1.2021 für steuerrechtliche Erleichterungen sorgen. Vorrangige Zielsetzung der Bundesregierung sowie der Länderchefinnen und -chefs hierbei ist die weitere Stimulation der Wirtschaft und die Förderung der Digitalisierung.

Aufgrund der allgemeinen Bedeutung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26.2.20212 die Vereinbarungen der Bund-Länder-Konferenz umgesetzt und präzisiert, für welche bestimmten digitalen Wirtschaftsgüter es Abschreibungserleichterungen geben wird.

Nunmehr können die Anschaffungskosten für diese Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben und damit zu 100 Prozent steuermindernd geltend gemachten werden. Als sog. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann der Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden (Rz. 1 des BMF-Schreibens).

In den nachfolgenden Randziffern des BMF-Schreibens werden die von der Sofort-Abschreibung begünstigten Wirtschaftsgüter „Computerhardware” (Rz. 2 ff.) und „Software” (Rz. 5) präzisiert.

Sprechen Sie uns bei zukünftigen konkreten Investitionsvorhaben gern an! Wir prüfen für Sie, ob Ihre Investitionsvorhaben nach der Neuregelung abschreibungsbegünstigt sind.

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1 Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, Punkt 8 letzter Absatz Bund und Länder verlängern Corona-Maßnahmen bis 14. Februar (bundesregierung.de)
2 BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (GZ: IV C 3 - S 2190/21/10002 :013)

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