„Durchbruch”-Paket: Wird Litauen seine Ambitionen im Bereich der grünen Energie realisieren können?

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veröffentlicht am 30. Mai 2022, aktualisiert am 31. August 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Die Entscheidung Litauens, Anfang April 2022 auf Erdgaslieferungen aus Russland zu verzichten, war nicht der einzige Schritt zur Stärkung der Energiesicherheit und Unab­hängigkeit des Landes. Gleichzeitig legte das Energieministerium der Republik Litauen ein Paket von Gesetzesänderungen vor, mit denen die Entwicklung und der Ausbau der grünen Energie durch umfassende Reformen im litauischen Stromversorgungssektor beschleunigt und gefördert werden sollen.

 

 

Das oben genannte Paket von Änderungen, das so genannte „Durchbruch”-Paket, umfasste fünf Gesetze – das Elektrizitätsgesetz der Republik Litauen, das Gesetz über erneuerbare Energien der Republik Litauen, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geplanter wirtschaftlicher Aktivitäten der Republik Litauen, das Gesetz über besondere Bedingungen für die Bodennutzung der Republik Litauen und das Gesetz über die Raumplanung der Republik Litauen. 
 
Dieses Änderungspaket wurde bereits von der Regierung der Republik Litauen erörtert und an das Parlament (Seimas) weitergeleitet. Das „Durchbruch”-Paket wurde bereits im Wirtschaftsausschuss und im Ausschuss für Energie und nachhaltige Entwicklung erörtert und muss noch im Umweltausschuss vorgestellt werden. Und wenn alles so läuft wie von den Initiatoren der Änderungen geplant, wird das Plenum des Seimas das „Durch­bruch”-Paket in der ersten Junihälfte 2022 behandeln. Es ist vorgesehen, dass das gesamte Paket bereits am 2. Juli 2022 in Kraft treten könnte. 
 
Mit den Änderungen dieser Gesetze hat sich Litauen ein ehrgeiziges Ziel gesetzt – die vollständige Energie­un­ab­hängigkeit in weniger als acht Jahren, d. h. bis 2030, zu erreichen und damit das Land zu einem Vorreiter im Bereich der grünen Energie zu machen. Und da, wie bereits erwähnt, die eingeleiteten Gesetzesänderungen darauf abzielen, die Entwicklung der grünen Energie zu beschleunigen, konzentrieren sich diese Änderungen ausschließlich auf eine effizientere Regulierung des Baus, der Installation und der Verwaltung von Offshore-Wind-, Onshore-Wind- und Solarkraftwerken.
 
Genauer gesagt sieht das „Durchbruch”-Paket ein neues Modell in Form von „Hybridkraftwerken” vor. Die Idee dabei ist, dass bei Genehmigung des Pakets verschiedene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und/oder Speicheranlagen an einem einzigen Punkt angeschlossen werden können. Außerdem wird festgelegt, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt, was bedeutet, dass sowohl Genehmigungen für die Entwicklung von Kraftwerken als auch Genehmigungen für die Stromerzeugung erfor­derlich sein werden.
 
Die Änderungen sehen eindeutig vor, dass Solarkraftwerke nicht mehr überprüft und einer vollständigen Um­welt­verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Solarkraftwerke können ebenso wie Hybridkraftwerke ohne Nutzungsänderung auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden.
 
Das Paket würde die Verpflichtung zur Aufnahme von Windparks in Raumordnungsdokumente aufheben, aber weiterhin die Genehmigung der Gemeinde erfordern, in der der Windpark gebaut werden soll, d.h. die Zonie­rung bliebe bestehen. Um mehr Klarheit zu schaffen, wird mit den Gesetzesänderungen außerdem versucht, klare Kriterien dafür festzulegen, wann ein Vorabprüfungsverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und wann eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Windparks würden im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr als erhebliche Auswirkungen auf die Landschaft betrachtet, es sei denn, sie sollen in vom Umweltministerium als wichtig eingestuften Landschaftsgebieten gebaut werden.
 
