Übernahme börsennotierter Unternehmen

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​Bei der Übernahme von Unternehmen, deren Aktien an einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind (öffentliche Übernahmen), sind die detaillierten Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu beachten. Ziel des WpÜG ist vor allem, Rahmenbedingungen für eine transparente Abwicklung zu bieten und unregulierte Übernahmen zu unterbinden. Öffentlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erwerbsangebote nicht an einzelne Aktionäre gerichtet sind, sondern an einen großen, unbestimmten Adressatenkreis.

Der nachfolgende Beitr
ag gibt einen Überblick zu wesentlichen Begrifflichkeiten des WpÜG im Zusammenhang mit öffentlichen Übernahmen und stellt grob umrissen den Ablauf einer öffentlichen Übernahme dar.


Angebotsarten

Das WpÜG unterscheidet zwischen freiwilligen Angeboten (Übernahmeangeboten und sonstigen Erwerbsangeboten) und Pflichtangeboten.

Übernahmeangebote sind dann erforderlich, wenn ein Bieter beabsichtigt, erstmals eine Kontrollposition an der Zielgesellschaft zu erlangen. Kontrollposition bedeutet – vereinfacht ausgedrückt – das Halten von wenigstens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft durch einen Aktionär. Handeln mehrere Aktionäre gemeinsam und abgestimmt, ist die Anzahl ihrer Stimmrechte zusammenzurechnen (Acting-in-Concert). Dies gilt auch bei sonstigen Erwerbsangeboten und Pflichtangeboten.

Sonstige Erwerbsangebote liegen dann vor, wenn ein Bieter entweder beabsichtigt, erstmals durch ein öffentliches Angebot eine Beteiligung von weniger als 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zu erlangen oder eine bestehende Kontrollposition an der Zielgesellschaft weiter aufzustocken. Ein Sonderfall des sonstigen Erwerbsangebots bildet das Delisting-Erwerbsangebot, bei dem der Bieter den Widerruf der Börsenzulassung (Delisting) der Zielgesellschaft anstrebt.

Zu einem Pflichtangebot ist ein Aktionär bzw. eine Mehrheit von Aktionären (Fall des Acting-in-Concert) verpflichtet, wenn dieser oder diese auf andere Weise, also nicht mittels eines freiwilligen Angebots, die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt hat oder haben.

Zeitlicher Ablauf einer öffentlichen Übernahme

Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen Angebots – bzw. nach Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft seine Pflicht zur Abgabe – unverzüglich zu veröffentlichen.

Binnen maximal acht Wochen nach der Veröffentlichung hat der Bieter eine Angebotsunterlage an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu übermitteln. Die Angebotsunterlage dient als Informationsgrundlage für das Erwerbsangebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft. Sofern die BaFin nach erfolgreicher Prüfung das Angebot gestattet, ist auch dieses unverzüglich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung gibt der Bieter gegenüber den Aktionären der Zielgesellschaft ein verbindliches Angebot auf den Erwerb der an der Zielgesellschaft gehaltenen Aktien ab.

Hinsichtlich der Form und des Inhalts eines öffentlichen Angebots hat der Bieter zwingende Regelungen des WpÜG zu beachten.

Gegenleistung

Die angebotene Gegenleistung des Bieters muss angemessen sein und darf den gesetzlich bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten. Bei einem Übernahmeangebot muss die Gegenleistung wenigstens dem durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung entsprechen. Beim Pflichtangebot oder Delisting-Erwerbsangebot beträgt der Betrachtungszeitraum sechs Monate. Für sonstige Erwerbsangebote hingegen ist kein Mindestpreis vorgesehen. Zu beachten ist, dass die Gegenleistung bei allen Angebotsarten nicht zwingend in Geld gezahlt werden muss, sondern auch durch Gewährung von Aktien erfolgen kann.

Bedingungen

Der Bieter darf das Angebot nicht beliebig unter Bedingungen stellen. Zulässig sind nur solche Bedingungen, deren Eintritt nicht ausschließlich der Bieter selbst herbeiführen kann. Zu den zulässigen Bedingungen zählen somit z.B. das Erreichen bestimmter Mindestannahmeschwellen oder die Erteilung von behördlichen Genehmi-gungen. Bei Delisting-Angeboten ist zu beachten, dass diese gänzlich bedingungsfeindlich sind.

Annahmefristen

Die Annahmefrist des Angebots durch die Aktionäre kann vier bis maximal zehn Wochen betragen. Mit Ablauf der Annahmefrist und der Erfüllung der geschlossenen Übertragungsverträge endet grundsätzlich das Übernahmeverfahren nach dem WpÜG.

Ausnahmen gelten z.B. bei freiwilligen Angeboten. Hier kann der Bieter mittels der sog. „Zaunkönig­regelung” die Angebotsfrist einmalig um zwei weitere Wochen verlängern, nachdem er die neue Anzahl der von ihm gehaltenen Stimmrechte veröffentlicht hat.

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Erwerber binnen eines Jahres nach Ablauf der Annahmefrist außerbörslich weitere Aktien an der Zielgesellschaft erwirbt (Nacherwerb). Übersteigt die für diese Aktien gewährte Gegenleistung die im Angebot gewährte Gegenleistung, ist der Bieter nach dem WpÜG in der Regel zur Zahlung der Differenz an die Aktionäre, die das öffentliche Angebot angenommen haben, verpflichtet.

Squeeze-out

Hält der Bieter nach Abschluss des Übernahmeverfahrens wenigstens 95 Prozent der Stimmrechte des Zielunternehmens, können die verbleibenden Minderheitsaktionäre mittels eines Squeeze-out-Verfahrens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das durch das WpÜG modifizierte Verfahren des Aktiengesetzes bietet vor allem den Vorteil, dass – sofern der Ausschluss im Zusammenhang mit einem Übernahmeangebot erfolgt – kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich ist. Die Minderheitsaktionäre können somit auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen werden. Ferner darf die an die ausgeschlossenen Aktionäre zu zahlende Abfindung unter gewissen Umständen dem Übernahmepreis aus dem öffentlichen Angebot entsprechen. Somit entfällt eine oft sehr aufwändige Unternehmensbewertung zur Ermittlung der Abfindungshöhe.

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