Wichtige Termine für Februar und März 2019

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15. Februar 2019

Registrierkassa

Bis zum 15. Januar 2019 muss der Jahresendbelegs 2018 (= Dezember Monatsbeleg) mittels Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häckchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.
  

28. Februar 2019

Einreichung Jahreslohnzettel und weiterer Meldungen für Zahlungen 2018

Unternehmer  müssen neben den Jahreslohnzetteln 2018 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (www.elda.at) bzw. für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) melden. Das sind die Meldungen gem. §§ 109 a und b EStG.
  • Eine Meldung nach § 109a EStG (z.B.: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als 900,00 Euro/Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf 450,00 Euro nicht übersteigen.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Berratung im Inland (z.B. Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw. ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer 100.000,00 Euro nicht übersteigt, ein Steuer­abzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15 prozentigen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des zu meldenden Betrags.

 

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw. Arbeit­nehmerveranlagungen zu erlangen, sind bis zum 28. Februar 2019 Zahlungen des Jahres 2018 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt. Melde­zettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Daten­­übermittlung zu. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch übermittelt werden.​
 

31. März 2019

Einreichung der Jahreserklärungen 2018 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer). 
 

Kontakt

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 2100

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