Was die Windparks betrifft, so würden auch die Anforderungen für die Sanitärschutzzonen entfallen und stattdessen ein maximales Abstandskriterium für Gebäude (Gartenhäuser, Wohnhäuser, Hotels, Kulturgebäude, allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Hochschulen usw.) eingeführt, das als die Höhe des Mastes der jeweiligen Anlage multipliziert mit 4 definiert ist. Interessanterweise wäre sogar in dieser Zone der Neubau erlaubt, im Gegensatz zur derzeitigen Situation in einer Sanitärschutzzone. Wichtig ist nur, dass die Anfor­de­rungen an die öffentliche Gesundheitsvorsorge erfüllt werden. Die neue Abstandsregelung zum Standort des Windparks soll ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. 
 
Die vorgeschlagenen Änderungen würden nicht die Zustimmung aller Grundstückseigentümer, staatlichen oder kommunalen Treuhänder erfordern, deren Grundstücke innerhalb der ausgewiesenen Sanitärschutzzone für Windparks liegen. Es wird ferner vorgeschlagen, festzulegen, dass Windparks jeglicher Kapazität auf land­wirt­schaftlichen Flächen errichtet werden können (mit Ausnahme von Stadtgebieten und Gebieten, in denen gemäß den Beschlüssen der geltenden Raumordnungsdokumente oder anderer Rechtsvorschriften der ent­spre­chende Bau verboten ist), vorausgesetzt, dass es möglich ist, die Flächen im Einklang mit der festgelegten Hauptnutzung und -methode und mit Zustimmung des Grundstückseigentümers zu nutzen, und dass der Zweck der Flächennutzung nicht geändert wird.
 
Das „Durchbruch”-Paket sieht vor, dass die Erzeuger von Ökostrom für die ins Netz eingespeiste Strommenge mit Gebühren belegt werden, um den Widerstand der Gemeinden zu verringern. Alle an das Übertragungsnetz angeschlossenen Solarkraftwerke, Windkraft- und Biogasanlagen, die gewerblich betrieben werden, werden mit einem so genannten „Produktionszuschlag” belastet. Die Höhe der Umlage wird auf 0,0013 €/kWh (1,3 €/MWh) festgesetzt, wobei das eingenommene Geld für kommunale Zwecke verwendet wird. Die Zahlungspflicht für die Erzeugungsabgabe soll am 1. Juli 2023 beginnen. Interessanterweise und diskutabel ist, dass die fragliche Abgabe auch für Anlagen gelten würde, die bereits gebaut und in Betrieb sind und die derzeit und/oder vor Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderungen gebaut und installiert werden (mit im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen).
 
Allerdings sind längst nicht alle der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen als positiv zu bewerten. Dafür gibt es auch Gründe. So soll durch die Gesetzesänderungen eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben werden, wenn sieben oder mehr Windkraftanlagen geplant sind, von denen mindestens eine eine Höhe von 230 m oder mehr hat, und der Abstand zwischen den geplanten Anlagen und den bestehenden, im Bau befindlichen oder geplanten Anlagen weniger als 5 km beträgt. Moderne Windkraftanlagen haben eine Höhe von ca. 240-253 m. Das bedeutet, dass selbst für den Bau einer einzigen Windkraftanlage eine voll­stän­dige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, was den Bau von Windkraftanlagen erschwert, da nach den geltenden Rechtsvorschriften für den Bau von bis zu drei Windkraftanlagen jeglicher Höhe keine Umwelt­ver­träg­lichkeitsprüfung erforderlich ist. Daher würde der Bau von Windparks zu längeren Genehmigungsverfahren führen. Aufgrund dieser und einiger anderer Umstände wird befürchtet, dass die vorgeschlagenen Änderungen den Bau von Windparks weiter erschweren werden.
 
Zwar ist das erklärte Ziel Litauens, in naher Zukunft Energieunabhängigkeit zu erreichen, in der Tat inspi­rie­rend, aber die sichtbaren praktischen Mängel werfen die Frage auf, ob die vorgeschlagenen Gesetzes­än­de­rungen vollständig durchdacht wurden. Andererseits ist zu bemerken, dass sich das „Durchbruch”-Paket noch in der Entwicklungsphase befindet. Dies ist ermutigend. Abschließend möchte ich daher nur wünschen, dass die Änderungen des „Durchbruch” der Entwicklung erneuerbarer Energiequellen einen echten Impuls verleihen und dem litauischen Staat, der Wirtschaft und den Menschen in Litauen echte praktische Vorteile bringen.






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