Neues DBA Deutschland-China wird ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten

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Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China („DBA”) wurde bereits im März 2014 von beiden Vertragsstaaten unterzeichnet. Im Dezember 2015 wurde das neue DBA in Deutschland ratifiziert. Vor kurzem wird nach Informationen der chinesischen Steuerverwaltung („State Administration of Taxation – SAT”) das neue DBA am 5. April 2016 in China freigegeben. Nach langwierigen Verzögerungen des Ratifizierungsprozesses wird das neue DBA zum 01. Januar 2017 in Kraft treten.

 

Wie bereits in der zweiten Ausgabe unseres China Newsletters im Mai 2014 dargestellt, enthält das neue DBA im Vergleich zum jetzigen Abkommen folgende Änderungen:
  • Die Quellenbesteuerung auf Gewinnausschüttung von Tochtergesellschaften sinkt von 10% auf 5%, sofern eine Beteiligung der Muttergesellschaft von mehr als 25% besteht;
  • Änderungen im Bereich der Betriebsstättenbesteuerung: Der Schwellenwert für Bau-Betriebsstätten wird von 6 Monate auf 12 Monate verlängert, während der für Service-Betriebsstätten von 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monate auf 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monate geändert wird;
  • Änderung der IIT-Pflicht („Individual Income Tax – IIT”): Der Schwellenwert wird von 183 Tagen innerhalb von „einem Kalenderjahr” auf 183 Tagen innerhalb „eines Zeitraums von 12 Monaten” geändert;
  • Weitere Vorteile auf sonstige Quellensteuern: Quellensteuer auf Lizenzgebühren für Ausrüstungsverleih wird von 7 Prozent auf 6 Prozent gesenkt; Veräußerungsgewinne werden bei der Anteilsübertragung nicht versteuert, wenn eine Partei weniger als 25% der Anteile der anderen Partei hält;
  • Einführung eines Aktivitätsvorbehalts, von Auskunftsklauseln und Änderung der Steueranrechnungsklauseln: Die bisherige Anrechnung einer 15%igen fiktiven Quellensteuer für Zinsen und Lizenzen fällt in Deutschland weg. Eine zusätzliche Steueranrechnung wird nicht mehr gewährt.

 

Unsere Ansicht

Auch nach der Freigabe des neuen DBA bleibt die lang diskutierte Frage hinsichtlich der Anwendbarkeit des reduzierten Quellensteuersatz von 5% auf Gewinne, die vor 2017 erzielt wurden, aber nach dem 1. Januar 2017 ausgeschüttet werden, vorerst unklar. Das neue DBA sieht in dieser Hinsicht keine Änderungen des jeweiligen Wortlauts vor, sodass weiterhin unterschiedliche Interpretationen zwischen der chinesischen und der deutschen bzw. englischen Version bestehen. Während nach der deutschen bzw. englischen Version auch eine Anwendung des reduzierten Quellensteuersatzes auf Dividenden möglich ist, die vor 2017 erzielt wurden, aber nach dem 1. Januar 2017 ausgeschüttet werden, gilt dies nach der chinesischen Version nur für Gewinne, die nach dem 1. Januar 2017 erzielt und ausgeschüttet werden. Nach der Regelung des DBAs kommt in Fällen unterschiedlicher Auslegungen der verschiedenen Versionen zwar der englischen Version die maßgebliche Bedeutung zu, allerdings ist in der Praxis damit zu rechnen, dass sich die lokalen Steuerbehörden ohne eine offizielle Klarstellung auf die chinesische Version beziehen werden. Eine Beantragung der Steuervorteile für die vor 2017 erzielten Gewinne empfehlen wir indes in jedem Falle, sofern diese nach Inkrafttreten des DBAs ausgeschüttet werden. Über Änderungen und Aktualisierungen werden wir Sie umfassend und detailliert an dieser Stelle oder in unserem Newsletter informieren.​

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