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Spaltung von Genossenschaften ab 2019 möglich

Mit Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) hat der Gesetzgeber den bislang bestehenden Nachteil der Genossenschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften beseitigt. Das neue Gesetz ist auf Spaltungen von Genossenschaften anzuwenden, bei denen der Beschluss bzw. die vertragliche Vereinbarung der Spaltung ab dem 1. Januar 2019 erfolgt. Inhaltlich orientiert sich das GenSpaltG eng am bestehenden SpaltG. Die übliche neunmonatige Rückwirkungsfrist, die in allen Bereichen von Umgründungen besteht, wurde auch beim GenSpaltG normiert. Daher können Spaltungen von Genossenschaften ab 1. Januar 2019 auf einen Stichtag zurückbezogen werden, der in das Jahr 2018 zurückreicht. Gleichzeitig mit dem GenSpaltG wurden auch die erforderlichen Anpassungen im UmgrStG vorgenommen. Für Revisionsverbände, die bislang in der Rechtsform eines Vereins organisiert sind, wird durch eine gleichzeitige Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, sich in Genossenschaften umzuwandeln.​

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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