Entwurf zum BMF Schreiben „Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen öffentlichen Rechts”

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veröffentlicht am 27. Oktober 2022

 

Das Thema Vorsteuerabzug beschäftigt momentan viele Kommunen, Kreise und sonstige jPdöR. Nachdem die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG am 01.01.2023 immer näher rückt, steht nicht nur die Abführung der Umsatzsteuer, sondern auch der Vorsteuerabzug im Fokus. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein wirtschaftliches Handeln für jPdöR grundsätzlich vorgeschrieben sind und daher die ggf. neue Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht außer Acht gelassen werden darf. Am 25.10.2022 erfolgte daraufhin die Veröffentlichung eines Entwurfs zum BMF Schreiben mit dem Thema Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPdöR.

 

Was steht drin? – Vorrang der allgemeinen Regelungen 

Als erste Hauptaussage wird in II klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug von jPdöR vorrangig die allgemeinen Regelungen anzuwenden sind. Es ist also bei Eingangsleistungen zwischen dem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich der jPdöR zu unterscheiden. Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur für Eingangsleistungen möglich, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Eine direkte Zuordnung ist vorrangig wahrzunehmen.

 

Bei gemischt genutzten Aufwendungen ist eine Aufteilung auf den unternehmerisch genutzten Teil und den nichtunternehmerisch genutzten Teil vorzunehmen. Die Grundsätze nach § 15 Abs. 4 UStG sind bei der Zuordnung analog anzuwenden.

 

Bei Lieferungen ist auch die 10 % Grenze aus dem § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zu beachten, welche einen Vorsteuerabzug ausschließt, wenn die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb zu weniger als 10 % für das Unternehmen (unternehmerischen Bereich) genutzt wird.


Besondere Regelungen

Da eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung (15.17 Abs 2 UStAE) nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen kann und die jPdöR grundsätzlich anders als privatrechtliche Unternehmer nicht profitorientiert arbeiten, ist eine Vereinfachung der Geltendmachung von Vorsteuern vorgesehen. Diese können nachrangig zu den oben genannten Grundsätzen angewendet werden, wenn die Ermittlung der Verwendungsverhältnisse nach den allgemeinen Grundsätzen mit hohem Aufwand und besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

 

Einnahmeschlüssel:
Zur Vereinfachung der Geltendmachung von Vorsteuern darf ein Einnahmeschlüssel für teilunternehmerisch verwendete Leistungsbezüge gebildet werden. Dieser ergibt sich durch folgende Berechnung:

 

 

Als Einnahmen sind Beträge ohne Umsatzsteuer also die Nettobeträge zugrunde zu legen.

 

Dabei ist darauf zu achten, dass grds. zwei Schlüssel zu bilden sind.

  1. Schlüssel zum Zuordnen in den unternehmerischen Bereich. (Hintergrund 10 % Grenze s.o.)
  2. Schlüssel zum Uuordnen ob zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen genutzt. (Ermittlung der tatsächlich abziehbaren Vorsteuer)

 

Es werden außerdem Ausführungen zu dem Verkauf von Gegenständen, welche dem teilweisen Vorsteuerabzug unterlagen, sowie weitere Vereinfachungsregelungen für jPdöR mit geringem unternehmerischem Bereich und die Anwendbarkeit für Organisationseinheiten von Bund und Ländern gem. § 18 Abs. 4f UStG getroffen. Es handelt sich also u.E. um eine Pflichtlektüre für Personen, die sich mit der Besteuerung von jPdöR auseinandersetzen.

 

 

Gerne stehen wir Ihnen bei der Umsetzung oder Planung des Vorsteuerabzugs zur Verfügung.

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Paul Punge

Diplom-Finanzwirt

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