Familienbonus plus

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Allgemeines

Ab dem 1. Januar 2019 steht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind der Familienbonus Plus zu. Dies ist ein Absetzbetrag, der für Kinder bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres 125,00 Euro pro Monat (1.500,00 Euro pro Jahr) und danach 41,68 Euro pro Monat (500,16 Euro pro Jahr) beträgt. Auf Grund der Einführung des Familienbonus Plus entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag (max. 440,00 Euro) und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten (max. 2.300,00 Euro).

 

Anspruchsvoraussetzungen

Der Familienbonus Plus steht für jedes Kind zu, für welches Familienbeihilfe gewährt wird. Der Anspruch auf Familienbeihilfe alleine reicht nicht aus, diese muss auch tatsächlich gewährt werden. Bei Beginn und Ende der Familienbeihilfe steht der Familienbonus Plus nur für jene Monate zu, für welche Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Familienbonus steht zudem nur für jene Kinder zu, welche sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU, im sonstigen EWR-Raum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz aufhalten. Für diese Länder (mit Ausnahme von Österreich) wird der Familienbonus Plus indexiert, d.h. abhängig von den Lebenserhaltungskosten entweder erhöht oder verringert.

 

Antrag

Der Familienbonus Plus muss beantragt werden und ist entweder im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung (Beilage L1k) des Steuerpflichtigen oder bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Damit der Familienbonus Plus bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann müssen dem Arbeitgeber folgende Unterlagen vorgelegt werden:
  • Formular E 30 (siehe Website des Bundesministeriums für Finanzen unter „Formulare”)
  • Nachweis über den Familienbeihilfeanspruch (erhältlich über Finanz-Online oder beim zuständigen Finanzamt) 

Anspruchsberechtigte und Zuordnung

Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte, der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten und Unterhaltsleistende. Der Familienbonus kann zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Eine andere Aufteilung des Familienbonus ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Daneben existiert jedoch für die Jahre 2019 bis 2021 noch eine Übergangsregelung, welche für getrennt lebende Eltern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Beantragung von 90 % des Familienbonus Plus zulassen. Dem anderen Antragsberechtigten stehen nur mehr 10 % des Absetzbetrages zusteht. Ein 90%iger Anteil an Familienbonus kann nur bei der Veranlagung (und nicht im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung) beantragt werden. Beim anderen Anspruchsberechtigten kann es hierbei auf Grund der Reduktion des Anteils von 50 % auf 10 % zu einer Rückzahlungsverpflichtung von bis zu 600,00 Euro kommen.

 

Wirkung des Familienbonus

Der Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten verminderten bis 2018 lediglich die Steuerbemessungsgrundlage, während der Familienbonus Plus als Absetzbetrag direkt die Einkommensteuerschuld verringert und damit eine höhere Wirkung als die beiden wegfallenden Maßnahmen hat. Der Familienbonus Plus ist der erste Absetzbetrag, welcher von der errechneten Steuer abgezogen wird. Er ist jedoch nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist damit mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt. Damit der volle Familienbonus (für ein Kind) berücksichtigt werden kann ist daher bei Lohnsteuerpflichtigen ein monatliches Bruttogehalt von rund 1.700,00 Euro notwendig. Falls neben dem Familienbonus weitere Absetzbeträge (z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) zustehen kann sich dadurch eine Negativsteuer ergeben.

 

Kindermehrbetrag

Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) weniger als 250,00 Euro beträgt und denen entweder der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wird der sogenannte „Kindermehrbetrag” erstattet. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen 250,00 Euro und der Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge). Zudem reduziert sich die Steuerschuld auf Grund des Familienbonus auf null. In weiterer Folge kann es auf Grund von weiteren Absetzbeträgen auch noch zu einer Negativsteuerkommen. Der „Kindermehrbetrag” kann im Unterschied zum Familienbonus Plus nur für Kinder geltend gemacht werden, für welche für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Kontakt

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 2100

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