Litauen: Omnibus-Richtlinie – was gibt es Neues?

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veröffentlicht am 30. März 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Am 27. November 2019 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Omnibus-Richtlinie, die darauf abzielt, die Verbraucherschutzvorschriften in der ges­amten Europäischen Union zu vereinheitlichen und eine bessere Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften zu gewährleisten.

  
 
 
Im Vorfeld des 28. Mai 2022, an dem die Bestimmungen der Omnibus-Richtlinie in der in nationales Recht umgesetzten Form in Kraft treten werden, ist es wichtig, sich über das Wesen der Omnibus-Richtlinie, die betroffenen Unternehmen und Tätigkeiten, die wichtigsten Bestimmungen der Omnibus-Richtlinie und die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zu informieren.
 

Welche Unternehmen sind von der Omnibus-Richtlinie betroffen? 

Die Omnibus-Richtlinie und die Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung in Litauen sind für Unternehmen rele­vant, die elektronische Dienstleistungen für Verbraucher erbringen, im Online-Handel tätig sind oder andere elektronische Dienstleistungen anbieten.
 

Neue Vorschriften zur Omnibus-Richtlinie  

1. Vereinheitlichung der Regeln für die Veröffentlichung von Preisnachlässen und Rabatten in der EU.

Nach den neuen Vorschriften muss der Gewerbetreibende den Verbraucher über die angewandte Preissenkung informieren. In der Mitteilung über die Preissenkung muss der vorherige Preis des Artikels angegeben werden. Es ist zu betonen, dass als vorheriger Preis der niedrigste Preis gilt, den der Verkäufer während des 30-Tage-Zeitraums vor der Preissenkung verlangt hat. In Fällen, in denen der Preis des Artikels schrittweise gesenkt wird, ist der vorherige Preis für diesen Artikel der Preis vor der ersten Senkung. Wenn der Artikel den Käufern weniger als 30 Tage lang angeboten wurde, gilt der tatsächliche Zeitraum, in dem der Artikel den Käufern angeboten wurde. 
 
Die neue Regelung gilt nicht für verderbliche Produkte oder Artikel, die ihren Handelswert schnell verlieren.

2. Verpflichtung zur Angabe des Verkäuferstatus.

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Person, die Waren und Dienstleistungen online anbietet, dem Verbraucher gegenüber offengelegt werden muss. Es ist wichtig anzugeben, ob die Person, die die Waren und Dienstleis­tungen anbietet, ein gewerblicher Verkäufer oder eine natürliche Person ist. Sie muss auch die Rechte der Ver­braucher beim Kauf von einem gewerblichen Verkäufer und beim Kauf von einer Privatperson offenlegen. Handelt es sich bei dem Verkäufer oder Dienstleister nicht um einen gewerblich tätigen Verkäufer, so müssen die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass die Verbraucherschutzvorschriften auf einen mit einer solchen Person geschlossenen Vertrag nicht anwendbar sind.
 

3. Verbot der Bereitstellung und Verwendung von fiktiven Erfahrungsberichten und Empfehlungen über Waren, die angeblich von Verbrauchern in Online-Shops gekauft wurden.

Sobald die Richtlinie in Kraft tritt, muss der Verkäufer also offenlegen und den Verbraucher darüber informie­ren, wie mit Rückmeldungen (Feedback) zu Waren oder Dienstleistungen umgegangen wird. Ein Gewerbetrei­bender kann nur dann behaupten, dass die Rückmeldungen von echten Verbrauchern stammen, wenn er Maßnahmen ergriffen hat, um zu überprüfen, dass die Rückmeldungen nur von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen gekauft oder genutzt haben. 
 

4. Verbot von Preismanipulationen durch Wiederverkäufer von Tickets unter Verwendung spezieller Software.

Verkäufer dürfen keine Tickets für Veranstaltungen weiterverkaufen, die unter Verwendung spezieller Techno­logien gekauft wurden. Die Verbraucher können somit Eintrittskarten für Veranstaltungen zu einem fairen Preis erwerben, wodurch Verstöße gegen die vom ursprünglichen Ticketverkäufer festgelegten Höchstgrenzen oder andere Regeln verhindert werden.
 

5. Erfordernis, die Kriterien für die Rangfolge der Angebote von Waren/Dienstleistungen festzulegen.

Der Gewerbetreibende muss den Verbraucher über die Kriterien informieren, die für die Erstellung der Rangfol­ge der Waren/Dienstleistungen herangezogen wurden. Beispielsweise können Waren/Dienstleistungen auf der Grundlage des Preises oder der Anzahl der positiven Bewertungen usw. eingestuft werden. In diesem Fall muss das Unternehmen spezifische Rangordnungssysteme entwickeln.
 

6. Verbot der Irreführung der Verbraucher durch den Verkauf von Produkten in identischen Verpackungen, die eine andere Qualität und Zusammensetzung aufweisen als in anderen EU-Ländern.

 

7. Verpflichtung, den Verbraucher über die personalisierte Gestaltung des Preises durch den Algorithmus zu informieren.

E-Commerce-Unternehmen können spezielle Algorithmen verwenden, um Kunden auf der Grundlage ihrer Besuche auf anderen Websites, ihrer Kaufhistorie und ihres Warenkorbs zu identifizieren. Zur Umsetzung der Anforderungen muss das Unternehmen den Verbraucher über eine Preiserhöhung für das Produkt/die Dienst­leistung informieren, die auf einer automatischen Entscheidungsfindung oder einem Algorithmus beruht, der einen Sonderpreis für den Verbraucher generiert.
 

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Omnibus-Richtlinie

Die Nichteinhaltung der in der Richtlinie festgelegten Regeln kann zu Geldbußen führen, die denen der Allge­meinen Datenschutzverordnung (DSGVO) der Europäischen Union ähneln und bis zu 4 Prozent des Jahresum­satzes eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem es Waren oder Dienstleistungen anbietet, betragen können. Ist es nicht möglich, den Umsatz zu berechnen, kann eine Geldbuße von bis zu 2 Millionen Euro verhängt werden. Die Höhe der verhängten Geldbuße kann daher erheblich sein.
 
Da die Omnibus-Richtlinie viele Neuerungen für die Unternehmen und einen noch besseren Rechtsschutz für die Verbraucher mit sich bringt, ist es wichtig, die geltenden Vorschriften, Verfahren und Strategien ange­messen vorzubereiten, zu überprüfen und zu aktualisieren.  
 

Empfehlungen für Unternehmen

Wir empfehlen Unternehmen, die die Anforderungen der Omnibus-Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen wollen, die folgenden Fragen sorgfältig zu analysieren und sie für sich selbst zu beantworten:
  1. Wo wird Ihr Feedback abgelegt?
  2. Welche Feedback-Management-Software verwenden Sie und wie verwalten Sie das Nutzerfeedback?
  3. Wenn Sie nicht die Zeit oder die Kraft haben, das Nutzerfeedback zu verwalten, sollten Sie den Einsatz einer Drittanbieter-Plattform für Nutzerfeedback in Betracht ziehen, um den Prozess zu vereinfachen. Sie können dieses Tool nutzen, um Feedback zu automatisieren, zu beantworten und plattformübergreifend zu verwalten.
  4. Wie werden Sie die Identität des Nutzers überprüfen? Wie werden Sie die Nutzer über Ihr Prüfverfahren informieren? Wird dies zum Beispiel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt?
  5. Wie können Meinungsführer ihr Feedback rechtfertigen? Mit anderen Worten: Wie können Sie beweisen, dass Sie Meinungsführer nicht dafür bezahlen, dass sie Ihnen Fünf-Sterne-Bewertungen geben?
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