Kündigungsfrist darf nach Betriebszugehörigkeit steigen

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Die Staffelung der Kündigungsfrist nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ist nicht altersdiskriminierend. Ältere Arbeitnehmer sollen damit bewusst geschützt werden, stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klar.
 
Geklagt hatte eine 1983 geborene Aushilfe, die drei Jahre lang auf einer Golfsportanlage beschäftigt war. Ihr Arbeitgeber kündigte im Dezember 2011 das Arbeitsverhältnis fristgerecht unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum 31. Januar 2012. Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dass die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit jüngere Arbeitnehmer benachteilige.
 

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Ina-Kristin Hubert

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