Neue BMF-Regelungen zu Ladestrom und Ladeinfrastruktur: Was sich ab 2026 ändert und welche Vereinfachungen gelten

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20​. November 2025 | Lesedauer ca. 6 Minuten

Das aktualisierte BMF-Schreiben vom 11.11.2025 enthält Vorgaben zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG, zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG sowie eine Neuregelung zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Mitarbeiter selbst getragenen Stromkosten für Firmenwagen. 

  

​​Allgemeines​​

Mit Schreiben vom 11.11.2025 hat das BMF die bisherigen Verwaltungsregelungen zur Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG (BMF-Schreiben vom 29.09.2020, BStBl. 2020 I, 972) aktualisiert. 

  • Nach § 3 Nr. 46 EStG sind geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenfreien Laden eines Elektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers und die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung beim Mitarbeiter zu Hause steuerfrei. 
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG ermöglicht es dem Arbeitgeber, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung an den Mitarbeiter und Barzuschüsse für den Erwerb einer Ladevorrichtung durch den Mitarbeiter und für den Betrieb einer solchen Ladevorrichtung mit einem Steuersatz von 25 Prozent pauschal zu versteuern. 
  • Das Schreiben enthält auch eine Vereinfachung für die Erstattung des für den Firmenwagen bezogenen Ladestroms.

Die Regelungen zur Gestellung von Ladeinfrastruktur beim Mitarbeiter zuhause und zur Pauschalierungsmöglichkeit für Barzuschüsse zur Ladeinfrastruktur sind im Wesentlichen unverändert geblieben. 

Künftig entfällt aber die Möglichkeit, pauschalen Auslagenersatz für Ladestrom bei Firmenwagen steuerfrei zu zahlen. Statt dessen muss der Mitarbeiter seinen Verbrauch nachweisen. Bei der Höhe der Kostenerstattung kann zwischen einem Einzelnachweis der Kosten oder einer Strompreispauschale gewählt werden. Die gilt ab dem 01.01.2026, ist also nicht rückwirkend anzuwenden. 

Darüber hinaus ist das Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden. Generell gelten die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG und die in § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG geregelte Pauschalierungsmöglichkeit aber nur bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 21 und Abs. 37c EStG).
  

​Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG für Ladestrom und die Überlassung einer Ladevorrichtung an Arbeitnehmer 

Strom aus Ladesäulen auf dem Firmengelände

Seit dem 01.01.2017 ist das kostenlose oder verbilligte Laden eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) für den Mitarbeiter gem. § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuerfrei, wenn dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. 

Begünstigte Fahrzeuge
Elektrofahrzeuge sind z.B. reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 4 EmoG. In Teil 1 Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ist für diese Fahrzeuge derzeit (Stand März 2025) die Codierung 0004 und 0015 enthalten. 

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind z.B. Plug-in-Hybridfahrzeuge. In Teil 1 Feld 10 der Zulassungsbescheinigung werden die Hybridelektrofahrzeuge derzeit (Stand März 2025) mit den Codierungen 0008, 0010, 0012, 0019, 0022, 0024 bis 0031, 0033 und 0036 ausgewiesen.

Wie bisher ist auch das Laden von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Das gilt z.B. für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. 

Auch das Laden von Elektrokleinstfahrzeugen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung vom 06.06.2019 (BGBl. I Seite 756) ist begünstigt. Hierunter fallen insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, z.B. elektrische Tretroller oder Segways.

Klargestellt wird, dass der geldwerte Vorteil aus der Überlassung solcher Fahrzeuge zur privaten Nutzung nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei ist.

Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG), werden wie bisher nicht als Arbeitslohn gesehen. Diese Billigkeitsregelung ist zeitlich unbefristet. 

Gleichgültig ob Privat- oder Firmenwagen
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG gilt sowohl für das Aufladen von privaten Fahrzeugen der Mitarbeiter als auch von betrieblichen Fahrzeugen, die dem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung überlassen werden (im Folgenden: Firmenwagen). 

  • Bei Anwendung der 1Prozent-Regelung wirkt sich die Steuerbefreiung allerdings nicht aus, weil der geldwerte Vorteil für den Ladestrom mit der Versteuerung des 1-Prozent-Werts abgegolten ist. 
  • Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, bleibt der steuerfreie Ladestrom bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs außer Ansatz. 

Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Mitarbeiter darf auch mehrere Fahrzeuge steuerfrei im Betrieb des Arbeitgebers laden. 

Aufladeort
Das Laden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens i.S.d. § 15 AktG erfolgen. Dabei ist es nicht schädlich, wenn 

  • die genutzte Ladevorrichtung dort von einem Dritten betrieben wird und dies nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens erfolgt. 
  • die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung neben dem Arbeitgeberunternehmen auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung steht. 

In beiden Fällen muss der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des Kraftfahrzeugs des Arbeitnehmers unmittelbar tragen, d.h. der externe Betreiber der Ladevorrichtung rechnet direkt mit dem Arbeitgeber ab (vgl. Rz. 18 und 19 des BMF-Schreibens).

Wie bisher gilt die Steuerfreiheit auch für Leiharbeitskräfte, wenn sie Ihr Fahrzeug im Betrieb des Entleihers laden. Sie gilt aber nicht für das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung (an einem Ort der keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens i.S.d. § 15 AktG ist) und für das Aufladen beim Mitarbeiter selbst. Auch die Abgabe von Ladestrom an Kunden und Geschäftsfreunde des Arbeitgeber und deren Mitarbeiter ist weiterhin nicht begünstigt.

Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Mitarbeiter

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 gilt auch für vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für eine zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung. 

Unter den Begriff der Ladevorrichtung fallen (wie bisher) die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, wie z.B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten (z.B. das Verlegen eines Starkstromkabels). 

Private Nutzung ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Mitarbeiter außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Auch die Nutzung der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. 

Beispiel:
Der Mitarbeiter lädt sein privates Elektrofahrzeug an einer vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Wallbox auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt. 

Der von der überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung bezogene Ladestrom ist aber nicht steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.
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Vom Mitarbeiter selbst getragene Stromkosten für den Firmenwagen​​

Erstattungen des Arbeitgebers für Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug des Mitarbeiters sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. 

Steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) liegt aber vor, wenn dem Mitarbeiter die Stromkosten für einen Firmenwagen erstattet werden, der dem Mitarbeiter (auch) zur privaten Nutzung überlassen wurde. 

Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes im BMF-Schreiben Pauschalen festgelegt die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten durfte. Diese Pauschalen fallen ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.

Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein.

Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden. Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Einzelnachweis

Der individuelle Strompreis kann aus dem Vertrag des Mitarbeiters mit dem Stromanbieter ermittelt werden. Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Hat der Mitarbeiter einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn die häusliche Ladevorrichtung auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird.

Die Preise muss der Mitarbeiter anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch den Mitarbeiter wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Strompreispauschale

Anstelle der nachgewiesenen Stromkosten kann der Arbeitgeber auch eine „Strompreispauschale“ steuerfrei erstatten. Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist. 

Die Höhe dieser Pauschale ist für jedes Kalenderjahr neu zu ermitteln. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 Euro je kWh.

Ermittlung dieses Werts:
Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Statistikcode 61243-0001). Es ist der Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzulesen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden.

Zusätzlich können dem Mitarbeiter weitere nachgewiesene Stromkosten, die ihm z.B. beim Laden an öffentlichen Ladesäulen entstanden sind, steuerfrei als Auslagenersatz erstattet werden. Bei den bisherigen Ladestrompauschalen war dies nicht möglich, hier musste sich der Mitarbeiter für jeden Monat neu entscheiden, ob der die Pauschale oder die nachgewiesenen Kosten geltend machen will.

Praxishinweis
Wenn der Arbeitgeber keinen Auslagenersatz für den Ladestrom leistet, können die vom Mitarbeiter selbst getragenen Kosten auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden (vgl. Rz. 52 ff des BMF-Schreibens vom 03.03.2022, BStBl. 2022 I, 232). Dies kann bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters erfolgen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Finanzverwaltung nur Kosten berücksichtigt, die der Mitarbeiter aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber trägt bzw. tragen muss. 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zur Anrechnung der individuellen Kraftfahrzeugkosten des Mitarbeiters bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Arbeitgeber, die diese wegen des anfallenden Verwaltungsaufwands nicht berücksichtigen wollen, sollten auf eine entsprechende Ausgestaltung der Firmenwagenregelungen achten.  
  

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG​

Übereignung einer Ladevorrichtung 

Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann er den geldwerten Vorteil nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG mit einem Steuersatz von 25Prozent pauschal versteuern. Als Bemessungsgrundlage können hierbei die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (inkl. Umsatzsteuer) angesetzt werden. 

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb einer Ladevorrichtung 

Der Arbeitgeber kann auch eine vom Mitarbeiter selbst erworbene Ladevorrichtung bezuschussen oder vollständig erstatten und dies mit einem Steuersatz von 25Prozent pauschal versteuern. 
Gleiches gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten, die durch die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung entstehen (z.B. für Wartung, Betrieb und Miete für den Starkstromzähler). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Ladevorrichtung zunächst übereignet und anschließend die Nutzung der – dann privaten – Ladevorrichtung bezuschusst.

Beide Regelungen gelten nicht nur für Firmenwagennutzer. Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch wenn der Mitarbeiter ein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug lädt. 

Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (keine Gehaltsumwandlung).

Der Ladestrom selbst kann nicht pauschal versteuert werden. Evtl. Kostenerstattungen hierfür müssen mit dem Steuersatz des Mitarbeiters versteuert werden, soweit kein Auslagenersatz für den Firmenwagen vorliegt.

Für die Pauschalierung der Lohnsteuer muss der Mitarbeiter seine Aufwendungen grundsätzlich nachweisen. 
Pauschale Zuschüsse für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung können aber pauschal versteuert werden, soweit der Mitarbeiter die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Dieser durchschnittliche nachgewiesene Betrag kann solange angesetzt werden bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. 
     

Reisekostenerstattung​​

Bei der Erstattung von Fahrtkosten mit dem privaten Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) können die im Bundesreisekostengesetz festgelegten Kilometergelder (derzeit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines Pkw) auch dann angesetzt werden, wenn der Mitarbeiter sein Fahrzeug nach den o.g. Regelungen steuerfrei im Betrieb laden konnte oder er pauschal besteuerte Leistungen für Ladeinfrastruktur erhalten hat. 

Wenn der Mitarbeiter seine tatsächlichen Fahrkosten nachweist, sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Beträge nicht in die Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs einzubeziehen.

Aufzeichnungen im Lohnkonto​​

Die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien geldwerten Vorteile müssen weiterhin nicht im Lohnkonto des Mitarbeiters aufgezeichnet werden (vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Die mit 25 Prozent pauschal versteuerten Beträge müssen aber durch Belege nachgewiesen und diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden. ​
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