AGB-Regelungen in Glasfaserverträgen: Mindestlaufzeit beginnt mit Vertragsschluss

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​​​veröffentlicht am 19. November 2025


Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2024 –10 UKl 1/24 entschieden, dass die Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen mit dem Vertragsschluss beginnt und nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses. Klauseln, die die Laufzeit erst mit Freischaltung starten lassen, sind unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB verstoßen und den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Revision beim Bundesgerichtshof ist unter dem Aktenzeichen III ZR8/25 anhängig.

Inhalt der Entscheid​​ung

Das OLG Hamburg untersagte einem Glasfaseranbieter die Verwendung einer AGB-Klausel, nach der die Mindestlaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Die Richter begründeten dies damit, dass die 24-monatige Höchstlaufzeit gemäß § 309 Nr.9 lit. a) BGB und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG bereits mit Vertragsschluss zu laufen beginnt. Eine Klausel, die die Laufzeit erst mit Freischaltung starten lässt, würde die tatsächliche Bindung des Verbrauchers über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus verlängern, da zwischen Vertragsschluss und Freischaltung oft Wochen oder Monate vergehen.

Einordnun​​​g und Praxisrelevanz

Die Entscheidung ist relevant für die Gestaltung von Ausbau- und Produktverträgen, die bereits im Rahmen der Vorvermarktung eines Glasfaserausbauvorhabens geschlossen werden sollen. Die aus Unternehmenssicht wirtschaftlich sinnvolle Verknüpfung kann im Lichte der Rechtsprechung gerade mit Blick auf lange Bauzeiten nach Vertragsschluss problematisch sein. Daher sollten Unternehmen den Ausbauvertrag und den Produktvertrag getrennt behandeln. Eine – wirtschaftlich gewünschte – Verknüpfung lässt sich z.B. im Rahmen eines Rabattmodells erreichen.

F​azit

​Die rechtssichere Gestaltung von Verträgen, insbesondere solchen mit AGB-Qualität, ist ein wichtiger Baustein für einen erfolgreichen Breitbandausbau. Rödl & Partner unterstützt Sie gerne hierbei. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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