Stolperfalle: Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Jahressteuererklärungen

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Das Thema Selbstanzeige taucht durch prominente Fälle in der letzten Zeit sehr häufig in der Presse auf. Für Unternehmen kann sich an einer nicht auf den ersten Blick zu vermutenden Stelle die Gefahr einer Steuerhinterziehung ergeben, wo die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige schnell verspielt zu werden droht: die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und deren Korrekturen.​
In vielen Unternehmen ist es übliche Praxis, bereits übermittelte Umsatzsteuervoranmeldungen – mitunter auch mehrfach – zu korrigieren. Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 2011 – hier vor allem die Änderung des § 371 AO – hat jedoch zu einer wichtigen Änderung geführt. Die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. eine spätere Korrektur einer Umsatzsteuervoranmeldung ist seitdem zu vermeiden, um steuerstrafrechtliche Konsequenzen bereits im Vorfeld auszuschließen. Die Erfahrungen in der Beratungspraxis haben gezeigt, dass diese Gesetzesänderung noch nicht bekannt ist. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
 
Das UStG schreibt in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG vor, dass Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag des Folgemonats an die Finanzverwaltung übermitteln müssen. Eine vorsätzliche
  1. nicht rechtzeitig bis zum 10. Tag des Folgemonats oder
  2. inhaltlich unzutreffende
übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung stellt grundsätzlich eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO dar.
 
Eine Steuerhinterziehung kann zudem vorliegen, wenn entweder die getätigten und steuerbaren Umsätze zu niedrig und / oder die Vorsteuererstattung zu hoch angesetzt wurde. Dabei ist zu beachten, dass eine zu niedrig erklärte Vorsteuer zu niedrig erklärte Umsätze nicht ausgleichen kann.
 
Selbstverständlich besteht die Option, eine fehlerhafte Voranmeldung zu korrigieren bzw. eine nicht abgegebene Voranmeldung nachzuholen. Dies kann jedoch als Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet werden. Für die Wirksamkeit einer solchen Selbstanzeige und zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen ist es unerlässlich, dass alle Angaben in der Korrektur-Anzeige / in der nachgeholten Umsatzsteuervoranmeldung vollständig und richtig sind. Zudem müssen in der gleichen Erklärung die Umsatzsteuer und die Vorsteuer aller strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume zutreffend angegeben werden, um die strafbefreiende Wirkung auszulösen. Denn der Gesetzgeber schreibt in § 371 AO vor, dass die Berichtigung alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang enthalten muss. Um all diese Informationen zu übermitteln, ist ein Begleitschreiben anzufertigen, welches per Fax am gleichen Tag an die zuständige Finanzbehörde verschickt werden muss. Keine Strafbefreiung tritt also ein, wenn bei der Korrektur eines Voranmeldungszeitraumes vergessen wird, eventuelle weitere noch unverjährte Umsatzsteuerhinterziehungen zu berichtigen.
 
Die Umsatzsteuerjahreserklärung hat in diesem Zusammenhang auch noch eine weitere Bedeutung: Die Jahreserklärung kann eine Selbstanzeige bezüglich aller unrichtiger Voranmeldungen des betroffenen Jahres darstellen. Zu diesem Zweck müssen in der Umsatzsteuerjahreserklärung die Differenzen zu den abgegebenen unrichtigen Voranmeldungen plausibel gemacht werden. Da in der Jahreserklärung keine Zuordnung zu bestimmten Monaten in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt, empfiehlt es sich, eine Aufstellung mit den korrigierten Monatsangaben ebenfalls per Fax am gleichen Tag zu übermitteln. Dadurch wird es dem zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt ermöglicht, alleine anhand der Berichtigungserklärung den Sachverhalt steuerlich zu überprüfen.
 
Im Rahmen der Finanzministerkonferenz, die auch den Umgang mit dem Institut Selbstanzeige beleuchtet, ist das ein viel diskutiertes Thema. Denn schließlich ist nicht jede Berichtigung der USt-Voranmeldung aus Unternehmenssicht als Selbstanzeige zu würdigen.

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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