Notwendigkeit der regelmäßigen Prüfung / Aktualisierung von AGB

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  • Allgemeine Vertragsbedingungen sollten zur Vermeidung des Erhaltes einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einer Inanspruchnahme nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, da sich auch gebräuchliche AGB als unwirksam herausstellen können.

Im allgemeinen Geschäftsverkehr stellt die Verwendung von AGB, beispielsweise als Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen oder in Formularmietverträgen, einen üblichen Vorgang dar. Hierdurch wird die Abwicklung von Vertragsverhältnissen erheblich vereinfacht.

 

Erweisen sich die verwendeten AGB als unwirksam, kann ein Wettbewerber, soweit der Verwender aus der Verwendung einen Wettbewerbsvorteil zieht, diesen wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen (vgl. BGH ZIP 2011, 294-298). Ohne wettbewerbsrechtliche Vorteile besteht bei Vertragsverhältnissen, welche mit Verbrauchern abgeschlossen werden, weiterhin das Risiko einer Inanspruchnahme nach dem UKlaG (BGH ZIP 2013, 1770-1773).

 

Dass sich Klauseln, welche jahrzehntelang verwendet wurden, als unwirksam erweisen können, zeigt ein Fall, den der BGH am 7. April 2011 (vgl. BGH NJW 2011, 1729-1730) zu entscheiden hatte. Ein Architekt hatte unter Verweis auf von ihm verwendete AGB ein Aufrechnungsverbot gegen vom Kunden behauptete Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die AGB enthielten eine Regelung, nach der eine Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig war. Entsprechende Regelungen sind üblich und werden in einer Vielzahl von AGB verwendet. Die Klausel basiert auf § 309 Nr. 3 BGB (früher § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGBG). Bereits vor Inkrafttreten des AGBG am 1. April 1977 wurde durch die Rechtsprechung statuiert, dass eine Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestritten Forderungen nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BGH NJW 1968, 44).

 

Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung sowie der langjährigen Verwendung der Klauseln wurde deren Wirksamkeit nicht ernstlich in Frage gestellt.

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2011 entschieden, dass ein Aufrechnungsverbot einen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben dann unangemessen benachteiligt, wenn hierdurch in das synallagmatische Verhältnis zwischen der Leistung (mangelfreie Leistungserbringung durch Unternehmer) und Gegenleistung (Zahlung des vereinbarten Lohns) eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt dann vor, wenn bei einem Werkvertrag ein Aufrechnungsverbot für Mangelbeseitigungskosten und Fertigstellungsmehrkosten infolge der verwendeten Klausel besteht. Entsprechende Klauseln sind nach § 9 Abs. 1 AGBG (nunmehr § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.

 

Der BGH hielt es dementsprechend für unzumutbar, dass ein Kunde zunächst unter Hinweis auf das Aufrechnungsverbot den vollen Lohn zahlen muss und dieser lediglich auf die gesonderte Geltendmachung seiner Ansprüche auf Vertragserfüllung gegenüber dem Unternehmer verwiesen wird.

 

Aufgrund dieser Entscheidung des BGH wird deutlich, dass sich auch jahrelang verwendete AGB als unwirksam erweisen können. Das aktuelle Urteil des BGH fügt sich nahtlos in die Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle der vergangenen Jahre ein – diese weist eine Tendenz zur Stärkung der Verbraucherrechte auf und verkürzt damit die Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen. Infolgedessen ist zur Vermeidung des Erhaltes von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder einer Inanspruchnahme nach dem UKlaG zu empfehlen, verwendete AGB in regelmäßigen Abständen einer juristischen Überprüfung zu unterziehen.​

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